Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
257
Einzelbild herunterladen
 

Mai 1543.

257

^ von Bern, als sie sich mit denen von Wallis wegen des neugewonnenen Landes zu Bcx vertragen, zuMten anerkannt haben. Die von Bern antworten, sie wollen diesem Vertrage allerdings nachleben; derselbe^ute, daß die Kaufleute der Landschaft Wallis, wenn sie ihre Kanfmannsgnter führen und den gewohnten^ entrichtet haben, nach ihrer Wahl zu Neuenstadt, Adpe oder Vonvrp (Vufrye") landen mögen. Da^ ei aber nur die Kaufleute von Wallis und dieser Landschaft Güter genannt werden, so könne man nichtZugeben, daß Güter, die aus der Landschaft Wallis durch Leute von da oder Fremde in andere Ländergeführt werden, in der genannten Befreiung begriffen seien, sondern diese müssen zu Neuenstadt landen. Bei^einhelliger Auslegung könnten unter dem Namen der Kaufleute von Wallis und der Güter der Landschaft^ aaren aus allen umliegenden Ländern durch das Wallis nach Vouvrye und Idye gebracht werden, wodurch^ort von Nenenstadt zum großen Nachtheil derer von Bern ganzerlegt" würde, ivas gewiß im WillenBundesgenossen von Wallis auch nicht liege.

Während der erste Theil dieser Verhandlung als Gegenstand sehr localer Natur dein Zweck der Abschiede-slNnwlung ferner steht und daher eine bloße Andeutung genügt, ist der zweite, weil die Verkchrsstraße durchdas Wallis nach Italien betreffend, allgemeiner!! Belanges und hängt ohnehin mit dem im Text citirtcnBertrage zusammen, weßwegen er hier nicht ignorirt werden durfte.

der

131.

Areiburg. 1543, 10. Mai.

Kailtonsarchiv Areiburg: Neuenbürg« Missiven.

Law ^"udte: Freiburg. Petermann Ammann, Schultheiß; Humbert Praroman. Neuenbürg. Claude(Propst zu Valendis).

H Die Abgeordneten von Freiburg macheu dem Propst von Valendis in Betreff des Kaufs der Grafschaft^ " urg folgende Vorschläge: 1. Der Kauf wird um den Preis von 60,000 Kronen («<zeus«), wie derArtikel beantragt hat, angenommen. Der Propst soll aber angeben, was für Lastenlind ^^chlungen auf der Grasschaft haften. 2. Nachdem die Käufer invcstirt und in den Besitz eingewiesenZj^^"chten sie dein Propst, als Vollmachtträger der Gräsin, als erste Zahlung 6000 Kronen. 3. Aufuug des übrigen Kaufpreises übernehmen die Käufer die auf der Grafschaft haftenden und vom Propst^ ^ Schulden. 4. An den noch bleibenden Rest zahlen die Käufer jährlich bis zur Tilgung der ganzenk»ter ^ Kronen. 5. Wenn aber die Gräfin persönlich in der Grafschaft wohnen wollte, mag sie>»ix , Schutze derer von Freiburg dieses thun. In diesem Falle genießt sie die Einkünfte der GrafschaftGräfin, gleich als wenn die Grafschaft nicht verkauft wäre; nur die Confiscationcn bleiben den KäufernEffeld ^ Gräfin hat in diesem Falle dem von den Käufern bestellten Vogt eine annehmbare jährlicheZuzuhalten. Der Vogt aber hat nichts als die betreffende Rechtspflege zu verwalten. So lange^^liniß dauert, werden den Käufern an der Kaufsnmme für jedes Jahr 1000 Kronen abgerechnet,^chtkn^- Füll ein, daß solcher Art die Kanfsumme aufgezehrt wird, so fällt die Grafschaft mit allen bezüglichen^etrxst ^n Käufern anhcim, ohne daß die Gräfin weiter etwas zu befehlen oder zu beziehen hat. 6. InUvu Valendis, das der Propst nicht in den Kauf geben wollte, behalten die Abgeordneten von Rreibura