246 April 1543.
verschonen. Da nun der Bischof von Chur und die übrigen in Rede stehenden Prälaten und Städte, als desheiligen Reiches Stände, hierin verzeichnet seien, so habe er gemäß Amtspflicht so handeln müssen, wie ergethan habe. Er habe gleichwohl mit der Vollziehung seines Befehles noch eine Zeitlang innegehalten in derMeinung, die eidgenössische» Rathsboten oder ihre Obern Werden beim Kaiser und römischen König den Kur-fürsten. Fürsten und Ständen des Reichs „irem angemaaßten berümen nach" einen andern Befehl auswirken,oder, wie es sich gebührt hätte, jemand an das Kammergericht abordnen, die gerühmten Privilegien, Frei-heiten und das alte Herkommen, wovon er als kaiserlicher Fiscal ihnen nichts anerkennen könne, vorzulegen.Wäre solches geschehen, so Hütte er, nach allfüllig nöthig beglaubter Verantwortung, die Sache rechtlich ent-scheiden lassen. Da solches, aus was immer für Ursachen, unterblieben sei, so könne er von den rechtlicherlangten, angehobenen („usgangnen") und verkündeten kaiserlichen Processen, darauf erfolgten gerichtlichenEntscheiden, Urtheilen, Condeinnation und erfolgter Executivverfügung („Executorial") keineswegs weichen, eswäre denn, daß die Eidgenossen dieses Alles am gehörigen Orte rechtlich beseitigen.
L. A Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 12. März 1543. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 20; etwas verkürzt.
K. A. Basel: Abschiede 1543—40 (wo Schaffhausen unter den Aebten fehlt), beim Abschied vom 6. August 1543. —K. A. Schaffhausen : Correspondenzen.
Die Vorlage ist eine von Zürich an Schwyz (und an die übrigen Orte) mitgetheilte Copie. DasSchreiben ist ohne Datum, dieses aber folgt mit Sicherheit aus der Einleitung des Schriftstücks. Als vonder streitigen Reichssteuer Betroffene nennt dieses Schreiben den Bischof von Chur, die Aebte von St. Gallen,Schaffhauseu und Disentis und die Städte Basel, Schnffhausen, St. Gallen und Mülhausen.
3) 1543, 13. März, Nürnberg. Der römische König Ferdinand seinen und des Reichs lieben undgetreuen gemeiner Eidgenossenschaft „in Schwiz" Gesandten und Nathsboten, so nächstens bei einander ver-sammelt sein werden. Das an den Kaiser und ihn gerichtete Schreiben, betreffend die Kammergerichtsprocessegegen den Bischof von Chur, die beiden Prälaten zu St. Gallen und Disentis und die Städte Basel, Schaff-Hausen, St. Gallen und Mülhausen berühre nicht bloß den Kaiser und den König, sondern auch gemeineNeichsstände. Er habe deßwegen dasselbe dem in Nürnberg versammelten Reichstage vorgelegt. Da sei danneröffnet worden, daß den Neichsständen gleichförmige Schreiben zugekommen seien. Ferner sei daran erinnertworden, Wie die betreffenden Fürsten, Prälaten und Städte dem Reiche unmittelbar zugehören, in des ReichesAnschlag neben andern Reichsständen registrirt und belegt und allezeit zu den Reichstagen beschrieben wordenseien, wie denn auch auf dem jetzigen Reichstage „der" von Chur durch den Bevollmächtigten des Bischofsvon Constanz vertreten werde; der römische König, anstatt des Kaisers, möge die Reichsstände bei solchemHerkommen beschützen. Da nun aber weder der Kaiser noch der römische König jemand wider vorhandeneFreiheiten, alte Gebräuche und Herkommen bedrängen wolle, so verlangen sie, daß die Eidgenossen bis künftigePfingsten ihre oder der betreffenden Fürsten, Prälaten und Städte Freiheiten oder auf was man sich diesfallsstütze, an den königlichen Hof übersenden, wo Alles reiflich geprüft und dann nach aller Billigkeit gehandeltwerde. Inzwischen werde beim Fiscal des kaiserlichen Kammergerichts ein Stillstand angeordnet werden.
L. A. Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 12. März 1543, von Zürich an Schwyz mit Begleitschreiben vom 26. März g. I. übersandte Copie.
K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26. — K. A. Schasshausen: Correspondenzen.
4) Die Antwort der XIII Orte datirt vom 18. April; es dürfte gerechtfertigt sein, den Hauptinhalthier in originaler Fassung mitzutheilen. (Recapitulation des königlichen Schreibens). „Ab welichem schribenunser aller Herren und obern nit ein klein beduren empfangen, das wir also um erzeigung unser fryheitMersucht sollen werden, da wir wol spüren, daß ü. k. Mt. wenig gloubens ouf unser Herren und obern setzt-Diewil uns nit zwifle, ü. k. Bit. sige oder werde by Röm. key. Bit., unserm allergnedigosten Herren, gute"bericht finden, wie ir key. Mt. unseren Herren und oberen ir fryheiten, alt brüch und loblich gwonheiten, wWir von Römischen keysern und küngen hargebracht, consirmiert und bestet habe, darum wir nit achten vo»nöten ze sin, Mich unserer Herren oder der fürsten prelaten fryheiten an üwern kttngklichen Hofe zu über-schicken und die witer ersüchen zelassen; und diewil gemelt unser lieb Eidgnossen von den orten, ouchprelaten in anlag der Türken hilf noch zu underhaltung des keyserlichen camergrichts nid gsässen, ouch darwnit bewilligt, und unser Herren und oberen ein sundere frye oberkeit ist (sio), und die genannten von stette«