234 März 1543.
16. April gemeint sein. Sie folgt aber unmittelbar nach den auch undatirten Instructionen wegen Erneuerungder Bünde und über das Verhältnis; von Stein und Zürich zum Kauf von Bibern und Ramsen, die derInstruction für den 4. Juni beigelegt sind und deren Gegenstände auf diesem Tag behandelt wurden.
Zu Eine solche Mahnung wegen eines Fensters für Appenzell steht auch im Solothurner Abschied,wo der Beitrag auf 2 Gulden 1 Ort angegeben wird. Die Schrift ist nicht die des übrigen Textes.
Zu vv. Der Eingang der in Urkundenform für ev I gefertigten Erkanntniß zählt an der Spitze dieGesandten der X Orte auf und fügt diesfalls dem von uns an der Spitze des Textes gegebenen Personalfolgende fernere Gesandten bei: Zürich. Heinrich Rahn, des Raths. Bern. Crispinus Fischer, des Raths.Uri. Mansuetus Zumbrunuen, des Raths. Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Unterwalden. Kasparvon Uri, des Raths von Nidwalden. Zug. Heinrich Zigerli, des Raths. Glarus. Hans Aebli, Landammann.Freiburg. Hans Studer, Burgermeister. Solothurn. Hans Hachenberg, des Raths. Das solcher Art hieraufgeführte Gesammtpersonal entspricht genau einer Zusammenstellung der Gesandten vom 23. October 1542und derjenigen von unserm Tag. (Lucern hatte beide Male die gleiche Vertreterschaft.) Bedeuten die „register-weis" gemachten Briefe soviel, daß sie das Resultat verschiedener und unter verschiedenen Gesandtschaften zuStande gekommenen Erkanntmsse enthalten? Mit dieser Erscheinung wird auch wohl der Datumswiderspruchbei r I im Abschied vom 23. October 1542 zusammenhangen. Eine Abschrift im St. A. Bern: Thurgaubuch 3,1'. 295 und eine solche ebendaselbst Thurgaubuch I. III enthält I und II in Form von einer und derselbenUrkunde mit dem Datum vom 22. März (Freitag vor Maria Verkündigung) 1543.
Zu vv. 1) 1543, 29. März, Baden. Die XIII Orte an den König von Frankreich. Cr erinneresich, wie man sich letztes Jahr beschwert habe, daß die Amtleute in Lyon zuwider den Tractaten von derHandelswaare, welche die eidgenössischen Kaufleute herausführen, von 100 Kronen 5 Kronen beziehen. DerKönig habe dann gnädig bewilligt, daß diese Neuerung abgestellt werde, wofür man ihm besten Dank sage.Nun werde man von den Kaufleuten berichtet, daß eine gleiche Neuerung die Amtleute des Königs in Toulousevorgenommen haben, indem sie von den nach Spanien gehenden Kaufmannswaaren ebenfalls 5 von 166beziehen. Da solches den Kaufleuten unleidlich und dem Frieden und der Vereinung entgegen sei, so hättendie Kaufleute gebeten, daß man sich bei dem König für Abstellung dieser Beschwerde verwende. Da mannun annehme, es sei diese Neuerung wider Wissen und Willen des Königs eingeführt worden, so bitte manihn, zu verschaffen, daß von ihr abgegangen werde und die Kaufmannsgüter wie früher geführt werden könnenund wie die zwischen dem König und den Eidgenossen bestehenden Tractate es vermögen. Gesuch um schrift-liche Antwort. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro.
Stadtarchiv St. Gallen: Truke XXll, verlegt zu den dortigen Acten 33. 2. Copie aus der Badener Kanzlei.
2) 1543, 15. Mai, St. Germain en Laye. Der König von Frankreich an die Eidgenossen. Von ihrenBoten, die zuletzt in Baden zusammen gewesen seien, habe er zwei Briefe erhalten. Der eine betreffe dieNeutralität zwischen dem Herzogthum und der Grafschaft Burgund und enthalte die Bitte, dieselbe aufrechtzu erhalten (!). Der König hoffe, auf dem nächsten Tag, der gehalten werde, die Eidgenossen zu ihrer Zu-friedenheit durch seine Abgeordneten diesfalls berichten zu können. Das andere Schreiben bemerke, die französischenAmtleute zu Toulouse fordern den eidgenössischen Kaufleuten fünf Schilt von hundert für den Kaufmannsschatz-den sie aus Frankreich nach Spanien führen. Es werde gebeten, daß dieser Zoll gleich dem zu Lyon und über-einstimmend mit dem zwischen dem König und den Eidgenossen bestehenden Frieden gestellt werde. Der Königtrage den besten Willen, das Bündnis; zu halten und den Eidgenossen und ihren Landen Gutes zu erweisen,wie seinem eigenen Königreich. Er sei daher Wohl zufrieden, daß die Eidgenossen von jenen Kaufmannsgütern,die sie aus Frankreich in ihr Land führen, nur zollen, was alter Brauch sei, wie die Vereinung es vorschreibe.Dagegen könne er nicht zugeben, daß die Kausleute aus der Eidgenossenschaft an die Grenze von Frankreichgegen Spanien kommen und zum Nachtheile des erstem und zum Vortheil von dessen Feinden von den auf-gestellten Zöllen befreit werden. Der König bitte daher die Eidgenossen, dieses unbillige Begehren fallen zulassen. Unterzeichnet: Franyois. Bochetel. Stadtarchiv St. Gallen: Trute XXII, S3.1. Deutsche Copie.