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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1543.

Wallenstadt angesetzt auf Sonntag vor St. Laurenz (5. August); dein frühern Beschlüsse znfolge sollen Lucernund Uri die Zugesetzten verordnen, Der Zoller zu Mellingen klagt abermals, daß er von vielen Waarcn,die von Lucern die Neuss herunterkommen, wenig Zoll erhalte, indem die Schifflente gewöhnlich den Bescheidgeben, die Waare gehöre dem Schultheiß Fleckenstein oder dem Hans Knab; er könne aber nicht wissen, obdem also sei. Deßwegen wird Lucern ersucht, seine Kaufleute anzuhalten, den Zoll wie früher verabschiedetzu bezahlen, x. Lucern fordert 4 Kronen Kosten, welche der Vogt Hünenberg in dein Span zwischen Bernund Freiburg der Grafschaft Greyerz wegen hier in Baden gehabt; ferner 5 Kronen, die alt-SchultheißFleckenstein bei Aufrichtung des Marchsteins zwischen Zürich und der Grafschaft Baden ausgegeben, wasvoriges Jahr vergessen worden; weiter 13'/z Kronen, die derselbe für seine Sendung nach Bünden verlangt,endlich 7 Kronen 11 Schl. 6 Hlr., welche die Boten von Lucern und Zug bei Befahrung der Reuß gehabt,worin ihr und der Schiffleute Lohn noch nicht gerechnet sei. Da die andern Orte hierüber keine Instruc-tionen haben und das eine oder andere gleiche Ansprüche machen dürfte, so wird es in den Abschied genommen,um sich auf nächstem Tag zu berathen, wie man in Zukunft dergleichen Kosten behandeln wolle. 5 . Lucern(Basel, Schasfhausen) soll denen von Dießenhofen 2 Kronen fiir ein Fenster auf dem nächsten Tage bezahlen.

Da der Schaffner (des ehemaligen Klosters) im Ottenbach zu Zürich von dem Gotteshaus Wettinge»Neugereute anspricht, so erwiedert der Abt, dieselben gehören ihm zu, da er sie an mehrern Orten mit Recht„erobert" habe und darüber Brief und Siegel besitze; wohl haben die Chorherren zum Großen Münster mZürich vor Jahren einige solche Zehnten rechtlich entzogen, die Sache aber nur darum gewonnen, weil derAbt Schnewli oder seine Anwälte die bezüglichen Briefe einzulegen versäumt. Der Bote von Zürich wirdersucht, dies treulich heimzubringen und dahin zu wirken, daß dein Gotteshaus Wettingen die fraglicheZehnten gelassen und daß ihm das Recht gegen die Stift zum Großmünster wieder geöffnet werde. „Siudingedenk, was der Herr ammann Aeblp von Glarus mit üch gredt hat wegen des zeiches an den schz'secken." I»I». 1. Vom Landvogt im Thurgau hat jedes der X Orte 44 Gulden erhalten. 2. Der Vogtim Nheinthal hat jedem Ort 58 Gulden gegeben. 3. Vom Erbeinungsgeld aus der Grafschaft Burgunderhielt jedes Ort 36 Kronen 2 Dickpfenning.

ve. Beschlüsse in Betreff der Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau:

I. Vor den Boten der X Orte erscheinen Gesandte der Edlen und Gerichtsherren im Thurgau, nämlichJoachim von Rappenstein genannt Möttelin, von Pfyn, Friedrich von Heidenheim zu Klingenberg, Heinrich vollUlm zu Griessenberg, Michael von Landenberg, Vogt zu Güttingen, und Jacob Egli zu Berg, und stellen dasGesuch: 1. Ihnen die Besammlung einer Landsgemeinde zu gestatten, um derselben in Beisein des Landvogtsüber die zwischen den Gerichtsherren und der Landgrafschaft einerseits und der Stadt Frauenfcld anderseitsgewalteten Verhandlungen und erfolgten Beschlüsse Bericht zu erstatten. 2. Es soll dann jedem Gerichtshett'Uund Unterthan sein gebührender Antheil an den daherigen Kosten ausgelegt werden. Für den Fall aber, dosdann jemand die Entrichtung desselben verweigern würde, möge dein Landvogt Gewalt gegeben werden, duAusrichtung des betreffenden Betrages bei Buße zu gebieten; denn wenn man mit jedem rechtlich darüberverhandeln müßte, würde sich das mit den Appellationen zu lange verzieheil und zu große Kosten verursacht'3. Da der Landschreiber die alten Bräuchrödel, aus denen ersichtlich sei, wie man Kosten auf jede Gemeinde uuPerson von Altem her verlegt, hinter sich habe, möge man ihn veranlassen, ihnen diese Rödel zu übergeb^oder abzuschreiben, um die Verlegung der Kosten vornehmen zu können; denn sie habeil andere Kosten ov 1noch erlitten und verlangeil niemand etwas Anderes als das Betreffende aufzulegen. Es wird beschloßt'