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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1543.

wähnung der Städte Bern, Lucern, Freiburg uud Solothurn sei so gehalten, daß man mehr veranlaßt werde,de» Kauf zu meiden, als zu suchen; recht verstanden besage die Vollmacht nämlich nur, Wenu jemand dieGrafschaft kaufe, sollten die vier Städte ihn, wenn er nicht sonst stark genug dafür wäre, in Posseß setzen.In ein solches kraftloses ohnmächtiges fremdes widerrufenes Gedicht Glauben zu setzen sei denen von Bernnicht gelegen; überhin sei von dem Grafen Rudolf her eine Verpfändung (Verpen") vorhanden, in Folge welchernicht gut zu markten sei. Wenn aber von der Herzogin von Longueville, ihren Söhnen oder wer dazu zureden habe, um etwas, das sie verkaufen können, gehörige Vollmacht vorliege, sei man angezeigter Maßenbereit, mit denen von Freiburg darüber zu reden. St. A. Bern: Instruction^»» o, r. 100.

134.

Waden. 1543, 4. Juni (Montag vor Medardi). Jahrrechnung.

Staatsarchiv Lucern : All^-Absch. ül.2, k. 164. Staatsarchiv Ziirich : Abschiede Bd. 16, f. 227. Staatsarchiv Bern : Allg.eidg. Abschiede KK, S.so.

KantonSarchiv Basel: Abschiede 1643164«. Kantonsarchiv 'Freiburg: Bndische Abschiede Bd. 14.

KantonSarchiv Solvthurn: Abschiede Bd. 2«. KantonSarchiv SchUffhausen: Abschiede. LaudeSarchiv Appenzell: Abschiede.

Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Burgermeister. Bern. Johann Pastor, Venner und des Raths.Lucern. I. Jacob Marti, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann. Schwyz. JosefAmberg, Landammann. Unterwal den. Hans Burrach, Statthalter von Obwalden. Zug. Kaspar Stocker,alt-Ammann. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Bernhard Meyer, Pannerherr; Bat Summerer,des Raths. Frei bürg. Peter Schmidt, Burgermeister und des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge,alt-Schultheiß. Schaff Hausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, Land-ammann. E. A. A. I. 81 d.

Ein Gesandter des Abtes von St. Gallen trägt vor, die VII Orte haben denen von Frauenfeldeinen Zoll bewilligt mit dem Vorbehalt, daß ihre Burger und Landleute davon befreit sein sollen; nun sei derAbt Burger zu Zürich und Lucern, Landmann zu Schwyz und Glarus, die Grafschaft Toggenburg gehöreihm und sei überdies diesen beiden Orten mit Landrecht verwandt; darum glaube er, daß weder er noch dieToggenburger jenen Zoll zu geben schuldig seien; er wolle sich deßhalb in kein Recht gegen Frauenfeld ein-lassen, sondern glaube, die Obern der genannten Orte (unsere Herren und Obern") sollen ihn gegen diesenZoll schützen. Das Recht wird einstweilen aufgeschoben; im Uebrigen ist der Handel heimzubringen. I». Eswird angezeigt, daß der Kaiser oder sein Secretarius einzelne Personen mit großen Summen Geldes abordne,um Büchsenpulver und Salpeter in der Eidgenossenschaft aufzukaufen, unter dem Vorgeben, es der KöniginMaria wider den Herzog von Geldern zu schicken; man hat aber zu besorgen, daß es in Kurzem gegen derEidgenossen Verwandten gebraucht werden könnte; deßhalb werden der Abt, die Bündner und die StadtSt. Gallen und die Grafschaft Toggenburg schriftlich des dringendsten ermahnt, Pulver und Salpeter nichtaufkaufen oder wegführen zu lassen; es soll auch in allen Orten auf solche Unterhändler geachtet und derVerkauf verhütet werden, v. Christoph Mörikofer, Schaffner zu Münsterlingen, wird entlassen; er soll inMonatsfrist abziehen und dem Landvogt und Landschreiber in Gegenwart Schultheiß Wehrli's zu FrauenfcldRechnung ablegen; es sollen dieselben auf nächstem Tag über seine Amtsführung Bericht erstatten, damitman sich an den Bürgen zu erholen wüßte, wenn er dem Gotteshaus übel hausgehalten hätte. SchultheißWehrli, der ehemalige Vogt, hat einstweilen die Schaffnerei zu versehen, bis das Amt wieder besetzt werden