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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1543.

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daß es fruchtbar und nützlich wäre, die Bünde zu beschwören, damit auch die Jugend erfahre, was sie ver-wögen und wie man sich gegen einander verhalten solle. Dabei bemerken aber Zürich und andere Orte,sie wollen ihre Religion vorbehalten, den Eid nicht anders leisten, als es jetzt bei ihnen Brauch sei und demStuhl zu Rom in nichts verpflichtet sein. Dagegen ineinen etliche Orte, wenn man die Bünde nicht gänzlichbeschwören wolle wie von Alter her, so sei es ebenso gut, die Erneuerung zu unterlassen. Von andererSeite wird erklärt, es könnte solche Beschwörung den Eidgenossen von Zürich und andern Orten der Religionhalb nichts schaden, weil der letzte Landfriede jedem Theil seinen Glauben vorbehalte; in den Bundesbriefenstehe zudem nichts von einer Pflicht gegen den römischen Stuhl. Da sie die Religion nicht berühren undnur die Pflichten der Orte unter einander, z. B. in Kriegsfällen bestimmen, so könnte ein Bote von Zürichben Eid wohl geben, wie er ihn den Landvögten vorspreche, und ein Bote von Lucern in den Ortenanderer Religion bei dem Schwören auch die Heiligen „dazu namsen"; so würde keinem Theil an seinerReligion Abbruch geschehen. Ueberdies möchte eine solche Erneuerung den fremden Fürsten und Herren zeigen,baß die Eidgenossen einander nicht verlassen; endlich würden die Leute vernehmen, wie ein Ort dem andernbst Ungehorsamen solle strafen helfen. Heimzubringen. I». (VII katholische Orte). Unterwaldcn beschwertstch, daß die Berner, welche die nach Perpignan Gezogenen eingeklagter Maßen beschimpft haben, noch nichtbestraft seien: es gedenke daher den Boten von Bern anzuzeigen, daß es die Seinigen auch nicht bestrafenwerde, wenn sie im Gebiete von Unterwalden Bernern etwas Leides zufügen. Die sechs Orte sind vondiesem Anzug überrascht, da sie die Sache als erledigt betrachtet hatten; damit jetzt weitere? Unwille verhütetwerde, haben sie sich des Boten vermächtigt, daß er den Handel unberührt lassen soll. Heimzubringen, umstch auf dem nächsten Tag zu entschließen, i. Zwischen den sechs Orten und denen von Solothurn ist in^treff des streitigen Geleits zu Vilmergen von den beidseitigen Zusätzern ein Vergleich entworfen worden,über welchen sie auf diesem Tage antworten sollen. Da die sechs Orte denselben nicht annehmen und denAbschlag mehrfach begründen, aber Solothurn einen Achttheil überlassen wollen, so schlagen die Boten derübrigen Orte, nämlich Bern, Basel, Freiburg, Schaffhausen und Appenzell, mit Bewilligung beider Parteienund auf Gutheißen ihrer Obrigkeiten vor, daß die sechs Orte von dein fraglichen Zoll zwei Theile und Solo-thurn den dritten Theil beziehen solle, was aber jenen an ihrer Vogtei und Herrlichkeit durchaus unschädlichstur soll; beide Theile werden ersucht, diesen Vorschlag gütlich anzunehmen und sich auf nächstem Tag zuerklären; daher wird der (zweite) nach Zofingen angesetzte Rechtstag einstweilen verschoben. Ii,. Ab demletzten Tage zu Baden wurde ein Mandat in das Thurgau erlassen, betreffend den Wucher und böse Käufe (?!).Run verantworten sich die Edlen und weltlichen Gerichtsherren, sie glauben mit Verkauf von Korn und andernDmgen nichts Unbilliges gethan zu haben; das Mandat selber beeinträchtige ihre gerichtlichen Freiheiten undGerechtigkeiten, weil die Strafen von nicht malefizischen Sachen ihnen zur Hälfte gehören, nun aber demLandvogt im Thurgau befohlen sei, jeden, der sich dagegen verfehle, an Leib und Gut zu strafen; sie bittenernstlich, „ran möchte sie bei ihren Verträgen bleiben lassen, sich mit ihrer Verantwortung begnügen undlhnen die nöthigen Weisungen geben. Es wird dem Landvogt aufgetragen, über den Sachverhalt gründlicheErkundigung einzuziehen und auf nächstem Tag zu berichten, wie man dem armen Volk am besten helfenkönnte. Heimzubringen, ob man den Gerichtsherren die Hälfte der Bußen von diesem Mandate überlassenwolle. I. Aus der Grafschaft Baden, dein Rheinthal, den Freien Aemtern und Sargans wird oft um ganzunbedeutende Dinge appellirt, wie ein jetzt vorgebrachter Fall nur 1 Schilling Zins betrifft; das geschieht meistensnur des Verzugs wegen und weil die Appellation keine Kosten erfordert; daher hat man für gut