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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1543.

Frauenfeld sollen in allanderweg in Kräften verbleiben und diese Erläuterung weder den Obern an ihrerHerrlichkeit in der Landgrafschaft Thurgau, »och den Geistlichen, Edlen und Gerichtsherren an ihren Freiheitenund Gerichten nachtheilig sein. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, auf 23. März (Freitagvor Mariä Verkündigung) 1543.

St. A.Zürich: Thurgauer Abschiede, f. 42 (den brief in registerSweiS gemacht"). St. A. Bern: Thurgauer Abschiede, S. 772.

KantonSbibl. Thurgau: Landbuch anno 1649, S. 165.

II. Ebenfalls vor den Gesandten der X Orte eröffnen die genannten Kläger (mit Ausnahme von Heinrichvon Ulm zu Grießenberg) im Namen der Gerichtsherrcn, Edelleute und gemeiner Landgrafschaft Thurgau:Früher sei es der Brauch gewesen und ergebe sich aus einigen Verträgen und Abschieden, daß der Friedbruchmit Worten und dergleichen, auch das Zücken über Frieden, ohne das; dabei jemand geschlagen, gehyueu odergestochen wird, mit 15 Gulden und das Friedeversageu mit 5 Gulden bestraft worden sei, von welchenStrafen die Hälfte dem Landvogt und die Hälfte dein Gerichtsherrn, in dessen niederm Gericht die betreffendeBuße verschuldet worden, zugekommen sei. Nun sei man berichtet worden, daß die Landvögte den Befehlerhalten haben, solche Uebcrtretungen als Malefiz zu behandeln, was wirklich an einigen Orten so erfolgt sei.Das sei nicht nur den Rechten, dem Herkommen und den Verträgen der Gerichtsherren entgegen, sondernbedrücke auch den gemeinen armen Mann, der nun anstatt mit einer bestimmten Geldstrafe mit Verlust derEhre und Bezahlung einer hohen Geldsumme gebüßt werde; sie bitten daher um Wiederherstellung des Alten.Andernfalls müßten sie, gestützt auf den Artikel 13 des Vertrags von Zürich (Abschiede Bd. III, Abthl. 2,S. 468, Note zu x, letzter Satz, in unscrin Abschied wörtlich wiederholt) die Sache vor ein unparteiischesLandgericht oder vor einen gleichen Nichter znr rechtlichen Erläuterung kommen lassen. Die Gesandtenerkennen: Es bleibt bei den Artikeln 5 und 6 des Vertrages von Zürich (Abschiede Bd. III, Abthl. 2, S. 461,der 7. Art. und S. 468, Note zu K, der neue Artikel wegen Friedbruch mit Worten ist in uuserm Abschiedwörtlich augeführt). Dabei wird erläutert: Wenn jemand den Frieden bricht mit Ganz- oder Halbauszücken,Steinaufhcbcn, er werfe oder nicht, ebenso wenn einer über Frieden einen aus seinem Haus ladet, das Allessoll Friedbruch mit Werken sein und heißen und die Buße einzig den Orten zufallen. Es siegelt Jacob a Pro,Landvogt zu Baden, den 15. März 1543.

St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, f. 105. St. A. Bern: Thurgauer Abschiede Ii, S. 861 und Thurgaubuch M, t'. 129. kantonSbibl-

Thurgau: Abschiedbuch S. 352 und Landbuch anno 1049, S. 177.

Auf dem letzten Tage hat der alte Hauptmann zu St. Gallen, Hans Konrad Escher, des Rathszu Zürich, angebracht, da der Hauptmann zu St. Gallen keine Behausung habe, worin sein Weib und seineKinder wohnen könnten, so habe der Abt sich erboten, wenn die Schirmorte dem Abt eine Behausung kaufe»würden, so wolle er die Hälfte hieran bezahlen. Die seither eingeholte Instruction der Obern geht nun dahin:Da der Hauptmann ein Diener des Abts ist und die Obern der Orte hievon wenig Nutzen haben, anderseitsdas Gotteshaus durch die Gnade Gottes in hohen Ehren und bedeutendem Vermögen steht, so möge derAbt dem Hauptmann eine Behausung kaufen, da er dieses besser als die Orte zu Stande bringen könne-Da man vernommen hat, daß die Frau des alten Kanzlers zu Wyl gestorben und ihr Haus dem Abt Z»Fischingen ledig gefallen sei, so haben die IV Orte diesem Abt geschrieben und ihn freundlich gebeten, diesesHaus den jeweilige!; Hauptmann bewohnen zu lassen. Würde der Abt von St. Gallen diesem Gesuche bei-treten und wenn es um (eine Entschädigung?) zu thun iväre, dieselbe auszurichten bereit sein, so glaubt man,der Abt von Fischingen werde diese Bitte nicht abschlagen.

StiftSarchiv St. Gallen: ^eta. varia. sud viotllslmo Bd. 106, S. 217-

Verhandlung in Betreff des Zolls zu Toulouse; siehe Note.