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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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October 1542. 205

dein vom definitiven Erlasse ab: In den Artikeln 1, 3 und 4 enthält er die in Parenthese sj mitgetheiltenSätze nicht; der Artikel 14 enthält den ersten Satz in etwas kürzerer Fassung und den in Parenthesegegebenen nicht; in Artikel 16 fehlt der Satz in Parenthese und Artikel 17 fehlt ganz. Zwischen diesen erstenEntwurf und die oben mitgetheilte Redaction vom 26. October 1542 fällt die frühere Berathung und wenig-stens provisorische Feststellung dieses Erbrechts vom 21. September 1541. Das oben zum Abschied vom19. Juni 1542, Bemerkung zu Artikel <j und t angezeigte Schreiben der thurgauischen Edelleutc vom1. Juli 1542, welches sich über dieses Erbrecht ebenfalls verbreitet, dringt darauf, daß mehrere, dem Ent-Wurfe in Baden beigefügte Bestimmungen fallen gelassen werden möchten, welche Bestimmungen in derRedaction vom 26. October nun wirklich nicht mehr oder bedeutend gemildert erscheinen. Es sind folgende:1. In Artikel 3 heiße es, daß Gemächte unter Eheleuten vor dem Landvogt oder dem Landgericht zu Frauenfclderrichtet werden sollen. 2. Der Artikel 4 schreibe vor, daß Verwendungen des Hauptgutes nur mit Willendes Landvogts und des betreffenden Gerichtshcrrn geschehen können. 3. Der Artikel 14 verfüge, daß niemandseine nächsten natürlichen Erben ohne rechtmäßige Ursache enterben dürfe und jedes Gemächte oder jede Ver-schaffung vor dem Landvogt oder dem Landgericht zu Frauenfeld vor sich zu gehen habe. 4. Der Artikel 16binde die vom Adel und die Gcrichtsherren, daß sie ihre Ehebcrednisse verbriefen und besiegeln und ihre Ver-mächtnisse oder Verkommnisse ebenfalls vor dein Landvogt oder dem Landgericht errichten sollen. Es wird dieUnHaltbarkeit dieser angefochtenen Bestimmungen theilwcise sehr ausführlich zu begründen versucht. Haupt-zweck der Beschwerde ist: die hier berührten Punkte der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Niedern Gerichtenzu vindiciren und für Personen, die keine Leiberben haben, größere Testirfrciheit zu statuirc».

Man vergleiche die Abschiede vom 27. Juni 1541 II und 12. September 1541 >v.

Zu r I. Die Entscheidungen über diese Thurgauer Anstände von den Jahren 1542 und 1543 enthebenwir allermeist aus Compilationen, wie sie in den verschiedenen Archiven und Bibliotheken sich vorfinden.Originalien aus der Badcner Kanzlei sind uns mit Ausnahme des Wenigen, was die Abschiedtextc enthalten,nicht zu Gesicht gekommen. Jene Compilationen lassen nun wenigstens in formeller Hinsicht immer mehr oderweniger zu wünschen übrig. Was zunächst unser Artikel r I anbelangt, so erscheint derselbe in der Samm-lung des St. A.Zürich: Thurgauer Abschiede k. 51; der Stadtbibliothck Zürich: Urbar um das ThurgauS. 157; des St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. 772 und Thurgau-Buch IV, k. 107; der Kantons-bibliothek Thurgau: Landbuch anno 1649 S. 139 theils mit dem Datum vom 27. October (Freitag vorSimon und Judä), theils mit dem Datum vom 28. October (Simon und Judä) 1542 und bildet hiernacheinen Theil dieses Tages. Dagegen erscheint derselbe Artikel im St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. 844(den bricf in registersweis gemacht das pergerment in original liegt in der kanzlei" !) und in der Kantons-bibliothek Thurgau: Abschicdeband S. 31t) mit dem Datum vom 23. März (Freitag vor Mariä Verkündi-gung) 1543, und würde hienach einen Theil des Abschiedes vom 12. März 1543 bilden. Wo unsereQuellen im Eingang des in Urkundenform gegebenen Erlasses die Namen der Gesandten anführen, stimmendiese mit den Gesandten auf dem Tage vom 23. October 1542 überein, was uns bewogen hat, diesen Artikelhieher zu ziehen. Man vergleiche übrigens die Note zu ev im Abschied vom 12. März 1543.

IV. Das St. A. Lucern: Acten Thurgau, enthält auf zwei Bogen eine datums- und untcrschriftsloseZusammenstellung der Klagen der Gerichtsherren betreffend die Hauptmannschaft, Fastnachthühner, Zoll, Fried-bruch, Eid, Verhaftung. Die ausdrücklich sonst nirgens erscheinende Klage wegen der Fastnachthühner wirddahin ausgeführt: In Betreff des Abschiedes wegen der Fastnachthühner hätten die von Frauenfeld den Herrenzu Baden vorgetragen, wenn die Gcrichtsherren daherige Klagen gegen Bürger von Frauenfeld haben, so sollvom dortigen Stadtgericht oder dem Landvogt darüber geurtheilt werden; wer sich dann über das Urtheilbeschwere, möge vor die Eidgenossen appelliren. Die Gerichtsherren sind einverstanden und glauben auch, essei die Meinung der Obern, daß Forderungen der erstem betreffend Fastnachthühner, Fäll, Tagwen oder Laßvor dem Stadtgericht oder dem Landvogt und nicht bloß vor jenem gerechtfertigt werden sollen.