Januar 1543. 211
Im Solothurncr und Freiburger Abschied fehlt I».
Zu 1542, 16. December. Burgermeister und Rath von Chur an die V Orte. Die Boten dek dreiBünde, au die wegen Heimmahuung der für den Kaiser Ausgezogeneu geschrieben worden, seien jetzt nichtbeisammen und kommen so bald nicht zusammen! sobald als möglich werde man ihnen das betreffende Schreibeneröffnen und inzwischen thcile man den Sachverhalt mit, der in Folgendem bestehe. Unversehens sei ein schnellerAufbruch erfolgt, der denen von Chur („uns") und dem gemeinen Lande leid sei, nicht nur, weil die V Orte(„ir") und die von den drei Bünden („wir") Leute im Dienste des Königs haben, sondern auch andererUrsachen wegen. Man habe den benannten Aufbruch, sobald er bekannt geworden, von Seite derer von Churund auch Seitens des gemeinen Landes abzustellen gesucht und von jedem Bunde einen Gesandten mit münd-lichem Befehl und schriftlicher Instruction eilends den Ausgezogenen nachgesandt, worauf viele der letztemzurückgekehrt seien. Was die drei Gesandten aber weiter verhandelt haben, wisse man nicht, weil sie nochnicht heimgekommen seien. Uebrigens glaube man, es werden sich wegen des Schreibens der V Orte undanderer Sachen wegen „gemeiner dryer (Bünden?) Rathsbotschaften" baldigst versammeln, deren Beschluß manberichten Werde. St. A. Luccrn: Acten BUndtcn.
109.
Krandfon. 1543, bald nach 8. Januar.
Wir sind auf die Mittheilung folgender Notizen angewiesen:
1) 1543, 8. Januar. Auf Verlangen derer von Bern wird der Stadtschreiber von Freiburg nachGrandson abgeordnet, um mit der Botschaft von Bern den Guillaume Villanchet, Johann Quicguant undAndere, die sich bei der Verurthcilung des Pierre Priure dem Landvogt von Grandson thätlich widersetztund den Gefangenen mit Gewalt zu befreien unternommen haben, vor dein unparteiischen Gericht zu belangenund beurtheilen zu lassen. A. Frciburg: JnstructionSbuch Nr. 4, f. res.
2) 1543, 23. Januar. Ber» an Freiburg. Man habe heute den Rechtshandel, der durch die Botenbeider Städte wider Johann Ouinguan (sie) und seine Mithaften vollführt worden, und die Bitte, welchedie Betreffenden heute vorgebracht haben, in Betracht gezogen und Allen sammcnhaft eine Buße von 4V Florinnebst Abtragung der Kosten auferlegt, was man dem Amtmann von Grandson geschrieben habe.
a. A. Freiburg! Verner Missivcn.
110.
Kaster. 1543, 15. Januar.
Conferenz der Vogteiorte Schwyz und Glarus.
Es erübrigt uns zur Constatirung der Tagleistung nur folgende Missive:
1543, 15. Januar (Montag nach dem XX. Tag). Zürich an die verordneten Boten und Rechtsanwältevon Schwyz und Glarus, „jetzt im Gastet". Die Verlassenschaft einer in Zürich gestorbenen Anna Unholzcr,bestehend in 50 Pfund, wird im Widerspruch mit denjenigen Erben, die nach Zürcher Stadtrccht erbberechtigtsind, von einer Stiefschwester der Erblasserin oder ihrem Manne verboten, weil nach dem Recht der Graf-schaft Utznach, wo die betreffende Gült liegt, auch Geschwister von der Mutter einander beerben. Die vonZürich ersuchen, die dortigen Erben bei dein Zürcher Erbrecht, das hier zur Anwendung kommen müsse, zubeschützen. St. A.Zürich! Missivcnbuch Ui4S, k.iil.