October 1542.
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V. Die Anwälte der Gerichtsherren und der Landschaft Thurgau eröffnen: 1. Es seien einige Vertrügeaufgerichtet, nach welchen derjenige, der mit Worten den Frieden gebrochen, oder über den Frieden gezuckt,ohne jemand zu schlagen, zu hauen oder zu stechen, um 15 Gulden gestrast werden soll, derjenige aber, welcherFrieden versage, um 5 Gulden; diese Bußen sollen zur Hälfte dem Landvogt, zur Hälfte dem Gerichtsherrngegeben werden, in dessen Gerichten die Bußen verfallen. Nun haben vor einiger Zeit die Orte den Land-vögten befohlen, bei dem Vertrage zu bleiben, aber die Strafen für thätliche Friedbrüche, als halb Auszucken,Steine aufheben, aus dem Haus laden, allein für die Orte einzubeziehen. Das thue nicht blos den Gerichts-herren an ihren Rechten und altem Herkommen Eintrag, dem Vertrag zuwider, sondern sei dem gemeinenMann unerträglich, da er früher eine unbedachte Uebertretung mit einer bestimmten Geldsumme gebüßt, jetztaber Verllist seiner Ehren und große Geldstrafen zu gewärtigen habe; deßhalb bitten sie gemeinsam unddringend, jenen Befehl aufzuheben und sie bei dem alten Herkommen zu lassen. 2. Visher haben die Gerichts-herren ihre Unterthanen um gewisse Vergehen gethürmt und gestraft, sie glauben mit Fug und Recht, daihre Vorfahren dasselbe gethan haben; es seien darüber auch Verträge vorhanden, welche zwischen einzelnenGerichtsherren und den Unterthanen, als namentlich zu Pfyn, errichtet worden, auch einige alte besiegelteUrfehden; sie begehren, dabei verbleiben zu können. Es wird jedoch eingewendet, daß nieuiand sangen oderthürmen solle als die Landvögte, und daß die Gerichtsherren keine Titel beibringen, wodurch ihnen diesesRecht von der Obrigkeit überlassen sei. 3. Als Vogt Bili von Lucern Landvogt im Thurgau gewesen, habensie einen Eid schwören müssen, den VII Orten gehorsam und gewärtig zu sein, in Kriegsläufen Land undLeute retten zu helfen, keine Knechte ohne Erlaubniß außer Landes zu führen :c., jedoch ihnen an Gerichten,Twingen, Bännen, Gerechtigkeiten, Land- und Burgrechten und Lehen unbeschadet; das sei ihnen beschwerlich,indem sie mehr schwöreil müssen als die Landsaßen und Unterthanen, in deren Eid nicht stehe, daß sie keineKnechte unerlaubt wegführen dürfeil; sie wollen gerne schwören, wenn ihnen der letztgenannte Artikel erlassenwerde; denn sie „achten sich noch dermaßen", daß allfällige Uebertreter noch pfandbar genug seien, um sieZU strafen. Da einige Boten ohne Instructionen sind, so werden diese drei Artikel in den Abschied genommen,
um auf dem nächsten Tage Antwort zu geben. Diese Verhandlung ist unter den hier benutzten Quelle» dem Abschiedtext- eigen.
Verhandlung wegeil des geforderten Unterhalts für das Kammergericht; siehe Note.
Im Zürcher, Vcrner, Vasler und Schaffhauser Abschied fehlt Ic; im Glarner v; I aus dem Zürcher,IN aus dem Freiburger, n aus dem Glarner und Solothurner, o aus dem Berner, p aus dem VaslerAbschied; r V fehlt im Zuger und Glarner Abschied.
Zu u. Aus der sehr umständlichen Erzählung des Landvogts wurden nur die Hanptinoinente auf-genommen.
Zu I,. Die ohnehin auffallende Kürze des Textes, namentlich der ertheilten Antwort, wird etwasräthselhaft bei der Vcrgleichung eines im Lucerncr Abschied eingelegten Schreibens über diesen Tag, betitelt:„Uszug eines briefs, so Baptista Genuescr, so in des keysers namen in der Eidgnoschaft ist, dem margisenvon Guast gcschriben den leisten tag Octobris 1542". Einige Stellen sind wörtlicher Mittheilung werth.„Den 27. tag bin ich vor den gedachten Herren (Eidgnosscn) erschinen und ein antwurt uf des keysers briefund um abiiianuilg ires volles begert, die in des küngs dienste sind, daruf sy mir gesagt, das sy ir instructionwölten besächen und mir darnach antwnrten. Derselben stund haben mir die sandtboten durch den secretari(den Landschrciber von Baden?) mündlich geantwurt, das die von Zürich und Bern weder pnndtnus nochvereiuung mit dem küng haben, und haben im ouch ir knccht nit geben, deshalb si nit ursach haben, si