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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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250 April 1543

Zu tki Diese Verhandlung, ebenfalls eine besondere Abtheilung bildend, ist den Zürcher, Lucerner undFreiburger Saminlungen enthoben; Zürich hat sie bei diesem Abschied, Lucern beim Abschied vom 23. Juw1544, Freiburg nach dem Abschied vom 15. Mai 1542. Gemäß dem Abschied vom 4. Juni « dürfte dieseVerhandlung eher zu unserm Abschied gehören.

124.

Lucern. 1543, 17. April (Sonntag vor Cantate).

Staatsarchiv Lucern: Actenbcmd Nr. 08 (III Länder), 1.04.

Gesandte: Lucern. Mangold von Wich, Schultheiß; Heinrich Flcckenstein, alt-Schnltheiß; Moriz vonMettenwpl, Spitalmeister; Vogt Bircher; Vogt Weidhag (Weidhaas?), (hiebp und zugegen auch mar Herr vogtGlesig, der zpt rathsrichter"). Uri. Amandus von Niederhofen, Landammann; Josua von Beroldingen, Ritter;(Hans) Brügger, Ammann.

I. Die Abgeordneten bringen vor: die von Lucern und die Ihrigen seien von Alters her gefreit, »utLeib und Gut vom St. Gotthardsberg über Land bis nach Neiden, und über Wasser bis nach Windischzollfrei zu fahren; auch sei es löbliches Herkommen, daß sie mit ihrem Vieh jeder Art ohne einen Zoll cnt-richten zu müssen nach Urseru und Churwalchen gefahren seien. Hiergegen haben nun die von Uri eineNeuerung eingeführt, indem sie von Gütern und Lehenvieh Zoll und Fürleiti fordern. II. Die Boten vo»Uri antworten: 1. Der Zoll, den sie beziehen, sei keine Neuerung, sondern eine Freiheit vom römischeReiche, die ihre Vordem und sie hergebracht, nicht mit Gewalt gewonnen, sondern erkauft haben, indemtausend Mark Silbers dafür bezahlt morden seien, wofür man gute Briefe und Siegel habe. Die von U^müssen auchwägen" (die Straße machen) und haben eine Brücke gemacht, die seit zwölf Jahren vier- od"fünfzehnhundert Goldkronen gekostet habe, und die vom Lehenvieh auch gebraucht werde; ihr Zollbezug smdaher ebenso gerechtfertigt als derjenige der Stadt Lucern. Wenn von den in der Ringmauer und im Pfm^kirchgang gesessenen Bürgern von Lucern allfällig nichts gefordert worden sei, so sei das ans Nachlässigkeit derZoller geschehen. Wenn beiuebens den Burgern von Lucern und den Landleuten von Schwyz und Untemwalden von Leib und Gut, das sie mit sich geführt habe» (abgesehen van Kaufmannsgnt), nichts geheischtworden sei, so sei das aus guter Freundschaft und nicht von Rechts wegen geschehen. Wenn den Burgm"von Lucern vo» Lehenvieh, welches sie nach Ursern zu Alp getrieben haben, vielleicht ebenfalls aus HinlässtgklRder Zoller oder aus Liebe und Freundschaft nichts gefordert worden sei, so seien (immerhin) die von Horm,welche Vieh in die Alp des Abts von Disenris treiben, die in einer fremden Herrschaft liege, den Zoligeben schuldig, wie diesfalls (eigentlich) jeder, mit was immer er sürfahre, pflichtig sei. 2. Wenn die vo>>Lucern sich beklagen, sie müssen von Reis und Honig Zoll und Fürleiti geben, was früher nicht der F"gewesen sei, so melde die Freiheit derer von Uri vom Reis nichts, weil man erst später solches zu fusB'"angefangen habe; aber die Freiheit besage, daß mau von allen Kaufmannsgtttern Zoll beziehen möge. 3. D"von Lucern beschweren sich als über eine Neuerung, daß wenn einer der Ihrigen in Uri Wein kaufe, er ooMLagel drei Denar Zoll geben müsse. Nun aber müsse für Wein, den Einer in seinem Haus trinke, keingegeben werden, sondern nur für den Wein, der ausgeschenkt werde. In gleicher Weise müssen die von(sch") das S»egeld bezahle», was sie als eine Neuerung betrachten. Ebenso wenn einer der Ihrigen Schumi