Februar IS 43.
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«l—x, x; im Schaffhauser »I, e, 8 x, !»; und kk aus dem Schwyzer; ev aus dem
Basler und Freiburger; aus dem Zuger; vk aus dem Schaffhauser Abschied.
Zu n. Statt der oben angeführten Verhandlung hat der Zürcher Abschied folgende Notiz -. „Jedembotten ist ein copi und abschrift, mie man Nöm. Key. und Kü. Mtn., ouch chmsürsten, sürsten und gemeinenstenden des hl Röm. Rychs und dem cammcrrichter und bysitzern zu Spyr von wegen der anlagen undMandaten zugeschribcn hat. gebe» worden". Als Beilage erscheint der Text des Schreibens, d. d. 14. Februar(ü S) mit'Wiederholung der bisherigen Verhandlungen und Bezugnahme ans die abschriftlich beigelegtenAntworten des römischen Königs. Ebenso beim Basier und Schaffhauser Abschied; in der Basler Sammlungist die Beilage zum Abschied vom 16. April 1S43 versetzt.
Zu t. I» der Freiburgcr Instruction zum Tag vom 12. März 1543 wird der Gesandte beauftragt,den Landschreibcr von Baden zur Rede zu stellen und ihn. das Mißfallen zu bezeugen, daß er den Abschiedfür Freibnrg nicht gleich de», für die übrigen Orte und wie es beschlossen worden sei, verfaßt habe, sondernin. „antreffcnlichosten sincr snbstanz. nämlich dem so miner h. poten verschwel, tags z» antwort worden garmit zu glych und one Meldung des vollen gwalts so abgraten ward, uf d.sen tag durch die poten zu habe»,geschriben" Jnstrmtionöbuch Nr. », s. Igli.
Bei dem Zürcher Abschied liegt ein Schreiben von Freiburg an Zürich, d. d. 23. Februar: Es hätte sichversehen, daß Bern infolge des mit Abschied 23. October 1542 gefaßten Beschlusses auf dem letzten Tagezu Baden durch eine „tapfere" Mahnung geWiese» worden wäre, über de» lange angestandenen Span c.negenügliche Antwort zu geben; da dies wegen Ungleichheit der Instructionen bis auf den nächsten Tag ver-schoben worden, so stelle nun Freiburg das ernstliche Ansinnen, seine rechtmäßige Forderung der Billigkeitund den Bünden gemäß treulich zu bedenke» und, damit dieser Handel nicht weiter aufgctagt Werde, die Botenauf den nächsten Tag mit „beschlüssigen" Voll»,achten abzufertigen, um Bern zu mahnen -c.
Im Berner Abschied ist das Heimbringen nicht vorgemerkt.
Zu x. Diese Erinnerung steht auch im Schwyzer Abschied und gilt daher wohl nicht Lucern allein.
Zu v. Die Bemerkung wegen Schwyz fehlt im Solothurner Exemplar.
Zu tk. Die Ausfertigung dieses Artikels datirt vom 15. Februar.
117.
Areilmrg. 1543, 12. Februar.
«antoiiSarchiv Arcibiirg! RathSbuch Nr. M.
Gesandte; Zürich. N. Pluwler (Bleuler), des Raths; „als zu Bistand" I. Felix Engelhard. Bern,^ulpitius Haller, des Raths und Seckelmeister, mit I. Claude Meyer.
Vor dein Rathe zu Freiburg eröffnen die genannten Gesandten von ihrer Herren wegen, wie zu seiner3eit Ludwig Ammann sel. bei denen von Freibnrg sich um neues Recht gegen Ulmann Techtermann beworbenhabe. Nach langer Verhandlung sei dann die Sache dahin gebracht worden, daß ein Anlaß geschehen sei,gemäß für jede Partei zwei Mitglieder des Rathes zu bezeichnen seien, welche die Sache freundschaftlich^zulegen trachten sollen. Die Boten bitten nun, obwohl ihnen das Recht lieber wäre, die vier Männeröu verordnen. Der Rath beschied hierauf den Ulmann Techtermann vor sich und eröffnete ihm den VortragGesandten. Dieser bat mit langer Rede, daß man ihn ivie Andere der bürgerlichen Freiheiten genießenlassen und von erlangtem Recht nicht drängen wolle.