April 1543.
251
Käse oder Anderes von Unterwalden, oder Salz von Küsznacht herführe, was man nicht über das Land derervon Lucern, sondern von einem Schiff in das andere tragen müsse, müsse er den Zoll bezahlen; ebenso wennä'e Urner im Aargan oder anderswo „vor" der Stadt Lncern Kernen kaufen und den ab dem Wageil indas Schiff lade», müsseil sie das Hallsgeld geben, als ob der Kerneil darin gelegen wäre. Auch die Schweine,welche die Urner in der Stadt Lucern kaufen, und welche verzollt worden sind, bevor sie in dieselbe getriebenworden sind, müsse man bei der Abfuhr nach Uri verzolleil, was auch eine Neuerung sei. III. Die Ab-ordneten von Lucern erwiedern: 1. Das Seegeld sei eine uralte hergebrachte Freiheit; der älteste Eidgenossewäge sich „icht besinnen, das; dasselbe nicht bezogeil worden sei, und es sei immer Uebung gewesen, daß diewls den drei Ländern vom Wein, sei es, daß sie denselben in ihren Häusern brauchen, sei es, daß sie ihn"um Zapfen wegschenken, dieses bezahlt haben. Als aber „mincr g. h. puren für ir statt gsallen und diewider etwas mich mit minen g. h. gehabt", sei dieses nachgelassen worden, in der Meinung, es habe niemand^ Seegcld zu bezahlen, als welche den Wein vom Zapfen wegschenken. In Betreff des Zolls für KäseW>d Schwär, die man von Unterwalden her, und Salz, das man von Küßnacht herführe, bestehe keinektterung, sondern sei das alter Gebrauch. Das Korn, das ab dem Wagen in die Schiffe geladen werde,Wusse» auch iil gleicher Weise die Burger von Lucern verzolle». IV. Die Abgeordneten von Lucern tragen^w'i weil» etiler der Ihrigen zu Uri etwas feilhalte, und ihm davon etivas übrig bleibe, und er einenwier bitte, ihm dasselbe während der Woche zu verkaufen, so sei das bei zwanzig Pfunden Buße verboten,währenddem in Lucern gegenüber denen von Uri im gleichen Falle es nicht also gehalten werde. Die BotenUri antworten hierüber: ihre Altvordern haben dieses so aufgestellt, weil etivas heimlichen Wuchers damit0'bundeii sei; wenn nämlich Einer etwas „angnems" hereingebracht habe, so habeil das Mehrere gekaust lmdw Woche durch unter dem Schein, als ob sie es für einen Andern verkaufen, nach ihrem Gefallen veräußert.^ us bringe tägliche Beschwerden mit sich, weßhalb die Vorderen den betreffenden Aufsatz gemacht haben, derU)er nichts Neues sei. Anderseits haben die von Lucern Neuerungen eingeführt, indem sie weder Ziegel,u»eil, Heu gder Stroh ohne Erlaubniß anherkommen lassen, ivas den Bünden, die den feilen Kauf vor-^Welbeii, zuwider sei. Die Boten von Lucern entgegnen: betreffend die Kohlen hätten sich die Schmiede,w deren bedürftig seien, sehr beklagt; was Stroh und Heu anbelange, so sei mancher, der, wenn der Verkauf^ 'gegeben werde, dieses ab den Gütern veräußere und dadurch die Güter verderbe lind den Erlös verschwende.
" von Lucern seien indessen nicht die ersten, die dieses verfügt haben, sondern die von Schwpz haben esw'ch so gepflogen und es sei keine Neuerung, sondern altes Bedürfnis; und Herkommen. V. Die Abgeordneten" Lucern ziehen an, die Ihrigen beklagen sich, wenn sie von Miele» fremde Leute oder Waaren heraus--Wen wollen, so müssen sie Zoll lind Fürleiti entrichten, oder Leute und Gut denen von Uri zu führenBussen. dieses antworten die Gesandten von Uri: dieses sei denen von Lucern mehr „ein kyb danni Ward". Die in Uri müssen eigene Schiffe und Rüstung haben, sich hieinit ernähren und jene mit großen^ unterhalten, indem das Land hieran nichts leiste, wie das in Lucern der Fall sei; dcßwegen gehöreu Fürleiti den Schiffleuteil und nicht dem Land. Zudem werden sich die von Lucern erinnern, wie in^ der Fürleiti zwischen beiden Parteien ein Recht und ein Spruch ergangeil sei, gegen den die von^ ttn doch nichts haben werden. Andernfalls würde man den Zoll, den man auf die Bitte einer Botschaftlucern für gesponnene Seide und goldene und andere köstliche Waaren, in Betracht, daß die Straße^hufter gebraucht werde, herabgesetzt habe, wieder erhöhen. „Vermeinend unser (der Act wird von"wi redigirt) schifflüt, so sr> die für von frömbden lüten und gütern fordrend, die fürleyti den iren ouch