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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1543,

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herzustellen, um so mehr, als sie die Bußen von einem Pfund bis auf zehn Pfuud Pfenning gegenüber demWildbann nachgelassen haben. Die Bote» der X Orte, nachdem sie auch die Meinung der Landvögte angehörtund die Verträge von Zürich und Frauenfeld besehen hatten, erkennen: 1. Die Edlen und Gerichtsherrensollen den gestellten Eid schwören, mit Jubegriff des Artikels wegen der Knechte. Wenn aber gemeine Eid-genossen oder die Mehrheit der Orte und mit diesen einige Gerichtsherren und Edle ausziehen, so soll diesendieser Eid keinen Nachtheil bringen. 2. Da der Eidzedel für den Eid, den die Uuterthanen dem Landvogtschwören, besagt, daß dieser Eid den Gerichtsherren in allweg unnachtheilig sein soll, so soll es bei diesemEidzedel verbleiben und derselbe, wenn die Nnterthanen dem Landvogt schwören, verlesen werden. 3. DieGerichtsherren, welche in der Landgrafschaft Thurgau gesessen und den Orten mit Eiden verwandt und ver-bunden sind, mögen ihre Nnterthanen und wer sonst in ihren Gerichten frevelt, wenn die Sache nicht dasMalefiz und die hohe Obrigkeit betrifft, thünueu und in Ziemlichkeit strafen.- Wenn sie aber mit der Ge-fangenschaft zu streng sei» würden, so will man gegen die Betreffenden die Hand offen behalten haben, ihnenbiese Befugniß wieder zu nehmen. 4. Gemäß dein ersten Artikel des Vertrags von Zürich sollen die Land-gerichtsknechte in der Gotteshäuser, Edlen, Landsäßen und andern nieder» Gerichten nichts gebieten undverbieten, sondern die Gerichtsherren bei ihren Geboten und Verboten bleiben, mit Ausnahme dessen, was dasMalefiz und das Landgericht angeht; wegen Kundschaften und Anderm mögen die Landgerichtsknechte dieGebote des Landvogts verrichten. Wenn auch ein Landgerichtsknecht bei einem Gericht steht und hört, daßetwas verhandelt werde, das der Obrigkeit zusteht, so mag er im Namen des Landvogts gebieten, hierüber"'cht zu richten, sondern die Sache an die Obrigkeit zu weisen. Würde aber in den nächsten drei darauf-folgenden Landgerichten nicht entschieden, ob der Handel an das hohe oder niedere Gericht gehöre, so mögenbor Gerichtsherr und der Kläger fürfahren. Bei diesem Artikel läßt man es verbleiben. Da aber auchetwa geschehen, daß wenn über Frevel gerichtet wurde, die Landgerichtsknechte zur Stubenthüre ausgestoßenuud nicht dabei gelassen wurden, so will man dieses in der Folge nicht mehr dulden. Es soll auch keinGerichtsherr über Frevel, an deren Bußen die Obrigkeit Antheil hat, weder richten noch thädigen, ohne zuvorsolches einem Landvogt oder Landgerichtsknecht airgezeigt zu haben, Malefizhändel sollen die Gerichtsherren"'cht strafen, sondern dem Landvogt diese zu strafen überlassen. 5. Gestützt auf den dreizehnten Artikel desVertrages von Zürich (Abschiede Bd. III, Abthl. 2, S. 468, der in dortiger Note zu K sogenannte Schluß-vrtikel, in unserm Abschied »'örtlich wiederholt) soll das Halten Verlobter Sprüche und Thädigungen, die inden Niedern Gerichten vor sich gehen, von den Gerichtsherren geboten werden. Würde ein solches Gebotübertreten und betrifft die Buße dafür mehr als ein Pfund, so beziehen der Gerichtsherr, in dessen Gerichtdie Uebertretung vorgefallen ist, und der Landvogt die Bnße von dem Uebcrtreter und theilcn dieselbe unterist die Buße aber nur ein Pfund oder darunter, so verbleibt dieselbe ganz dem betreffenden Gerichtsherrn.Was aber Malefizsachen betrifft und Sprüche und Thädigungen, die vor dem Landvogt oder dem Landgericht^gehen, die gebietet der Landvogt zu halten und bezieht die Bußen für die Uebertretungeu solcher Gebote5v Händen der Orte. 6. Den Wildbann betreffend bleibt es bei dem 29. Artikel des Fraucnfelder Vertrages,wornach die Gerichtsherren bei ihrer alten Jagdfreiheit beschützt wurden, mit dem Vorbehalt, daß wenn siejemand in den Gütern Schaden thun, sie diesen abtragen, und den Thurgaueru gestattet sein soll, schädliche^hiere, als Bären, Wildschweine, Wölfe und dergleichen, was das Erdreich bricht und auf den Baum steigt,öv erlegen und, mit Ausnahme der Zeit von Anfangs März bis nach St. Johann des Täufers Tag auchHvsen zu schießen; anderes Wildprct zu jagen ist ihnen aber verboten. 7. Die Verträge von Zürich und