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October 1542.
vermuthlich, weil die Mehrzahl der Herren nicht zu Hause, sondern „im Herbst" seien. Da man solchesZögern nicht erwartet hat, so wird Bern nochmals ersucht, auf nächstem Tage bestimmte Antwort zu geben,ob es den Grafen von Greyerz und die von Freiburg bei ihrem Rechtsbot wolle bleiben lassen oder nicht.Heimzubringen, wenn die von Bern fernerhin keine Antwort ertheilen, ob man sie bei den Bünden mahnenwolle. I». Nachdem Schultheiß Fleckcnstein und Hieronymus Moresin der Kosten halb gütlich vertragenworden sind, laut einiger darüber aufgesetzten Artikel, legt Moresin viele Kundschaften, Liberationen von derLandschaft Lauis, dem Vogt von Meßbach und Andern ein, mit dem Begehren, dieselben zu verhören undihn nicht nach Lucern zum Recht zu weisen, weil er ein alter gebrechlicher Mann sei und den Proceß nichtzu führen vermöchte; er könne wohl glauben, daß dem Schultheiß Fleckenstein die fraglichen Stücke gesagtworden seien; aber wer ihn: solches vorgegeben, habe Unrecht gethan; man möge die Sache gründlich untersuchen;erfinde sich dann, daß er ein Dieb oder Mörder sei, so solle man ihn strafen; wo aber nicht, wie er zu Gotthoffe, so solle man ihn auch schützen und schirmen. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag zu antworten,ob man die Sache auf die Jahrrechnung zu Lauis verweisen oder den Moresin hieher laden wolle, I. Eswird nicht für nothwendig erachtet, einen andern Tag anzusetzen, sondern verabredet, es möge jedes Ort,welchem etwas begegne, einen bestimmen und allen Orten verkünden. Ii,. Die französischen Gesandten begehrenAntwort auf ihr voriges Anbringen. Darauf wird von den nenn Orten an den König geschrieben, wiewohlman von dem Kaiser, den Kurfürsten und Neichsständen ernstlich ersucht worden sei, die Knechte heimzurufen,so wolle man sie doch in des Königs Dienst bleiben lassen; dagegen soll er ihnen monatlich ihre Besoldungausrichten, diejenigen, die guten Grund haben, heimzuziehen und von den Hauptleuten Urlaub erhalten, ohneHinderniß und Beleidigung ziehen lassen, da man „solche" Peinigung derselben nicht zugeben könnte. DenKnechten wird empfohlen, dem König redlich und gemäß der Vereitlung zu dienen. I. Dem Abt von Rheinauist bewilligt, den: Konrad von Jestetten seilte Gerechtigkeit an diesen: Dorf abzukaufen, in. Doctor Zasiusverlangt in Betreff der den: Fürsten von Savoyen abgenommenen Ländcreien, nachdem ihn: nun auch WallisAntwort ertheilt habe, eine solche von Freiburg, um dieselbe ai: den Kaiser und römischen König gelangenzu lassei:. Der Gesandte voi: Freiburg bemerkt, er besitze keine Instruction, wolle aber den Gegenstand wiederan seine Herren bringen, die gebührende Antwort ertheilen werden. Es wird ihm empfohleil, seine Obernum beförderliche Antwort anzugehen, i». Die von Glarus und Solothurn sollet: ans St. Martin (11. No-vember) Nachts ihre Boten zu Frauenfeld haben, um folgenden Tags mit den Klosterrechnungen zu beginnen,a. Ii: Folge des auf dem letzten Tage von denen von Zurzach allgebrachten Gesuchs, ihnen einen Abzugzu bewilligen, wird erkennt: Wer hinfür in der Grafschaft Baden erbt und das Gut daraus ziehen will, sollhievon dem Landvogt im Namen der VIII Orte den Abzug ausrichten, es wäre denn, daß er Brief undSiegel brächte, daß seine Obrigkeit voi: niemand den Abzug nähme; ebenso sind die, welche in den VIII Ortensitzet:, von: Abzug befreit, z». Wolfgang Stölli bittet, bei den: König verschaffet: zu wollen, daß er ihn »mseine Ansprache bezahle oder hierüber das Recht bestehe.
Die Gesandten der im Thurgau regierenden X Orte erlassen für die Landgrasschaft Thurgau einErbrecht; siehe Note.
i', Entscheidungen über eine Zahl voi: Beschwerden der Edellente, Gerichtsherrcn und gemeiner Land-grafschaft Thurgau:
I. Vor den Boten der X Orte erscheinet: Joachim von Nappenstein, genannt Möttelin, zu Pfyn, Friedrichvon Heidenhcim zu Klingenberg, Heinrich voi: Ulm zu Grießcnberg, Michael voi: Laudenberg, Vogt zu Güttingen,