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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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October 1542.

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und Jacob Egli zu Berg, als Anwälte der Geistlichen, Edlen und Gerichtsherren, auch gemeiner Landgraf-schaft Thurgau, und tragen vor, es sei ihnen seit Langem gegenüber früher geschlossenen Verträgen an ihrenFreiheiten und Gerechtigkeiten Abbruch geschehen, nämlich: 1. Wider altes Herkommen erlauben sich die Land-vögte, unvcrläumdete Leute, die das Recht wohl vertrösten können, auf Klage leichtfertiger Personen in denNiedern Gerichten ohne Vorwissen der betreffenden Gerichtsherren zu verhaften, wodann durch die Verschwendungder Knechte den Leuten große Kosten entstehen. Sie verlangen daher, daß gemäß den Verträgen, die Landvögtewegen Sachen, die nicht das Malefiz betreffen, in den Niedern Gerichten ohne Vorwissen der Gerichtsherrenniemand, namentlich nicht unverläumdete Leute, die das Recht vertrösten können, verhaften sollen. 2. DerVertrag von Zürich bestimme, daß der Todtschläger die Landgrafschast verloren habe und zwar für so lange,als er sich nicht mit der Freundschaft und dem Landvogt, als den beiden Parteien, abgefunden (besetzt")habe, wie das in der Eidgenossenschaft der Brauch sei. Nun aber sei der Brauch daselbst verschieden. Zudemgeschehe im Thurgau, daß wenn schon ein Todtschläger sofort die Grafschaft geräumt habe, die Landvögtedennoch sein Gut anfallen. Sie bitten daher, bestimmt festzusetzen, was ein Todtschläger der rechten Obrigkeitals Strafe zu bezahlen habe, und zwar wie Zürich, das zunächst am Thurgau liegt und wo der Todtschläger

Händen der Obrigkeit um 50 Gulden gebüßt werde. Die Boten der X Orte, nachdem sie mich dieMeinung der Landvögte angehört und die Verträge von Zürich und Frauenfeld, letzterer im Jahr 1532erlassen, besehen hatten, erklären: 1. In Betreff der Verhaftung unverläumdcter Leute bleibe es bei dem2. Artikel des Vertrages von Zürich (Abschiedosammlung Band III, Abtheilung 2, Seite 460, Art. 2) undbei den Artikeln 12 und 13 des Vertrages von Frauenfeld (Abschiedesammlung Band IV, Abtheilung 1 b,Seite 1262, Artikel 12 und 13. Die citirtcn Artikel werden zum großen Theil im Abschiedtexte wörtlichaufgeführt). 2. Betreffend die Todtschläge bleibe es bei dem 9. Artikel des Vertrages von Zürich (Abschiede-sammlung Band III, Abtheilung 2, Seite 461, Artikel 10; der Inhalt des Artikels wird wiederholt).

Die angeführten Verträge von Zürich und Frauenfeld verbleibenin all andrer weg" in Kraft und essoll diese Erläuterung weder den Orten an ihrer Herrlichkeit in der Landgrafschaft Thurgau, noch den Geistlichen,Edlen und Gerichtsherren an ihren Freiheiten und Gerichten nachtheilig sein. Es siegelt der Landvogt zuBaden, Jacob a Pro. (Betreffend Quelle und Datum siehe die Note.)

II. Die gleichen Anwälte der Edellente, Gerichtsherren und gemeiner Landgrafschaft Thurgau im Namender genannten Parteien eröffnen vor den Gesandten der VII Orte: Als in letzten Jahren die Obern denenvon Rotweil einiges Kriegsvolk zuschicken wollten, seien die von: Adel, die Gerichtsherren und gemeine Land-grafschaft Thurgau auch gemahnt worden, unter dem Fähnlein und den Hauptleuten derer von Frauenfeldauszuziehen. Hiergegen hätten sie sich beschwert und Recht dargeschlagen, indem die von Frauenfeld nichtsZu gebieten haben; jeder der Gerichtsherren habe über seine gerichtshörigen Leute und Hinterfüßen ebensoviel zu gebieten, als die von Frauenfeld über die Ihrigen; zudem habe die Landgrafschaft Thurgau so vielehrliche Mannschaft, es sei unter den Edlen und Gerichtsherren oder andern biderben Leuten, daß man unterihnen Hauptleute und alle Kricgsverwaltung so bestellen könne, daß sie zuSchimpf und Ernst" nicht wenigerZutrauen und Achtung genießen sollen, als wenn diese aus der Stadt Frauenfeld genommen würden. Dazukomme, daß sie, sei es in den Angelegenheiten ihrer Obern, sei es in eigenen Nöten, in ihren eigenen KostenKriegsvolk senden müssen, daher es für sie beschwerlich und unehrenvoll wäre, unter den Hauptleuten undFähnchen derer von Frauenfeld zu ziehen. Sie bitten daher, daß wenn bei dergleichen Auszügen der Landvogtim Thurgau nicht selbst Hauptmann sein wolle, ihnen ein eigenes Fähnchen, Hauptmann und andere zu-