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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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October 1542.

Burger zu Frauenfeld antworten Hans Heinrich Federli, Schultheiß, Hans Locher, Landschreiber und LaurenzKoch, des Raths: Die Klage der Gegner befremde sie. Als im Jahre (15)29 die gleiche Beschwerde vorden zu Frauenfeld versammelten Boten der Eidgenossen gewaltet habe, haben die von Frauenfeld ihre bezüglichenFreiheiten vorgewiesen, worauf die Eidgenossen gemäß eines versiegelten Briefes, den sie vorlegen, erkennthaben, daß es in Betreff des Vorladens bei den Freiheiten, dem alten Herkommen, Briefen und Siegelnderer von Frauenfeld sein Verbleiben habe. Dann sei im Jahr (15)32 zwischen den Gerichtsherren unddenen in der Landgrafschaft ein Vertrag errichtet worden, der im 12. Artikel die Freiheiten der StadtFrauenfeld des Ladens wegen bestätige (siehe unsere Abschiede Band IV, Abtheilung l.b, S. 1262). Dievon Frauenfeld seien daher nicht schuldig, ihre bezüglichen Freiheiten zu eröffnen; vielmehr stehe an denKlägern, als denen, die etwas Neues einführen wollen, hiefür Beweise vorzulegen. Die Kläger repliciren:Der Brief vom Jahre 29 sei hinter ihrem Rücken durch errichtet worden; wären sie, wie es billig hättegeschehen sollen, dazu berufen worden, so hätten sie ihre Verantwortung dargethan. Sie wissen auch nicht,wie der Artikel 12 in den benannten Vertrag hineingekommen sei, zumal damals mit denen von Frauenfeldkein Anstand obwaltete; beides könne ihnen somit nichts schaden. Die von Frauenfeld wollen auch nichtgestatten, ihre Burger vor das Landgericht zu laden; denn als vor einiger Zeit einer ihrer Burger, der nichtin der Stadt gesessen war, vor das Landgericht geladen worden, hätten die von Frauenfeld ihn abgefordertund abgemahnt. Die Abgeordneten der Stadt Frauenfeld dnpliciren: Es sei wahr, daß sie einen Ausburgervon dein Landgericht abgefordert und abgemahnt haben; derselbe sei nämlich vor ihnen erschienen und habeangezeigt, wie er einen ehrlichen Dienst habe und einem Herrn einige Jahre dienen wolle, weßhalb er bitte,ihn während dieser Zeit bei seinem Burgrecht bleiben zu lassen, was ihm bewilligt worden sei. Die Gesandtender Orte erkennen: Weil die von Frauenfeld einen Brief der Näthe und Sendboten der X Orte vom Samstagnach Simon und Judas (30. October 1529) vorgelegt haben, der heiter aufweist, daß die von Frauenfeldgemäß ihrer Freiheiten, Herkommen, Briefen und Siegeln befugt seien, diejenigen, welche im Landgericht sitzenund ihnen schuldig sind, vor das Landgericht zu laden und solcher Art ihre Forderungen von ihnen zubeziehen, wie sie dieses bisher gethan haben; und da auch der angeführte Vertrag im 12. Artikel die Frei-heiten der Stadt Frauenfeld bestätigt, so soll diese fernerhin befugt sein, diejenigen, welche im Landgerichtsitzen, um Geldschulden vor das Landgericht zu laden; hinwieder sollen sie aber auch ihre Burger, die mitFeuer und Licht in der Stadt Frauenfeld sitzen, nicht abfordern noch abmahnen, es sei denn, daß sie rechts-genügend erzeigen, daß sie diesfalls gefreiet seien. Es siegelt Jacob a Pro, Landvogt zu Baden, den 31. October.

St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, k. 08; ttantonöbiblioth. Thnrgau: Abschicdcbuch S. so? und Landbuch nnno isis, S. 140.

IV. Die genannten Kläger im Namen der Gcrichtsherren und Edelleute im Thurgau eröffnen des Weiternvor den Gesandten der VII Orte: Einige ihrer eigenen Leute, die ihnen Tagwen, Fall, Laß und anderePflichten schulden, werden, wenn sie nach Frauenfeld ziehen, daselbst unbilliger Weise dieser Pflichten entbunden;sie bitten daher, die von Frauenfeld dessen abzuweisen. Die obgenannten drei Anwälte der letztern entgegnen,wenn die Kläger an ihre zu Frauenfeld sitzenden Leute Ansprachen zu stellen beglauben, mögen sie dieselbenvor dem Gerichtsstab, unter dem sie sitzen, belangen, wo ihnen gutes Recht gehalten werde; welchem Theildas Urtheil nicht gefalle, der möge dann solches appelliren. Die Boten entscheiden betreffend jene eigenenLeute, die nach Frauenfeld ziehen und da Bürger werden, im Sinne derer von Frauenfeld. Die Appellationgeht an die Obern der Orte, als an die rechte ordentliche Obrigkeit. Es siegelt der Landvogt zu Baden,Jacob a Pro, am 31. October.

St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, 5- 7S. St. A. Bern! Thurgauer Abschiede II, S. 770 mit dem Datumleisten November" (anstatlOctober). KantonSbiblioth. Thurgau: Abschiedbuch S. Z7s und Lcmdbuch anno Kits, S. I».