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Januar 1543.
III.
Schwyz. 1543) 24. Januar.
Staatsarchiv Lueern: Actensammlung über Ursprung und Herkommen des alten Hauses BuchenaS, jetzt Hcrtenstein genannt, 5. SS;
Allg. Absch. vl.i, k. 114.
Gesandte: Nri. Amandus vou Niederhofen, Laudammann; Hans Brugger, alt-Ammann. Schwyz.Joseph Amberg, Laudammauu; Gilg Nychmut, alt-Ammauu. Unterm alden. Heinrich zum Weißenbach,alt-Ammann von Obmalden; Kourad Stulz, Laudammann (sie) und des Raths von Nidwalden.
». I. Leodegar von Hertenstein, Burger und des Raths von Lucern, Gerichtsherr zu Unterbuchenasund Hertenstein und in den zugehörigen Märchen und Kreisen, wo die Gerichte bis an das Blut ihm gehören,hat init Hans Lager, seinem Unterthan, etwas vorgenommen, wozu er Glimpf, Fug und Recht zu habenbeglaubte. Hieraus aber ist Span und Mißhelle entstanden zwischen Ammann, Rathen und Gemeinden von Stadtund Amt Zug einerseits und Schultheiß, Rathen und Burgern der Stadt Lucern, von wegen ihres Burgers,des genannten von Hertenstein, anderseits. Diese Zwietracht hat soweit geführt, daß die Parteien sich gemäß derBünde zu einem Recht veranlaßt haben. Hierbei sind die Zusätzer zerfallen und es wurde der Entscheiv aufeinen Obmann, nämlich Jacob a Pro von Uri, der Zeit Landvogt zu Baden, gesetzt. Da nun die Obernder III Orte, namentlich in Folge dessen, was ihnen der genannte Obmann angezeigt hat, besorgten, daßdieser Handel, wenn er mit dem Recht ausgetragen werden müßte, Feindschaft und Haß unter den Parteienmehren und leicht noch größerer Unrath daraus folgen möchte, so haben sie ihre Botschaft nebst dein Obmannan die Parteien vor Burger, Räthe und Gemeinden abgefertigt, sie zu bitten, den Anstand ihnen zu einemfreundlichen Spruche zu übergeben. Diesem Ansuchen ist von den Parteien willfahren worden, immerhinunter Vorbehalt ihrer Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten und des alten Herkommens, wie die diesfallsden Obern der III Orte eingehändigten besiegelten Uebcrgebnißbriefe es enthalten. Dem zufolge ertheilen nundie genannten Gesandten folgenden freundlichen Spruch: 1. Aller Span und Handel und was sich in Folgedesselben zwischen denen von Zug und dem von Hertenstein im Rechten oder sonst zugetragen hat, „als von desFridbruchs wegen", soll für jetzt und hernach aufgehoben, hin, todt und ab heißen und sein und der Spaakünftig vou keiner Partei in arger Meinung fürgezogen oder geäffert werden. Es soll auch dieser Handelkeinem Theil an Glimpf, Ehre und guten Lümden nachtheilig und an ihren Freiheiten, Rechten und Gerechtig-tigkeiten, alten Bräuchen und Herkommenheiten, Sprüchen, Briefen, Urtheilen und Verträgen unabbrüchlichsein. 2. Da die Parteien große Kosten gehabt haben, die jede an der andern fordert und aber der Handelin der Güte erledigt worden ist, so soll um mehrerer Freundschaft, Liebe und Einigkeit willen jede Parteiihre Kosten an sich selbst tragen. Es siegeln die genannten Gesandten. — (Verhandlungen der V Orte.)I». Schultheiß Fleckensteii: von Lucern legt einen Bericht über den in Blinden geschehenen Aufbruch vor-Heimzubringen und auf dein Tag in Lucern Antwort zn gebe,:. «. Unterwalden läßt durch Ammanu zumWeißeirbach und Ammanu Lussi die Beschwerde wiederholen, daß einigen ihrer Knechte, die letzten Sommerdurch Beriicr Gebiet gezogen, Gewalt angethau und die Paternoster abgerissen worden, ivas gegen den Land-frieden sei; aber sie hoffen und begehren, daß die übrigen vier Orte zu ihnen stehen und mit ihnenKlage führen. Da niemand instruirt ist, so wird der Handel in den Abschied genommen und hiefür einTag nach Lucern angesetzt auf nächsten Montag (29. Januar). «R. Es fällt ein Antrag, dein Hauptmann