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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1543.

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Im Zürcher Exemplar fehlen k, I 1. 2., p, 8; im Bcrner «I, I», i 1. 2., p, 8, »; im Schwyzert, 8, n; im Zuger f, r; im Glarncr k; im Basier »<?, tI», 8 und alles Ucbrige; im Freiburgerll, L, Ii, s; im Solothurncr tl, t, Ii; im Schaffhauser li«I, L, Ii, I ; v aus dem Zürcher; vv ausdem Freiburger; x und ^ aus dem Zuger; » aus dem Glarncr; »ii aus dem Bcrner Abschied; x auchim Glaruer.

Zu ». Der Berner Abschied schließt mit der Bemerkung: Jeder Bote soll heimbringen, ob man fürden Fall, daß der Bischof den Arrest nicht aufhebe, dem Herrn Göldlin erlauben wolle, des Bischofs Städte,Schlösser, Renten, Zinse und Gülten in der Eidgenossenschaft zu verbieten. Der Bote von Bern aber habezu dem Beschlüsse nicht gestimmt und sich in das an den Bischof abzusendende Schreiben nicht begreifenlassen wollen.

Zu Ii. Den Nachtrag enthält das Frciburger Exemplar nicht.

Zu e. Im Solothurncr Abschied fehlt bei diesem Artikel die Bezeichnung der Schreiber und die Be-merkung wegen Schwpz. Dagegen steht dort als letzter Artikel: Da man in Betreff des Spans wegen desVilmerger Geleits keine» gemeinen Schreiber bezeichnet hat, so hat man, nachdem der Bote von Solothurnverritten war, um nicht umsonst nach Zofingen zu kommen, auf Gefallen derer von Solothurn den Land-schreiber zu Baden gewählt. Wenn Solothurn damit einverstanden ist, soll es den Tag bestimmen und demLandschreiber berichten, daß er erscheine.

Zu <1. Der im Bundcsarchiv liegende Band Auszüge und Abschriften aus Abschieden über Thurgauer-sachen gibt diesem Artikel das Datum vom 23. März 1543.

Zu 1543, 19. April. Bern an Chur. Man vernehme, daß die Gesandten der drei Orte, die aufdortigem Bundestage erschienen, vorgegeben haben, daß sie von zwölf Orten abgesandt worden seien. Da siehicbei Zürich als dasjenige Ort bezeichnet haben sollen, welches in die Sendung nicht eingewilligt habe, undsomit Bern unter den Zwölfen begriffen wäre, so befremde dieses sehr, da Bern ebenso wie Zürich undandere in die Abscndnng einer Botschaft nicht einwilligen wollte. Bitte um Bericht über den wahren Sach-verhalt. Deutsch Misswenbuch V, S, LSS,

Zu I 3. 4. Die hier erwähnten Actcnstücke siehe beim Abschied vom 23. Octobcr 1542 Note zu I»;dieselben auch beim Basler Abschied. Der Solothurncr Abschied fügt mit anderer Schrift ein:Herrvenner heißend üch Herr scckclschribcr abgeschriften von des Baptisten von Genow, ouch des Wallisers hand-geschrifte» geben"; (vielleicht spätere Instruction).

Zu 8. Diese Erinnerung ist auch im Glarncr und Schaffhauser Abschied und betrifft daher Luccrnnicht allein.

Zu v. Den nicht ganz uninteressanten Fall erklärt die Zürcher Instruction für den 4. Juni. Hansvon Goldcnberg ist zürcherischer Landsäß. Er hat in Ellikon nach dem Absterben eines unehelich gcbornen Mannesden Fall bezogen (ihngefahlet"), worüber der Landvogt, als über etwas der Gewohnheit und dem Rechtedes Thurgaus Widersprechendes Beschwerde erhoben hat. Zürich verhörte nun den von Goldenberg, der sich dahinverantwortete: Er habe den Fall nicht als Füll von der Verlassenschaft eines Unehelichen bezogen; wenn erauch dieses Recht an und für sich hätte, so wüßte er wohl, daß er es in diesem Falle nicht ausüben könnte, weilder Betreffende Uneheliche eheliche Kinder habe, die er nicht berauben dürfte. Wenn er den Fall bezogen habe,so sei das geschehen, weil er gemäß vorgewiesenen Briefen und Siegeln in dem Dorf Ellikon, diesseits undjenseits des Baches, Fall und Laß habe und daher von jedem Abgestorbenen einen Fall beziehe. (Er erörtertdann einen andern Anstand mit dem Landvogt betreffend Judicatur und Competcnz). Den Gesandten wirdaufgetragen, die Eidgenossen zu bitten, sich mit dieser Antwort zu begnügen.

St. A. ZUrich: JnstruetionSbuch ZSZZ4S, k. Z65.

Diese Instruction ist zwar undatirt und besagt, daß die Beschwerde des Landvogts aufncchstverschienen"Tag angezeigt worden sei; diese Anzeige erfolgte am 12. März und die Instruction könnte somit für den

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