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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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April 1543.

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5 Gulden Leibdingszins zu entrichten habe. 4. Laut Kundschaft haben die Schwestern 100 Pfund von derBäckerzunft in Coustanz aufgenommen lind gemäß Anzeige des Vogts für die Aussteuer der Frau Hütrussinverwendet. Die Rechnung werde weder in den Einnahmen, noch Ausgaben etwas Anderes erzeigen. 5. Die200 Gulden, die der Vogt oder die Schwestern von Hans Fry und Jtel Hans, demScheffmann" zuCoustanz aufgenommen haben, seien mit 10 Gulden Zins wieder abgelöst worden. 6. Ueberhin werde gesagt,daß der Vogt sparsam gehaushültert habe; es seien 20 oder 30 Eimer Wein weniger als früher gebrauchtworden. 7. Die Angabe eines Zeugen, Schwarz-Bächler solle des Vogts Schwestern sel. etwas abgelöst haben,sei noch näher zu erkundigen 8. Die Siegel betreffend, sei das Siegel der Pröpstinen und das des Conventsgemäß Ansuchen der eidgenössischen Boten zu der Eidgenossen und des Landvogts Händen hinter den Land-schreiber zu Frauenfeld gelegt und dann zufolge Befehl der von den Eidgenossen gesandten Rathsboten, welche^e Frauen eingesetzt haben, durch den Landvogt den letztern zugestellt worden und befinde sich noch in Händendes Vogts. Da die Instructionen ungleich, so wird die Sache in den Abschied genommen, um auf nächstemTag zu entscheiden, ob man den Mörikofer bei der Vogtei belassen wolle oder nicht.

Die Quelle betreffend siehe die Note zu diesem Artikel.

Im Zürcher Exemplar fehlen x», q, «, 4; im Berner Ic, pt; im Glarner ßs, p; im Basler<4, zx, I>« Ic, I», i'; im Freiburger », »I, zp, I», Ic, i>, p, i ; im Solothurner wie im Basler;U und aus dem Zürcher; x aus dem Berner; > und x aus dem Freiburger; urr und klt» aus demGlarner; zr auch im Berner.

Das Ende des Tages gibt eine Missive von Basel an Straßburg auf 1. Mai an. Dieselbe sagt überden Tag im Allgemeinen:Sunst ist eine gemeine Eydtgnoschaft (Gott sy lob) fast wohl mit einanderneins und in vil zyt früntlicher und einhelliger nit gewesen." A. Basel: Misswenbuch isss-

Zu 4». 1) 1543, 27. Februar, Speyer. Der Kammergerichts-Amtsverweser und die Beisitzer des kaiser-lichen Kammergerichts an die zu Baden versammelten Boten gemeiner Eidgenossenschaft. Man habe aus demerhaltenen Schreiben entnommen, daß die Eidgenossen begehren, es möchte dahin gewirkt werden, daß derkaiserliche Fiscal von den gegen den Bischof zu Chur, Herrn Diethelm zu St. Gallen, auch die Aebte zuDisentis, Schaffhausen und St. Gallen (sie) und die Städte Basel, Schaffhausen, St. Gallen und Mülhausenwegen Forderung der Türkenhülfe und Unterhaltung des Kammergerichts eingeleitetenWrocessen abstehe. Ihnenaber, als den Richtern, komme nur zu, auf Anrufen und Vorbringen der Parteien Recht ergehen zu lassen.Da nun die erwähnten Processe auf das.rechtliche Begehren des kaiserlichen Fiscals erkannt und eingeleitetworden seien, so habe man das Schreiben der Eidgenossen demselben zugestellt und übermittle hier die darauferhaltene Antwort. Hiebet müssen die Richter, soweit es sie betreffe, verbleiben, es wäre denn, daß die vonden Eidgenossen angeführten Freiheiten, altes Herkommen oder Anderes in gerichtlichem Rechtsvortrage nachgewohnter Art dem Gerichte eröffnet würden.

L. A. Schwyz: Abschiede; beim Abschied vom 42. März 1543, von Zürich an Schwyz mitgetheilte Copie. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26.

K. A. Basel: Abschiede 154346, beim Abschied vom 6. August 1543. K. A. Schaffhauscn: Correspondenzen.

2) 1543, 27. Februar, Speyer. Valentin Gottfried, der Rechte Licentiat, kaiserlicher Kammergerichts-Procurator-Fiscal, an den kaiserlichen Kammergerichts-Amtsverweser. Anführung des ihm gestern, den 26. Februar,witgetheilten Schreibens der eidgenössischen Rathsboten. Er könne hierauf nur antworten, was er schon zwei Malden Eidgenossen geschrieben habe. Nachdem nämlich im Jahre 1541 zu Regensburg und im Jahre 1542 hierZu Speyer vom Kaiser und römischen König und den Kurfürsten, Fürsten, Ständen und Städten des Reichs dieAnlage für die Türkenhülfe und die Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts bewilligt worden, sei ihm einbesiegeltes Verzeichniß der betreffenden Stände zugeschickt worden, mit dem Befehl, gegen dieselben beförderlichund unnachsichtlich zu procediren und keinen, er wäre denn von Alters herwie billich usgezogen verpliben", zu