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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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Mai 1543.

die Entschließungen ihrer Obern vor. 7. Dasselbe ist der Fall betreffendVoudrillier" (Boudevillers?), be-züglich dessen der Propst einige Vorbehalte machte.

Der Act ist französisch und ohne Unterschrift. Bei den Acten liegt einUndcrricht des kaufs der graf-schaft Nüwenburg minen g. h. der statt Frybnrg angetragen im 1543 jar", worin folgende Stelle vorkommt:Uf mittwuchen 9. mai, was St. Niclausentag 43 ist beschlossen worden, den kauf mit dem propst von Valendiszu beschließen uf gefallen derer von Lucern und Solothurn und wurden uf des propsten ingelegter gcschrift,mit zeichnet artikel gestellt, wie man den kauf wolle bestan, die sind zeichnet mit U". Das letztere Zeichenträgt unser Act g. tsrgo.

1543, 9. Mai. Räthe und Bürger zu Freiburg erkennen, den Kauf mit dem Propst von Valendisbetreffend die Grafschaft Neuenburg sollluterlich" beschlossen Werden, mit der Bedingung, daß man denWillen und das Gefallen der beiden Städte Lucern und Solothurn darin vorbehalte: sonst des Propsteswegen soll es eine ausgemachte Sache sein. K. A. Fr-wurg-Rathsbuch Nr. so.

132.

Ireiöurg. 1543, 10. Mai.

KantonSarUiiv Hrciburg: Rathibuch Nr. «0.

Vor dem Rath zu Freiburg eröffnen der Herr von Prangin, Admodiator zu Neuenburg, und derVogt zu Vaultravers in langem Vortrage, dem Machtbriefe, den der Propst von Valendis in Händenhabe, soll kein Glaube beigemessen werden; diese Vollmacht sei unkräftig, nicht nach Form Rechtens, ohneZeugen und Verzeichnung eines Secretärs oder öffentlichen Schreibers, auch mitBeschüß" und Gefährdeerwirkt worden; durch andere Briefe, die dein Gubernator von Neuenburg nach Rechtsform ausgestellt wordenseien und die man allenthalben hingesendet habe, sei denn auch die genannte Vollmacht widerrufen worden-Sie bitten daher die von Frciburg, als gute Verwandte und Bundesgenossen die Grafschaft Neueitburg sichempfohlen zu halten. Der Rath antwortet, man sei denen zu Neuenburg geneigt; da die Gesandten aberbemerkt hätten, sie können auf Verlangen für das Vorgetragene schriftliche Belege darlegen, so wolle manvor Allem aus diese besehen und dann eine Antwort ertheilen. Beinebens beschließt der Rath, Bern an Er-theilung einer Antwort über das in Betreff der Grafschaft Vorgetragene zu erinnern.

133.

Ireiöurg. 1543, 18. Mai.

Kantousarchiv Areiburg: Rathibuch Nr. so.

Verhandlung zwischen Bern und Freiburg.

Vor dem Nathe zu Freiburg eröffnen die Abgeordneten von Bern, nämlich Johann Jacob von WatteMwyl und Johann Franz Nägeli, alt- und neu-Schultheiß, ihren Herren könne nicht belieben, mit denen vo»Freiburg in einen Kauf um die Grafschaft Neuenburg einzutreten. Die von Bern haben allerlei Pree»mnenzen, Erbburgrecht und Gerechtigkeiten auf die Grafschaft und die Leute zu Neuenburg, welche zu kaust"