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März 1543,
des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Bürger-meister. Appenzell. Moritz Gartcnhanser, Landammann. — E. A. A. l. 80 d.
Herkules Göldliu, Domherr der Hochstift Constanz, beschwert sich, daß der Bischof sich unterstehe,vier Domherrenpfründen dem bischöflichen Tische in die Ewigkeit einzuverleiben, wodurch die Stift in Zerfallkomme, was aber der Papst ihm bewilligt habe; ferner habe der Bischof ohne Ursache und ohne alles Rechtihm das Seinige verarrestirt; weil er nnn ein geborncr Eidgenosse und in Zürich und Lncern Burger sei,so bitte er, ihm zu seinein Recht behülflich zu sein und ihm zu erlauben, ans des Bischofs Städte, Schlösser,Zinse lind Gülten in der Eidgenossenschaft Beschlag zu legen, bis er für den erlittenen Nachtheil und gehabteKosteil entschädigt werde. Da die Mehrzahl der Boten darüber ohne Instruction ist, so wird nur dem Bischofgeschrieben, er möchte den Arrest auf die Habe Göldlin's aufheben und diesen auf und mit seinem Eigenthumefrei wandeln und walten lasseil. Heiinznbringen. ?». Der Commeuthur von Villingen eröffnet: Da voreiniger Zeit der Commeilthur von Tobel gestorben, so sei er von dein Großmeister in Deutschland und deinNeceptor, Commenthnr zu Frankfurt, zwiefach beauftragt worden, das Haus Tobel zu inventiren lind zu ver-walteil, bis der Orden einen Conlinenthur dahin wähleil iverde; in Gegenwart des Landvogtes zn Frauenfelvsei bereits ein Inventar aufgenommen worden; nun bitte er im Namen des Ordens um die Erlanbniß,einen Comlnenthur in das Haus zn setzen; dann werde derselbe einen tüchtigen Mann verordnen, der wohlhaushalte und die Schulden aus den Einkünften bezahle, damit die Hauptgüter nicht vermindert werden.Heimzubringen. Es wird aber dem Junker Friedrich von Hcidenheim befohlen, bis auf weitern Bescheid dieVerwaltung zu leiten. (Nachtrag:) Alls seine Bitte hat man ihn jedoch entlasse», zumal der Landvogt berichtet,wie der jetzige Conlinenthur viele Dienstleute entlasse und große Unkosten abgestellt habe. «. Da Solothurndas Geleit zu Vilmergen ohne Rechtsspruch nicht aufgeben will und man auf der Ansicht beharrt, daß esda keine Obrigkeit habe, so wird abgeredet, daß Solothurn nach Ostern gemäß seinem Bnndesbrief einenRechtstag nach Zofingen ansetzen solle; Zürich hat den Redner, Lncern und Unterwalden die Zusätzer, Uri,Zug nnd Glarus die Nathgeber zu verordnen, damit die Sache beseitigt werde. Auf Gefallen Solothnrnswird der Landschreiber von Baden als gemeiner Schreiber bezeichnet; Lucern soll einen Schreiber mitbringen,der (für die VII Orte) die Nathschläge lind Alles schreibe, was von Nöten ist. Schivyz erklärt abermals,es wolle sich mit der Sache nicht beladen, was die andern Orte sehr befremdet; daher wird es nochmalsersucht, sich nicht zu sondern; denn die Kosten, die mit dem Rechten erwachsen, werde man ans dem Ertragder Freieil Aemter nehmen. «R. Anwälte der Edlen und Gerichtsherreil im Thnrgau tragen vor, es scheinein dem Urtheil von Baden, betreffend die Wahl des Hauptmanns, ein Mißverständnis; enthalten zu sein; siebegehren, bei der eingelegten Supplication zu bleiben und bitten daher, man möchte den betreffenden Artikel dahinabändern, daß ihnen bewilligt sei, den Hauptmann und Lieutenant aus ihnen zu nehmen; wenn die (jetztanwesenden) Boteil darüber nicht instruirt oder berichtet wäreil, so möge man diejenigen zusanlmenbernfen,die das Urtheil verfaßt haben, damit sie ihre Erläuterung geben. Heimzubringen, v. Der Bote von Bernivird um Antwort ersucht in Betreff des Handels mit Frciburg. Er erwiedert, er habe darüber keinen Befehl,nehme daher an, daß seine Herreil bei der vorigen Antwort bleiben wollen. Da der Bote von Freiburgauf eine bestimmte Erklärung dringt, so haben die andern Orte nach Eröffnung der (ungleich lautenden)Instructionen und gepflogenem Nachschlug beschlossen, dem Boten von Bern in den Abschied zu geben: Daes bisher sich freundlich geäußert und nichts Thätliches oder Rechtliches zu Handeil genommen, so ersucheman es, gegen den Grafen von Greyerz auch ferner stille zu stehen und denselben nicht iveiter zu treiben,