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Mai 154S.
wodann die sechs Orte, wenn sie auf ihrer Forderung beharren, die von Solothurn gemäß der Bünde belangenmögen. Die Anwälte der sechs Orte erwiedern, ihre Obern haben die Freien Aemter, in denen Vilmergenliege, viel länger als seit Menschengedenken mit hohen und Niedern Gerichten, Leuten und Gut und allerHerrlichkeit besessen und glauben daher nicht, daß die von Solothurn in den verlangten Posscß gesetzt werdensollen, zumal Vogt Zumbücl von Unterwalden, als Landvogt in den Freien Aemtern, vor etwa sechsundzwanzigJahren dem Gleiter oder Zoller den Bezug von Geleit oder Zoll auf Recht hin verboten habe, wobei nundie von Solothurn dieses Verbot mit Recht entschlagen und die Sache nicht so lange hätten anstehen lassensollen. Die von Solothurn sollen nun mit Briefen oder Leuten zeigen, daß sie diesen Zoll erkauft und recht-mäßig innegehabt haben; wenn die von den sechs Orten dieses sehen, werden sie wohl gütlich zurücktreten.Da die Bünde vorschreiben, daß in solchen Spänen zuerst die Freundlichkeit versucht werde und die Parteienauf diesfälliges Ansuchen bewilligten, daß mit wissenhafter Thädigung und auf Hintersichbringen gütlicheMittel gestellt werden mögen, so haben die Zusätzer folgenden freundlichen Spruch gegeben: 1. Geleit undZoll zu Vilmergen soll nach den von den Parteien aufgestellten Satzungen von Leuten und Gütern entrichtetwerden. 3. Der Betrag desselben soll jährlich zwischen den sechs Orten und Solothurn zu gleichen Hälftengetheilt werden. 3. Dabei sollen die von Schwyz, welche in den Freien Aemtern ebenfalls zu regieren haben,weder inbegriffen noch ausgeschlossen, sondern ihr Verhältnis; den Obern der sechs Orte, von denen sie sichin diesem Rechtsstreite gesondert haben, anheimgestellt sein. 4. Diese gütlichen Mittel sollen die Parteien anihre Obern bringen und auf der Jahrrechnung darüber Antwort geben; werden dieselben angenommen, s»will man hierüber Brief und Siegel errichten. 5. Für den Fall, daß dieser gütliche Spruch von der eine»oder beiden Parteien verworfen würde, so sollen die auf der Jahrrechnung erscheinenden Boten der Eidgenossendiesfalls zu unterhandeln und zu vermitteln Befehl und Gewalt haben. K. Gelingt dieses nicht, so ist einneuer Nechtstag auf Maria Magdalena (22. Juli) nach Zosingen bestimmt. Da sollen die bevollmächtigtenAnwälte beider Theile ihre Briefe und Rödel vorlegen; verlangt eine Partei die Aufnahme von Kundschaften,so soll sie das der andern verkünden und dann ab dem Tag der Jahrrechnung die Gesandten beider Thesitsich zu den Kundschaften begeben, dieselben gegenseitig verhören und ihr Zeugniß durch den Landschreiber vonBaden verschreiben lassen. 7. Damit auf diesem Tag die Sache auch bei vorhandener Zwiespältigkeit derSprücher zu Ende gehe, wird als gemeiner Obmann Hans Studer, Burgermeister und des Raths zu Freiburg,bezeichnet und soll derselbe auf den benannten Tag ebenfalls berufen werden.
130.
Wer»!. 1543, 9. Mai.
Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch v, k. tos.
tt. Ein Abgeordneter von Wallis, Johann von Kalbermatten, verhandelt mit (dem Nathe zu) Ber»in Betreff Bestellung der Hüter und Bannmarten für die Güter derer von St. Moritzen in der HerrschtAelen und das Verhältnis) derselben zu den Bannwarten von Bex. I». Die von Wallis behaupten, die vo»St. Moritzen seien nicht verpflichtet, mit ihren Waaren bei Neucnstadt zu landen, sondern haben die Wahlzwischen Neuenstadt und Hdye. Das folge aus einem mit dem Herzog von Savoyen im Jahre 1528 geschlossene»Vertrag (Abschiedeband IV, 1 a, S. 1519, Beibrief zum Bundesinstrument vom I.Mai 1528, Art. V), den