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Februar 1543.
geschieht. Gelingt dieses nicht, so sollen die Parteien auf der nächsten Jahrrechnung zu Baden mit ihrenGewahrsamen vor den Boten der Eidgenossen erscheinen, die dann weiter in der Sache handeln werden.3. Da Herr Georg Sigmund von Hohenems zu der hohen Ems, Domherr der Stift Constanz, Collator undLehcnherr der Pfrund zu Oberried ist, so hat man ihm geschrieben, er wolle verschaffen, daß der dortigePfarrhof gebaut werde und diesfalls unverzüglich seine Antwort übersenden. 4. Ebendemselben wird geschrieben,weil die von Wptnau in der hohen Obrigkeit der Eidgenossen liegen und mit denselben reisen und steuernmüssen, so solle er denselben die ihnen auferlegte Türkensteuer erlassen und ihnen Wunn und Wcid, Holz undFeld wie vor Altem zu genießen gestatten und hierüber schriftliche Antwort ertheilen. 5. Der Landvogt hateinige Güter nebst Zubehörde verliehen, wobei man es verbleiben läßt. 6. Demselben Landvogt hat man denWein, den die Obern im Nheinthal liegen haben, den Saum um einen Gulden angeschlagen und verkauft.
St. A. Zürich: Nheinthaler Abschiede S. 129. Gesiegelt vom Lnndvogt zu Baden, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, am 17. Februar 1543. (Copie.)
Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, k. 102.
It. Vor den Boten der IV Schirmorte klagen die Gesandten des Abts von St. Gallen gegen die vonAppenzell: 1. Vor einiger Zeit sei zwischen beiden Thcilen ein Uebereinkommen betreffend die im Lande Appenzellvorkommenden Fälle gemäß zweier Abschiede geschlossen worden, welches von beiden Parteien besiegelt werdensollte. Dessen weigern sich nun die von Appenzell und sagen, daß sie zwar den Vertrag halten wollen, aberkeinen Brief unter ihrem Landessiegel errichten lassen. 2. Der Abt habe einige Zehnten und Gülten im AmtAltstätten. Die Inhaber der betreffenden Güter, die jenseits der Legi im Lande Appenzell wohnen, verweigernnun deren Entrichtung und meinen, der Abt solle sie diesfalls an ihrem Wohnorte belangen. Dessen beschweresich der Abt, weil „es ein Hof sige in ein ampt und sy zusamen kilchgnössig sigend", weßhalb er sie nicht indieser Weise belangen könne, da sie nur Ein Gericht und Einen Eid haben, weßhalb sie als parteiisch geachtetwerden müssen. 3. Oft begehen Leute aus dem Lande Appenzell in den Gebieten des Abts Frevel, gelobendann, hierüber mit dem Abt oder dessen Amtleuten gütlich abzukommen, halten aber dieses Gelöbniß nicht,so daß der Abt nicht bezahlt werde. Er glaube daher, daß er berechtigt sein sollte, solche Leute für so langegefangen zu legen, bis sie ihm den betreffenden Frevel vergütet oder hinlänglich vertröstet haben; um so mehr,als er Gotteshausleute, die im umgekehrten Falle gegen die von Appenzell stehen, auf Anrufen des Klägersmit Gefängniß und Recht dazu verhalte, den Kläger zu befriedigen oder zu vertrösten. Die Boten der Schirm-orte finden: Zu 1. Da die von Appenzell die wegen der Fälle ergangenen Abschiede anerkennen und haltenwollen, so sollen sie auch Brief und Siegel als ein Zeugniß geschehener Dinge darüber errichten. Zu 2 findensie nicht billig, daß die Inhaber der Güter Sächer und Nichter seien, weßhalb sie die von Appenzell bitten,die Ihrigen zu vermögen, jene Zehnten und Gülten gütlich auszurichten oder laut den Bünden ein freundlichesRecht vor „inen" zu nehmen; sofern aber der Span von denen von Appenzell „nit gütlichen abgeleindet,ainen andren ordentlichen richter zaigen, von dem sp das recht nehmen sollten". Zu 3. Die Schirmorteverlangen, daß die von Appenzell wegen der Frevel dem Abt so beförderliches Recht halten sollen, daß erhieran kommen kann und die Ihrigen zur Vergütung oder Vertröstung der Frevel vermögen. Sollten dievon Appenzell sich dieser Punkte beschweren, so sollen sie auf dein nächsten Tag hierüber Antwort geben, damitder Abt und die Obern der Schirmorte sich weiter entschließen können.
Stiftsarchiv St. Gallen: ^.eta varia sud viatlialmo. Bd. 10S, S. 193 und 215; abgedruckt bei Zellweger: Urkunde Nr. 625.
Im Zürcher Abschied fehlen I—r», x, Zü; im Berner lt, x, I—i», v, x, 2; im Schwyzer imZugcr ll, e, x, si; im Basler «1—n, u—x, im Freiburgcr Ä—-x, v, x, iin Solothurner