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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Mai 1543.

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ihnen nicht gebühre; sie bitten daher auch die von Freiburg, von einem Kaufe abzustehen und nichts auf„sie" oder ihre Gerechtigkeit Bezügliches vorzunehmen. Wenn aber in der benannten Grafschaft etwas Weitereszu kaufen sei, als wozu die von Bern „Rechtens und Zugehörden da haben", und dieses gegenüber glaub-würdigen Personen, die dafür einsteheu könnten und mit aufrechten und rechtmäßigen Procurationen ver-sehen wären, geschehen könnte, so sei man bereit, mit denen von Freiburg darüber zu reden. Der Rath ant-wortet, man wolle nach dem Zurzacher Markt, wenn die übrigen Räthe und die Burger wieder zu Hausesind, den Handel neuerdings vornehmen und dann den Entscheid denen von Bern berichten.

Die unterm 14. Mai den Gesandten von Bern ertheilte Instruction geht auszüglich dahin: I. DieBoten sollen an den unterm 2. Mai durch Martin Scsingcr in Betreff des Kaufs der Grafschaft Neuenburgin Bern gehaltmen Vortrag erinnern und dmcn von Freiburg die Treue und Freundschaft verdanken, diesie denen von Bern dadurch erwiesen haben, daß sie nicht ohne ihr Wissen in den angetragenen Kaufeingetreten seien. 2. Sodann sollen die Gesandten eröffnen, wie der Herr von Prangin, nebst Gesandtenvon der Stadt und Grafschaft Neuenburg, in der Meinung, der Propst von ValcndiS habe sich vonFreiburg nach Bern begeben, dahin gekommen seien und durch eine lange Schrift die Handlung des Propstöals grundlos („inen vorhin bewußt") dargestellt und gezeigt haben, daß auf seine Briefe und Vollmachtennicht gebaut werden könne. Man habe dann den Voten von Neuenburg bemerkt, die erste Nachricht überdiese Angelegenheit habe man durch den Vortrag derer von Freiburg erhalten, der Propst aber habe bisherweder schriftlich noch mündlich hierüber etwas angebracht; da man nun im Begriffe sei, an die von Freiburgeine Antwort vorzubereiten, so könne man. ohne sich vorerst mit de» letzten» besprochen zu haben, denen vonNeuenbürg keinen beschlüßlichen Bescheid crtheilen. Wie man höre, seien dann die Boten von Neuenburgnach Freiburg gegangen; was sie da verhandelt und vorgetragen haben, wisse der Raih daselbst am besten.Damit aber der „Verdank", den die von Bern auf den Vortrag des Martin Sesinger genommen haben,nicht zu sehr verlängert werde, so wolle» sie nicht anstehen, ihre Meinung denen von Freiburg unverhohlendahin zu entdecken: Seit Altem her habe die Stadt Bern mit dem Grafen und der Grasschaft Neuen-burg viele Verbindungen und Burgrechte gehabt; anfänglich nur für eine gewisse Anzahl Jahre abgeschlossen,seien dann unter dem Grafen Konrad und dessen Vorfahren und Nachfolgern die Bündnisse und Burgrechtefür beide Theile aus ewig bestätigt worden. Das sei nicht nur geschehen zwischen dem Grasen und der StadtBern, sondern auch durch besondere ewige Burgrechte zwischen der letzter» und dem Propst und Capitel, derStadt, der Landschaft und Herrschaft ValendiS. Von daher sei die Stadt Bern gegenüber den benanntenihren Burgern zum Bezüge eines ewige» Burger- oder UdclgcldcS und in KriegSnötcn eine Zahl reisbarerKnechte mit oder ohne Zeichen oder Panner zu verlangen berechtigt. Diese Pflicht hätten auch die vonNeuenbürg jeweilen treulich erfüllt, wie sie dm» zu Grandson und Murtcn, ungeachtet ihr Herr mit derWiderpart reisete, Leib und Lebe» zur Stadt Bern gesetzt haben, und so auch seither oft. Diese Burgrechtebeziehen sich nicht bloß auf die Rettung von Land und Leuten durch gewaffncte Hand in Kricgsnöten, sondernauch auf Gerichts- und Rechtssachen, so zwar, daß für alle Späne zwischen den, Grafen. Propst. Capitelund Burgern der Rath der Stadt Bern als Richter bestimmt sei, und übcrhin an de» Fronfastcngerichtcnetliche Burger und Grasschaftöleute „gehorsam ze sind" (den Eid der Treue zu schwören?) verpflichtet seien.Hierüber bestehen genügsame Briefe und Siegel, die zur Zeit, als die Eidgenossen die Grafschaft besessenhaben, und später wieder durch die Fürstin von Longueville bestätigt und wobei die Stadt Bern vorbehaltenwordm sei. Diese Vortheile. Gerechtigkeiten. Erbburgrecht und was damit zusammenhange sei niemand, selbst dieFürstin nicht, zu verkaufen berechtigt. Wenn aber etwas fe,l sei. das auf gutem Grund, mit Gott undEhren, niemandes Recht zum Nachthell gefeilset und stattlich gekauft werden könne und diesfalls gehörigeVollmacht vorhanden sei, so wolle man sich mit denen von Freiburg darüber bcrathen. Nun aber sei desPropstes Vollmacht sehr verdächtig, sie sei wiederholt genommen und wieder gegeben worden und die Er-