Februar 1543.
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Dieser gehe dahin: Dem Herrn der Reichenau, als ihrem rechten Herrn, treu und hold zu sein, seinen unddes Gotteshauses Nutzen zu fördern und den Schaden zu wenden, seine Lehen, so weit ihnen diese bekanntsind, nicht zu verschweigen, ihm gehorsam zu sein, wie es Gotteshausleute ihrem Herrn sein sollen; Allesunschädlich dein Eid, den sie den VII Orten als Herren der Stadt Fraucnfeld schwören. Nun werde ihnenein neugestcllter Eid vorgelegt, der den Zusatz entHalle, daß sie, wenn der Bischof von Constanz,. als Herrder Reichenau, mit Tod abgehe, bei diesem Eide auch den künftigen Herren der Reichenau verbunden seinsollen. Dessen beschweren sie sich; denn wenn sie ihrem Herrn von All als einem Herrn von Constanzschwören müssen, möchte man sie nicht nur für Gotteshausleute, sondern für Stiftleute betrachten, und würdesie der Eid in alleil Sachen, Lehen und Andern,, die den Bischof betreffen, begreifen. Ueberhin schwörensie jährlich, wenn sie dem Landvogt huldigen, nach Ausweis des Stadtbuchs, ohne hiesür aufgefordert zuwerden, sondern dem alten Herkommen folgend, dem Herrn von Au und dessen Gotteshaus, dem die Eigen-schaft der Stadt Frauenseld ist, Treue und Wahrheit, Förderung seines Nutzens und Wenden seines Schadens,soweit jeder vermag, wodurch sie einem Herrn und dem Gotteshaus Reichenau, selbst wenn jener nicht einreiteoder nach seinein Tode längere Zeit keiner erwählt würde, genugsam verpflichtet bleiben. Sie bitten nunum Rath, wie sie schwören sollen, in der Hoffnung, man erhalte sie bei den Freiheiten, die sie von demEiotleshause haben, worunter eine von Abt Friedrich vor hundert Fahren ertheilt morden sei, sammt einemEid, wie „die darüber geschworen ist, in eitlem zedel begriffen", der dem im Stadtbuch enthaltenen gleichsoi. Nachdem die Boten ihre Instructionen eröffnet hatten, wird erkennt, die von Fraueilfeld seien nichtschuldig, den neugestellten Eid zu schwören, sondern es habe sich der Herr in der Reichenau mit dem her-gebrachten (wörtlich wiederholten) Eide zu begnügen lind sie nicht weiter zu drängen.
St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede, l. Copie, besonderer AuSsertigung, d. d. 10. (y Februar 1S4Z, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro.
I»I». In Betreff der Landvogtei Nheinthal wird Folgendes beschlossen: 1. Unlängst erließ der Vogt,Martin Jmhof, des Raths zu Nri, ein Mandat, daß im Rheinthal die Feiertage gehalten werdeil sollen,wie solches früher verordnet morden sei. Als dessenungeachtet auf St. Andreastag Einige beim Brunnen undim Rhein etivas gewaschen haben, wollte der Vogt sie bestrafen. Darauf boten die von Rheineck Recht undverlangten sich auf diesem Tag zu verantworten. Nachdem man nun beide Theile gegenseitig vernommen,hat man dem Vogt folgende Weisungeil gegeben: Er soll die betreffendeil Personen um 10 Schilling St. GallerMährung bestrafen; von dieser Strafe kommt die Hälfte den Obern der Orte, die Hälfte denen von RheineckZU, wie das vor Altem gebraucht worden ist. Wer aber aus Armut und Notdurft der kleinen Kinder ge-waschen hat, soll straflos bleiben, indem die Windeln und was den Kindern gehört, auch an Feiertagen zureinigen gestattet sein soll. Es befremdet beinebens, daß die von Rheineck in dieser Angelegenheit dem Vogtdas Recht geboteil haben, was keinen Unterthanen zusteht; will ein Vogt sie mit unbilligen Geboten beschwerenoder von den alten Bräuchen drängen, so mögen sie das zu Tagen den Obern anzeigen und diese darinhandeln lassen. Für das Erscheinen des Vogts auf dem jetzigen Tag sollten die von Rheineck ihm billig dieKosten vergüten; weil jener aber noch andere Geschäfte hatte, so will man ihnen diese erlasseil. Beinebenssollen die von Rheineck dein Vogt allen Gehorsam, Freundschaft und Liebe erweisen, wie sie dieses jedemLandvogt schuldig sind. 2. Zwischen denen zu Rheineck und den Höfen Bernegg, St. Margrethen und Thalwaltet ciil Span wegen des Wochenmarkts. Der Landvogt soll denselben mit Zuzug biderber Leute beizulegenYachten, so daß die Höfe ihren Markt auf einen andern Tag als auf den Mittwoch und Donnerstag haltenund hiemit die von Rheineck bei ihrem Wochenmarkt verbleiben können und den Obern am Zoll kein Abbruch