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April 1543.
6) Der kleine Rath von St. Gallen abordnet unterm 1. April in dieser Angelegenheit auf den Tagnach Baden: Ambros Eigen, all-Burgermeister Hans Studer, Reichsvogt Doctor Joachim von Watt, Leonhard
Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 1541—1553, S. 55.
Unterm 23. April aber verdankt der kleine Rath dem Ambros Eigen und Melchior Girtanner ihreVerrichtung auf dem Tag zu Baden in Betreff der Anlage wegen der Türkenhülfe und des Kammergerichts.
Idiäom, S. 57.
Zu «. Das Original des reichsständischen Schreibens, d. d. Nürnberg Freitag nach dem hl. Ostertag(30. März), hat der Zürcher Abschied (1. 179—181).
Zu k. Basel schreibt hierüber am 1. Mai an Straßburg: Der päpstliche Gesandte habe keine Zeitangegeben, Wann man sich einfinden sollte, weßhalb sein Vortrag von den Eidgenossen nicht für wichtig betrachtet,und angenommen worden sei, es sei dem Papst mit einem christlichen Concilium und einer Reformation nichtrecht Ernst. Doch habe man die Sache auf Heimbringen in den Abschied genommen.
K.A.Basel: Missivenbuch 1536—47.
Das päpstliche Schreiben, datirt vom 6. März, in Original und deutscher Uebersetzung, liegt im St. Ä-Zürich: A. Papst.
Zu A. Obwohl dieser Artikel im Text des Freiburger Abschieds fehlt, ist doch auf dem leeren Raumdesselben, nebst anderen Bemerkungen über Beschlüsse der hier behandelten Gegenstände, auch eine Instructionanläßlich dieses Artikels für einen folgenden Tag aufgetragen.
Zu I und in. Den Vortrag des kaiserlichen Gesandten, Baptist« de Insul«, auf dem Bundestag zuJlanz, gibt schon der Abschied vom 2. April, 1».
Zu in. Die Zürcher Abschiedsammlung hat ein eigenhändiges Schreiben des Gesandten an Zürich,von Chur aus, ohne Datum (vermuthlich zwischen 4. und 10. April). Die Exposition ist etwas weitläufigerund kräftiger als der Abschiedtext. Schließliche Bitte, für den Fall daß er selbst auf dem nächsten Tag MBaden nicht erscheinen könnte, jhn zu verantworten. Der zu Jlanz gehaltene Vortrag ist beigelegt, in derHauptsache der mitgetheilten Copie gleich, nur mit längerer Einleitung. Absch. Bd. 15, k. 171—73.
Zu Ii. Dieser Artikel findet sich auch in den Abschieden von Zürich, Glarus, Basel und Solothurn,je mit Bezug auf das betreffende Ort.
Zu 8. Die eingeklammerten Worte nach dem Freiburger Abschied.
Zu v. Der Vortrag des Gesandten des römischen Königs, Melchior Heggenzer, geht dahin: Man werdesich erinnern, wie schon früher die königlichen Commissarien sich dafür verwendet haben, daß man die StadtZürich bestimmen möchte, ihre Zugewandten von Stein am Rhein zu veranlassen, von dem Kauf um Bibernund Ramsen mit den Niedern Gerichten abzustehen oder den römischen König gemäß der Erbeinung Hieruinvor dein Bischof von Constanz oder Basel als Obmann zu Recht zu stehen. Dieser Kauf sei nämlich deinzwischen der Herrschaft Oesterreich und der Eidgenossenschaft im Jahr 1499 zu Basel geschlossenen Vertrageentgegen, welchem gemäß keine Partei Schlösser, Städte oder Herrschaften der ander» durch Kauf oder Tauschan sich bringen dürfe. Nun habe sich (ferner) zugetragen, daß bei Abgang des alten Pfarrers zu Ramsen,der daselbst die alte Religion gehalten habe, die von Zürich oder Stein, sei es, weil das Gotteshaus Steindie Lehenschaft genannter Pfarrei besitze oder weil durch den vermeinten Kauf die von Stein die NiedernGerichte erworben (die hohe Obrigkeit stehe unbestritten der königlichen Grafschaft Nellenburg zu), diese Pfarrclmit einem Seelsorger einer andern, unter dem Haus Oesterreich nicht herrschend gewesenen Religion besetzthaben. Nicht minder unterstehen sie sich, denjenigen, den die von Radolfzell zufolge dem Befehl, den derKönig als Stiftshcrr und Kastvogt des Gotteshauses Stein in der österreichischen Obrigkeit und als dessenVerwalter für die in der österreichischen Botmäßigkeit gelegenen Gülten und Rechte des benannten Gotteshauses