Abnl 1543. 247
und prelaten uns mit pündtnuß, schütz und schirm verwandt, und so dieselben unser Herren und oberen krieghabent, sind sy mit inen zu stüren, zereisen und zekriegen schuldig, und so wir wie gehört vor allen frömdenuslendischen grichten und insunderheit für gmelt keyserlich camergricht Processen gefrygt, ouch dero von alterund bishar vertragen pliben, by demselben wir ouch getruwen zebliben und mit der hilf Gottes ein anderendaby handhaben, schützen und schirmen und uns davon nit triben noch trängen und in kein frömde uslendischegricht nit füren wellen lassen. So ist nachmalen an ü. k. Mt. unser gar ernstlich hochgeflissen pitt, sy welleby gedachtem keys. camerprocuratorsiscal gnediklichen verschaffen, daß er siner fürgnomnen Meinung gegen denobgenannten prelaten, ouch den orten unser Eidgnoschaft abstände und sy und uns all by unseren alten langenHarkomen, brüchen und gwonheiten rüwig und unangfochten bliben lasse. Dann Wo das nit beschechen under witer fürfaren, und inen oder den unseren darüber etwas schadens zugfügt, wurden unser Herren undoberen verursachet, der fachen nachzegedenken, wie sy solliches schadens wider inkommen und mit der hilfGottes (uns) und die unseren by unfern fryheiten, alten harkommen und loblichen brüchen handhaben, schützenund schirmen möchten" :c. Begehren schriftlicher Antwort.
Beim Zürcher und Lucerner Abschied; in der Verner Sammlung S. 57; im L. A. Nidwalden; beim Glarner Abschied;
im angeführten Bande der Basler Abschiede.
5) 1543, 23. April (Montag nach Cantate). Friedrich Heidenheimer (Gesandter des Abts von St. Gallen)an den Abt. Als er nach Baden gekommen, habe er seine Instruction den Boten der IV Schirmorte (genannt)vorgewiesen; einige riethen, er dürfe die Instruction nicht einlegen, andere das Gegentheil. Auf Dienstag(16. April) sei er mit den Boten von St. Gallen und Mülhausen vorbeschieden worden. Da habe manihnen eröffnet, man wolle im Beisein der genannten Gesandten und mit ihnen die Angelegenheit betreffend dieTürkensteuer und die Unterhaltung des Kammergerichts verhandeln, worauf jeder, zuerst Basel, dann Schaff-hausen, dann der Gesandte des Abts, dann die von St. Gallen und Mülhausen um den Auftrag ihrerObern befragt worden seien. Willig sei die Instruction angehört und dann Folgendes verhandelt worden:1. Der Gesandte des Abts habe auf das Burg- und Landrecht mit den IV Orten hingewiesen; gemäß dem-selben sollen der Abt und dessen Gotteshausleute mit niemand anderm reisen und „brüchen" als mit dengenannten Orten, und keine andern Schirmherren annehmen als diese, wie denn der Abt und dessen Vorgängersolches auch beachtet haben. Würde man die armen Leute besteuern, wie jenseits des Sees „lut der erstenmainung wurdent sy nit lassen zu gon", auch würden die armen Leute nichts geben; müßte die Abgabeallein vom Gotteshause entrichtet werden, so wäre ihm dieses unleidlich; der Gesandte bitte daher die Eid-genossen als Schirmherren und Bundesgenossen den Abt und das Gotteshaus wie von Alters her in Schutzund Schirm zu haben, wogegen auch der Abt Leib und Gut zu ihnen setze. Was der Abt jenseits desSees besitze, habe er laut den vorliegenden Quittungen versteuert und „verbruchet". 2. Betreffend die Unter-haltung des Kammergerichts, eröffnete der Gesandte, er wolle nicht verhehlen, daß der Abt einige Jahre dasbetreffende Geld gegeben habe, aber nicht aus Pflicht, sondern man habe das räthlich gefunden, da der Abtjenseits des Sees Güter habe, und damit er desto eher wieder zu dem Seinigeu gelangen möge; das habeman schon früher angezeigt, bevor der kaiserliche Fiscal es anhergeschrieben hatte. 3. Der Gesandte desAbts sei dann gefragt worden, ob er keine Freiheiten habe, er möchte dieselben vorweisen. Der Gesandteerwiederte, daß er solche nicht besitze und auch diesfalls keine Aufträge habe; der Abt halte sich, wie gesagt,an das Burg- und Landrecht, das sei die beste Freiheit, auf die er sich dermal stützen könne. 4. Weiter seider Gesandte befragt worden, da in seiner Instruction von einer Freiheit geredet werde, welche Kaiser Maxi-milian den XII Orten gegeben habe, ob der Gesandte nicht wisse, was dieselbe enthalte. Der Gesandte habeentgegnet, er wisse hierüber nichts und habe auch deßnahen keinen Befehl. Hiebet habe unter Andern Burger-meister Haab, auch der Gesandte von Basel bemerkt: als die Eidgenossen mit Kaiser Maximilian nach RomZiehen wollten, sei ein Entwurf (Copie) einer solchen Freiheit gemacht worden, ein Brief finde sich aberdiesfalls nicht vor. — Man habe hierauf dem römischen König einen Brief, wie die beigefügte Copie laute,durch einen Fußboten zugeschickt, denn daß einer von den Gesandten geschickt würde, sei nicht das Mehrgeworden. In Summa, sie wollen nichts geben lassen und Leib und Gut daran setzen.
Stiftöarchiv St. Gallen: vocnw. äbb. Vivtll,, vd. -t. 105, k. I«.