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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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April 1S43.

aber so freundlich entschuldige, so geben sie sich diesmal mit seiner Erklärung gütig zufrieden. 3. Sie habenseiner Zeit, als sie den Durchpaß von Kriegsleuten gesperrt, dem König selbst geschrieben, daß dieser Abschlagnicht ihm zu Schmach und Trotz, sondern zur Aufrechthaltung völliger Neutralität geschehe und daß demKaiser sowohl als ihm der Paß verweigert sei, damit kein Theil Anlaß zu Klagen hätte; der Buchstabe desFriedens vermöge ja nicht, daß sie seine Kriegsleute wider ihren (der Obrigkeit) Willen müssen durch ihrLand ziehen lassen, die dann die Ihrigen ungehorsam machen könnten, und die Erbcinung sage, daß keinTheil den Feinden des andern weder Aufenthalt noch Durchpaß gestatten solle :c.; sie können nicht finden,daß der Friedenstraetat ihnen die Befugniß entziehe, für ihr Land und Volk Gebot und Verbot zu erlassennach ihrem Gefallen und Gutsinden. Bei dieser Meinung, die sie dem König weitläufiger zugeschrieben, lassensie es bleiben, denn sie glauben nicht, daß die Bestimmung des Friedens, daß man des Königs Volk undDiener ungefährlicher (nicht feindlicher) Weise zu und von uns solle wandeln lassen, so auszulegen sei,daß sie zur Anstiftung von Ungehorsam unter den Ihrigen gerüstete Kriegsleute durchpassireu lassen müßten,da diese sonst wohl Paß finden können. Im Uebrigen werden sie, was sie vermöge der Tractate schuldigseieil, iit guter Freundschaft zu leisten beflissen sein.

Conferenzen zwischen den Gesandten auswärtiger Mächte und einem einzelnen eidgenössischen Orte bleibendenr Grundsatze nach unserer Sammlung fern. Doch wo die betreffende Verhandlung eine die Eidgenossen-schaft wenigstens mittelbar berührende, nicht unerhebliche Angelegenheit beschlägt, und so das betreffende Ortsactisch als Repräsentant der allgemeinen Interessen erscheint, ziehen wir solche Verhandlungen nach dem Grund-satze, daß auch wichtigere Verhandlungen mit dein Auslande nicht unberücksichtigt bleiben solle», und nachbisherigem Vorgang (vergl. z. B. die Verhältnisse zwischen Bern und Savoyen) ebenfalls in den Kreis unsererAufgabe, und mag daher mit Rücksicht auf den Gegenstand der hier mitgetheiltenVerhandlung diese Conferenzhier Platz finden.

127.

Wer,!. 1543, 2. Mai.

Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. 28t, S. 258.

Vor dem Ruthe zu Bern eröffnet Martin Sesinger, nls Gesandter von Freiburg, der Procurator derMarkgräfin habe die Herrschaft Neuenburg der Stadt Freiburg feilgeboten und dabei merken lassen, wenndiese nicht kaufen wollte, so würde er die Herrschaft Bern, Solothurn und Lucern anbieten; wenn nun denenvon Bern gelegen sei, anzuhören, so ivolle man die Sache verhandeln (darin gan"); die Herrschaft sei angeschlagenfür litt,000 Kronen, litttttt baar und dann alle Jahre 1000. Der Rath verdankt das freundliche Erbieten;weil aber die Procura verdächtig und revocirt, und das Siegel geändert, so sei nicht viel darauf zu setze"und die Sache besser zu ergründen. Wenn es aufrichtig zugienge, würde man der Sache nachdenken; aberes sollte eine gehörige Vollmacht von Sohn und Sohussohn vorhanden sein. Dabei dürfe mau nicht vor-vergessen, mit welchen Pflichten und Burgrcchten Neuenburg, Stadt, Land und Fürst, denen von Bernverwandt seien, was Alles die XI Orte bestätigt haben.