October 1542.
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und der Stäubli von Wengi das Fähnchen der Landschaft getragen habe, wozu er von gemeiner Landgrasschafterwählt worden sei; auch kommen andere Hauptleute vor; im Waldmann'schen Aufruhr und im Schwader-lochkrieg haben die von Weinfelden eigene Hauptleute und Fähnchen gehabt. Ans der Kundschaft derer vonDießenhofen sei auch zu entnehmen, daß diese nicht verpflichtet seien, unter dem Hauptmann und Fähnchenderer von Frauenfeld zu reisen, sondern ein eigenes Fähnchen und Hauptleute haben. Die Kläger wiederholendaher ihr früheres Rechtsbegehrcn. Die Anwälte von Frauenfeld erwiedern: Da beide Parteien auf denVogt Schießer zu Recht gekommen, so habe er Gewalt gehabt, in der Sache zu urtheilen; er habe auchalle ihre Freiheiten, Privilegien und die päpstliche Bulle verhört und darauf sein Urtheil gegründet. Hansvon Landenberg möge im St. Gallerkrieg seine eigenen Gerichtshörigen geführt haben; Stoffel Sauter undStäubli von Wengi mögen im Schwaderlochkriege eigenmächtig ein Fähnchen aufgeworfen haben; von Obrigkeitsoder Rechtens wegen sei dieses nicht geschehen, und nach der Schlacht habe man es wieder entfernt und seiwährend der übrigen Dauer des Krieges unter dem damaligen Landvogt Blum und sonst in allen Kriegenin deutschen und wälschen Landen das Fähnchen derer von Franenfeld neben den Hauptpannern der Obernaufrecht erhalten worden. Sie wiederholen daher ihr früher angebrachtes Begehren. Nach angehörter Ver-nehmlassung und nachdem die Parteien die Sache zu rechtlicher Erkanntniß der Boten der VII Orte gesetzt,haben dieselben entschieden: Beiden Theilen sind ihre Freiheiten und ihr altes Herkommen gewahrt. Da aberdie Stadt Frauenfeld für ihre Behauptung, daß Edle. Gcrichtsherren und gemeine Landgrafschaft Thurgauunter ihrem Fähnlein und Hauptmann ziehen müssen, weder andere Briefe noch Kundschaften besitzt, sondernstch nur auf einen Urtheilbrief des Bernhard Schießer von Glarus, ehemaligen Vogts im Thurgau, vom30. Mai 1532, beruft, so soll dieser Brief, der Ehre des Vogts Schießer unbeschadet, entkräftet sein. Wennin der Folge die von Franenfeld, die Gerichtsherren und gemeine Landgrafschaft Thurgau von ihren Obernzum Auszug gemahnt werden und der Landvogt Hauptmann sein will, sollen alle, nach ihrem Erbieten, unterihm als ihrem Hauptmann ziehen. Will der Landvogt nicht Hauptmann sein, so mögen die von Frauenfeldeinen Hauptmann und Fähnrich für die Stadt bestellen und ebenso die Gerichtsherren und gemeine LandschaftThurgau einen Hauptmann und einen diesem genehmen Lieutenant von und aus ihnen erwählen. Der Haupt-mann bezeichnet dann aus der Landgrafschaft Thurgau den Fähnrich, Vorfähnrich und die übrigen Beamteten.Würde ein Hauptmann gewählt, der den Obern nicht gefällig wäre, so bestimmen diese einen andern oderlassen einen andern ihnen genehmen erwählen. Die VII Orte behalten sich vor, diese Erkanntniß je nachUmständen zu mindern oder zu mehren. Die Kosten werden wettgeschlagen. Es siegelt den 31. October derLandvogt zu Baden, Jacob a Pro.
St. A, Zürich: Thurgauer Abschied-, t. 70. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II. S. 7S7. — KantonSbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. S9Zund Landbuch anno is«o, S. i«5; der Abschiedtext enthält den Entscheid, nicht aber die Parteianbringen.
III. Die genannten Anwälte der Edellente, Gerichtsherren und gemeiner Landgrafschaft Thurgau klagenserner vor den Boten der VII Orte: Die von Frauenfeld laden jeden in der Landgrafschaft Thurgau Gesessenenum Geldschulden und andere Sachen vor das Landgericht zu Frauenfeld. Sie beschweren sich hierüber, weildadurch dem armen Manne große Kosten auflaufen und den Gerichtsherren ihre gerichtliche Obrigkeit verkürztwerde; zudem sei dieses wider alle Rechte und gemeinen Brauch, wonach solche Sachen an die Niedern Gerichtegehören und der Kläger den Antworter in den Niedern Gerichten zu suchen habe, in denen er sitze. Siebitten daher, die Frauenfelder von ihrem Beginnen abzuweisen; mißfällige Urtheile mögen immerhin an dasLandgericht zu Frauenfeld appellirt werden. Wenn aber die von Frauenfeld diesfalls einige Freiheiten besitzen,sollen sie dieselben vorlegen, damit man sich hierüber berathen könne. Namens Schultheiß, Rath und gemeiner