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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1543.

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bevor es Freiburg seiner Ansprache und des Rechtsbotes mit Recht entsetzt hätte. Dagegen hat man Freiburgermahnt, sich mit dieser Abrede zu begnügen, indem man die Hoffnung hege, daß Bern ihr nachleben werde;Freiburg möge und solle aber beobachten, ob Bern etwas gegen die Grafschaft unternehme, und eintretendenFalls einen Tag ausschreiben; da werde man erscheinen und handeln, wie es sich unter guten Eidgenossengebühre, t. In Betreff der Untersuchung der Limmat und Rens; wird festgesetzt, es solle Zürich nach altemBrauche die Limmat, Luccrn und Zug aber die Reuß von der Stadt Lucern bis an die Limmatspitze befahren;die Kosten soll kein Theil aus der Geleitsbüchse zu Baden nehmen, sondern jedes Ort die seinigen selbstbezahlen; der Landvogt zu Baden soll die von Fachen und Fischenzen verfallenen Strafen dem Ort, indessen Bereich sie fallen, verabfolgen; reichen sie zur Deckung der Kosten nicht aus, so hat jedes Ort denAusfall selber zu tragen; ein Ucberschuß gehört den VIII Orten. K. Ein Gesandter der III Bünde trägtvor, wie vor einiger Zeit ein gewisser Bartholomäus Stampa einen Aufbruch gemacht habe, so daß Einigemit Gewalt dem Marquis del Guasti zugezogen seien; die Obrigkeit habe dies leider nicht wehren können.Run seien allerlei Umtriebe im Schwang, damit sie dem König von Frankreich die Bereinung anstünden,es werde ausgestreut, der Kaiser werde ihnen ebenso viel oder mehr geben als jener, auf das Veltlin verzichtenund einen Zoll bewilligen; auf dem letzten Bundestag sei ein Brief von einem Churer Burger an genanntenStampa vorgelegen des Inhalts, daß einige Ehrenleute aus den Herrschaften Sargans und Werdenberganerbieten, Knechte zu führen zc.; daher seien nicht nur in den Bünden, sondern auch in einigen Orten derEidgenossenschaft Unruhen zu besorgen. Da die Ehrbarkeit nichts mehr gelte, und aus dem nächsten Bundestage,Sonntag nach Ostern (1. April), große Widerwärtigkeiten zu befürchten stehen, so haben die Herren für nützlichund gut erachtet, daß die Eidgenossen ihre Nathsbotschaft dahin abordnen, um zwischen ihnen zu handeln undM scheiden, damit sie bei den Bünden, die sie mit den Eidgenossen haben, und bei Ruhe und Einigkeit bleibenkönnten. Da die Angelegenheit sehr wichtig ist, so hat man auf Gefallen der Obern hin beschlossen, es sollenLucern, Uri, Schwyz und Glarus ihre Boten rechtzeitig auf den Bundestag zu Jlanz abordnen, und mitallein Eifer dahin zielen, daß die Bündner bei der Vereinigung (mit Frankreich) bleiben oder wenigstens mitdein Kaiser, dem Marquis von Guasti oder andern Fürsten kein Bündniß eingehen, auch nicht wider dieEidgenossen'ziehen, sondern die Bünde treulich halten. Wenn das eine oder andere Ort zu dieser Botschaftnicht stimmt, so soll es Luceru benachrichtigen; es wird dann im Rainen dieser ablehnenden Orte nicht gehandelt.Bern und Glarus wollen diesem Beschlüsse noch nicht beitreten, sondern bringen ihn heim. I». Kaspar Rugkvon St. Gallen, wohnhaft im Nhcinthal, zeigt an, er habe eine kostbare Behausung erbaut an einein Orte,wo die Niedern Gerichte dem Abt zustehen; da nun in diesen Gerichten Uebung sei, daß Edle und Ehrenleuteum alle Ansprachen vor des Abts Hofmeister und Rüthen gesucht werden müssen, so bitte er, ihn gleich zuhalten. Heimzubringen, i. Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, eröffnet: 1. Er habe Auftrag,öie Hauptleute, die im perpignanischen Feldzug gedient, zu bezahlen, und zwar von ihrem Auszug bis zu'hrer Heimkehr. Da die Hauptlcute sich damit nicht begnügen, sondern den Sold für den ganzen Monatverlangen und das Recht anrufen, so wird dem König ernstlich geschrieben, er solle die Hauptlente befriedigengemäß der Vereinung, welche sage:wenn der Eidgenossen Hauptleute und Knechte die drei ersten Monateausgedient, so solle man sie dann je zu Anfang des Monats bezahlen"; für den Fall der Weigerung habeMan auf den 15. April einen Nechtstag nach Peterlingen angesetzt, wohin er seine Anwälte und Nichtersenden möge; denn ob dieselben erscheinen oder nicht, so werde man in der Sache fürfahren und einen Rechts-spruch fällen.' 2. Den (abermals erschienenen) Ansprechern könne er einstweilen keinen Bescheid geben, weil