Juni 1543.
kann. Heimzubringen, ob man in Zukunft die Verwaltung den Frauen selbst, aus Bürgschaft hin, übergeben,oder die Schaffnern den Orten nach (abwechselnd) versehen lassen, oder einen geschickten „Gesellen" dazuernennen wolle. «I. Es waltet ein Span zwischen Joachim von Nappenstcin, genannt Möttcli, sammt Mit-haften des einen, und Schultheis, Fcderli von Frauenfeld, als Vogt der Frau Veronica von Hoheulandenberg, auchihrer und ihres sel. Grohvaters, Balthasar von Landenberg, Verwandtschaft des andern Theils, worüber dieParteien einander vor dem Landvogt im Thurgau, Melchior Heinrich von Zug, berechtigt haben. Tieserhat nach Prüfung der Acten und Ablauf der Bedenkzeit den Handel an die Eidgenossen gewiesen, auch ernstlichgebeten, denselben in Güte zu vertragen, damit Tobte und Lebende zur Ruhe kämen und ihrer Ehren halbunverletzt blieben. Hienach hat man die Parteien freundlich gebeten, den Span in Güte abthun zu lassen.Die Landenberger begehren aber vorerst, das; man den Landvogt anhalte, sein Urthcil zu geben, und hernach,um die ganze Verwandtschast zusammen zu rufen, einen Ausschub bis zum nächsten Tag. Der von Rappensteinund Mithaste klagen über die bereits eingetretene Längerung und fordern, das, dem Landvogt befohlen werde,seinen Spruch zu thun, damit sie endlich zum Recht kämen. Räch gepflogenem Nathschlag hat man dieSache auf den nächsten Tag verschoben, mit dann dieselbe gütlich oder mit rechtlichem Spruch zu ent-scheiden; wenn aber eine oder beide Parteien die Erledigung nicht den Voten anvertrauen wollten, so sollder Landuogt sich aus die Fällung eines Unheiles versaht inachen, von dem jeder Theil appelliren mag, wenndannzumal die Boten es gestatten. Der von Rappenstein und Mithast? bemerken, der Handel betreffe einenjährlichen Bodenzins von 3 Mütt Kernen und 2 Mütt Haber; auch die Landenberger begehren nur die EhreBalthasars sel. zu retten, aber ohne Verlangen eines Widerrufs; um solche Sachen möge man wohl (ohnebesondere Erlaubnih?) appelliren; zudem sei im Jahre 1534 den Gerichtsherren und Edlen im Thurgauein Abschied gegeben worden, dah der Landvogt, wenn das Landgericht in Ehrenhändeln nicht sachgemäs,urtheilte und strafte, auch die Appellation nicht gestatten wollte, den Span an die Eidgenossen bringen möge;sie glauben daher, auch von des Vogtes Urthcil (ohne Weiteres) appelliren zu dürfen, weil es doch „Gut"betreffe. Die Landenberger antworten, sie haben darauf einzutreten keinen Befehl. «?. Ueber die Wahl derHauptleute in der Landgrasschaft Thurgau haben die Boten ungleiche Instructionen. Einige meinen, wenn einKrieg entstünde und der Auszug nicht eilig geschehen mühte, so könnten die VII Orte nach Gutfindcn aus denEdelleuten oder der Landgrasschast einen tauglichen Hauptmann erwählen; wenn aber der Zug so grohc Eileerforderte, dah die Herren keine Wahl treffen könnten, so würde der jeweilige Landvogt nach seinem Ermessenden Hauptmann wählen. Andere schlagen vor, den Gerichtsherren und der Landschaft die Wahl freizustellennach Inhalt des ausgerichteten Brieses. Eine dritte Meinung geht dahin, bei unvorgesehenem Kriegsfallkönnten die Herren nicht wohl zusammenkommen, um einen Hauptmann zu ernennen; wenn aber der Landvogtihn wählte, so würde er ohne Zweifel den Unwillen der andern Partei auf sich laden; sei hingegen denEdelleuten und der Landschaft die Wahl überlassen, so werde vcrmuthlich kein Edelmann erwählt, sondern.einer unter ihnen selbst" (ein Gemeiner), der wahrscheinlich Tag und Nacht im Wirthshaus läge undam allerlautesten schreien könnte; dabei könnten dann rechtschaffene Leute versäumt und verführt werden.Um dem vorzubeugen, dürste es besser sein, dah die Gerichtsherren unter sich einen wählten, der ohne Zweifelsachverständig und geschickt wäre; wäre dies nicht der Fall, so hätte die Obrigkeit immer »och Gewalt, ihnzu beseitigen und eine andere Wahl zu fordern oder selbst zu treffen. Heimzubringen und auf dem nächsten Tagendliche Antwort zu geben. t. Der Gesandte des römischen Königs, Hans Melchior Heggenzer, wieder-holt die auf dem letzten Tage angebrachte Klage gegen die von Stein und Zürich. Bürgermeister Haab