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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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April 1543. 249

erlassen, eingesetzt haben oder einsetzen werden, zu vertreiben. So werde der römische König seines Besitzesgewaltsam entäußert, während doch die von Zürich bisher nur jene Güter und Rechte des Gotteshauses,die in der Eidgenossenschaft liegen, verwaltet haben und der benannte Kauf, wenn er auch rechtskräftigwäre, nur die Niedern Gerichte beschlage, die Religion aber Sache der hohen Gerichte sei. Die königlicheBotschaft wiederhole daher das eingangserwähnte frühere Begehren und verlange, daß die von Zürich undStein des Pfarrsatzes und der Religionsangelegenheit in Ramsen sich müßigen und die von Radolfzell anStatt des Königs im Besitze der Rechte des Gotteshauses und in Ausübung der hohen Obrigkeit ungestörtbleiben lassen. Glauben sie aber, diesfalls ein Recht zu haben, so mögen sie den römischen König gemäßder Erbeinung belangen, wie das der König gegen die von Stein des benannten Kaufes wegen auch zuthun vorhabe, wenn man vom letztern nicht gutwillig abstehen sollte. Der König werde die Eidgenossenum deren Verwendung in Gnaden erkennen und seine Botschaft sei zu fleißigen Gegendiensten bereit. Unter-zeichnet : Hans Melchior Heggenzer. St. A. Zürich: Abschiede Bd. 15. k. SOS. - St. A. Bern: Ailg. eidg. Abschiede Klv, x. III.In der Lucerner Sammlung beim Abschied vom 5. Juli 1546. L. A. Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 6. August 1546.

Der Abschied von Basel besagt: Die Boten wissen, wie die Gesandtschaft des römischen Königs verlangthat, daß die von Zürich oder die von Stein den Kauf um Bibern und Ramsen aufgeben sollen.

Zu vv. Dieser Artikel befindet sich in besonderer Ausfertigung ohne Datum beim Zürcher Abschiedund im St. A. Lucern: Acten III Bünde. Der Lucerner Act ist (wahrscheinlich von Cysat) überschrieben:1544 Jahrrechnung Baden. Für die Einreihung zum vorliegenden Abschied sprechen die in der ZürcherSammlung vorkommenden von Stadtschreiber Beyel herrührenden gleichförmigen, wie in einem Zuge gehaltenenÜberschriften dieses Schriftstücks und anderer unzweifelhaft diesem Abschiede angehöriger Beilagen. Genauläßt sich die Sache dermals nicht bestimme».

Zu x. Die vorgelesene Instruction des Gesandten von Bern geht rücksichtlich dieses Artikels dahin: InBetreff des auf dem letzten Tage erfolgten Anzugs des Boten von Ilnterwalden und der vom Gesandtenvon Bern diesfalls gegebenen Antwort wolle man es bleiben lassen, wie der betreffende Artikel laute, unddie Angelegenheit eine gute Sache bleiben lassen, wiewohl man in Folge der tratzlichen und ungeschicktenHandlungen der Kriegsleute und namentlich der Unterwaldner, wie solche zu Lucens, Milden, Lausanne,Morges und an andern Orten im Gebiete derer von Bern vorgekommen seien, zu Weitern Klagen und einEinsehen zu thun Anlaß hätte. Beinebens werde man Alles thun, was frommen Eidgenossen zustehe unddie Bünde erheischen. Da aber die von Bern wie andere Orte der Eidgenossenschaft in ihrem Lande Geboteund Verbote zu erlassen befugt seien, so werden sie hievon Gebrauch machen und die Übertreter solcherGebote und Verbote bestrafen, wie sie auch erwarten müssen, daß gegen die Ihrigen, die durch andere Ortewandeln, ebenso verfahren werde. Datum 13. April 1543. S«.A.Bern: Instruction»^ v, e. ws.

Zu «v. Dieser Artikel, wenn auch, was auch anderwärtig vorkommt, vom übrigen Abschiedtext getrennt,>st dennoch nicht Beilage eines in directer Sprache gehaltenen Vortrags, sondern wie der übrige Theil desAbschiedes referirende Wiedergabe der Verhandlung, mit Bezug auf Einleitung und Schluß dieser Formentsprechend. In der Lucerner und Freiburger Sammlung ist diese Verhandlung zum Abschied vom 3. De-cember 1543 versetzt. Die Zürcher Sammlung, die sie bei unserm Abschiede anbringt, enthält ebendaselbstbie Eingabe der burgundischen Gesandten (Original) in flüchtiger Schrift mit vielerlei Sprachfehlern, die denFranzosen verrathen. Dem Titel ist von gleicher Hand das Datumin apprillen" beigesetzt; der Inhaltstimmt mit der im Texte benützten Arbeit überein. Ebendaselbst befinden sich Creditive für Herrn de la Chaulx,kaiserliche» Kammerherrn und Landvogt, Herrn de Thouraise, Ritter :c., und Herrn de Cheuefure (auch Cheneure),b> d. Dole 6. April; für Niklaus Perrenot, Herrn zu Granvella, obersten geheimen Rath und Botschafter indeutsche» und welschen Landen, d. d. Barcelona 23. Octobcr 1542, sign. Carolus zc., mit Vollmacht, imBehinderungsfall geeignete Stellvertreter abzuordnen; und ein lateinisches Originalcreditiv für die obgenanntendrei Personen, d. d. Nürnberg 11. April, sign. Perrenotus; mit beigelegter Uebersetzung. Zürcher Abschiede,Bd 15, k. 178, 19395.

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