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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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230 März 1543.

befindlich«!» Beklagte» vorberufe»; vo» denen behaupten einige, daß sie sich mit den Amtleuten des Abts ver-tragen haben, andere, daß sie nur zum Rechten gelobt haben, wieder andere wollen die Klage gar nichtanerkennen, einige könne man im Lande Appenzell nicht finden, auch nicht, daß sie je daselbst gewesen seien,und endlich seien etliche gestorben; man verlange daher wie früher, daß der Abt einen Amtmann nach Appenzellschicke, dann wolle man die Verzeigten, die sich im Lande befinden, Vorbescheiden und wer als schuldig erfundenwerde, zur Genugthuung anhalten. Die Gesandten des Abts verlangen diese Antwort abschristlich, worinihnen entsprochen wird. Die Boten der IV Orte haben diesen Bescheid nicht erwartet, sondern glanbten, dadie von Appenzell einen neuen Bertrag mit dem Abt angenommen haben, sie wären bei demselben geblieben

und ihm nachgekommen. Abgedruckt bei Zellwegcr: Urkunden Nr. so«, unter Berusung auf K. A. St. Gallen« voeumoutu Nr. tg.

Enscheidungen über Beschwerden der Gerichtsherren und Edellente im Thnrgau:

I. Vor den Boten der X Orte erscheinen Joachim von Nappenstein, genannt Möttelin zu Pfyn, Friedrichvon Heidenheim zn Klingenberg, Heinrich von Ulm zu Grießenberg, Michael von Landenberg, Vogt zu Güt-tingen, und Jacob Egli zu Berg als Anwälte gemeiner Geistlichen, Edlen und Gerichtsherren in der Land-grafschaft Thnrgau und eröffnen, wie seit Langem von den Landvögten daselbst ihren Gerichtsherrlichkeiten,Freiheiten lind Gerechtigkeiten Eingriff gcthan werde. 1. Zuwider frühen« Herkommen habe Landvogt Biliselig von Lucern sie genöthigt, ihm zu huldigen und zu schwören, den VII Orten gehorsam und gewärtigzu sein, in Kriegen ihnen zu helfen Land und Leute zu retten, ohne der Orte Erlaubniß keine Knechte außerLand zu führen und die Satzungen gemeiner Eidgenossen zu halten, doch unbeschadet ihren Gerichten, Herrlich-keiten, Zwingen und Bannen, alten Gerechtigkeiten und Herkommen, Landrechten, Burgrechten und Lehen.In diesem Eid müssen sie mehr schwören als ihre Unterthanen, deren Eid das Verbot wegen der Knechtenicht enthalte. Obwohl sie nun gehofft haben, daß man ihnen den Eid überhaupt erlasse, so »vollen sie ihndennoch schwören, jedoch mit Ausschluß des erwähnten Artikels; wenn einer von ihnen sich hierin verfehle,so sei er pfandbar genug, so daß man ihn strafen könne. 2. Früher wenn je zu zwei Jahren die Unterthanenschwören mußten, sei der Eid, den die letztern den Gerichtsherren leisten, vorbehalten worden; jetzt »verde dasan einigen Orten übersehen; sie bitten, die Landvögte anzuweisen, den alten Brauch zu beachten. 3. Aufeinem Tag zn Baden sei verfügt worden, daß der Landvogt mit dem Landschreiber die Rechte aller Edellenteund Gerichtsherren in Betreff des Verhaftens und Strafens untersuche und ausschreibe und nebst dem Vertragevon Zürich auf der nächsten Jahrrechnung vorlege. Nun befremde sie sehr, daß sie, die bisher treu undgehorsam gewcsen »nid es ferner sein »vollen, einen» solchen Untersuch unterworfen werden sollen; sie bitten,sie bei ihren Freiheitel», Briefen und Siegeln und der Befugniß, ihre Unterthanen »nn Sachen, die nur dienieder» Gerichte betreffen, »vie bisher thürinen und strafen zu mögen, verbleibe»» zu lassen. 4. Entgegen deinVertrag von Zürich lege»» die Landgerichtsknechte in den nieder»» Gerichten Gebote und Verbote ai», die wederdein Malesiz noch dem Landgericht, sondern dein Niedern Gerichtszwang zustehen. 5. Der Landvogt erlaubesich, ihren Unterthanen und Hintersäßen zu gebieten, verlobte Sprüche, die nicht vor dem Landvogt, sondernbei den Gerichtsherren verthädiget worden, zu halte», »vas uur den Gerichtsherren zustehe; Urtheile und verlobteSprüche, die von» Landvogt oder dem Landgericht ergehen, möge der Landvogt wohl zu beobachten befehlen-3. Entgegen dem Vertrag von Zürich sei in dem von Frauenfeld der Wildbai»» ihnen entzogen worden, indemder letztere den Bauern gestatte, das Geivild, welches das Erdreich bricht und den Baum ersteigt, zu erlegenund zu gewissen Zeiten Hasen zu schießen und nun bei ihnen kein oder wenig Hochgewild, sondern blos etwaein Wildschwein, Füchse, Dachsen oder Hasen seien. Sie bitten, hierin den Vertrag von Zürich wieder