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October 1542.
8l/z Gros »ach der Stadt Marten Recht ablöse», v. Dem Weibel vo» Lugnorre schenkt man einen Nock.». Die von Nlinitz nnd Liebistorf wollen ihren Streit eines Weidgangs wegen auf einen Untergang an-kommen lassen. Es wird dieses genehmiget und sollen ans Kosten dessen, der im Unrecht ist, Boten der beidenStädte auf den künftigen Donnerstag (12. October) auf dem streitigen Platze erscheine» und diesfalls dengenannten Betheiligten und denen von Agriswpl dahin geboten werden. 5c. Dem alten Venncr Bläst» vonMurten wird die Frevelbuße von 10 Pfund nachgelassen, Dein Hans Mäder, Sohn des Peter Mädervon Nied, dem wegen eines an Nicod Mäder begangenen Todtschlags die Herrschaft verboten war, wird die-selbe geöffnet, wenn er der Verwandtschaft des Getödteten 300 Pfund entrichtet und sich mit ihr vereinbartund beiden Städten für Erkaufung der Herrschaft und Leibs und Guts 50 Gulden bezahlt, gemäß desfrüher diesfalls zwischen „inen" gegebenen Spruchs. 5. Haus Mäder von Murten bittet um Nachlaß desin Betreff des „Galms-Haber" ausstehenden Rests, in Betracht des ihn bei der Verleihung getroffenen Zu-falles. Er wird angewiesen, den Nest in Baar zu entrichten, wobei ein Mütt für 6 Batzen berechnet werdensoll. Beide Seckelmeister sollen sich mit dem Stadtschreiber von Murten wegen des angefertigten
(„ufgeschribnen") Satzungsbuches benannter Stadt vereinbaren und ihn entschädigen. ?»I». Lambine klagt,daß er durch den Amtmann von Murten zur Entrichtung des Zehntens von einigen Stücken Landes imGalm nach Muriner Recht und Gewohnheit angehalten werde. Da er seine Freiheit genugsam bewiesen hat,so wird er der Bezahlung entprosten, vv. In Betreff eines Streites wegen des Galm, dessen der Seckel-meister von Bern erwähnt hat, erhält der Schultheiß Auftrag, bei einigen der Sache Kundigen zu erfahren,was dem Hubelmann und andern gehöre. «Iii. Dem Weibel von Murten schenkt man ein Paar Hosen zurErgötzung seiner Arbeit am Schlosse daselbst, vv. Die von Agriswpl beschweren sich, ihre Weidgänge werdentäglich vom Vieh ihrer Nachbarn überfahren. Deßnahen wird der Schultheiß beauftragt, mit den Gcrichts-herren von Murten nach der Stadt Gewohnheit, doch auf Gefallen der Obern, eine Ordnung aufzustellen.tlV. Der Schultheiß macht bemerkbar, daß die von Murten ihren Schreibern in den Eid geben, keine Briefezu „empfangen" und aufzurichten, außer unter dem Stadtsiegel, was zur Verkürzung der Rechte beiderStädte gereiche: wolle man die von Murten nicht hievon abweisen, so sollten wenigstens die Briefe, welchein der Herrschaft Lugnorre empfangen werden, unter dein Siegel des Amtmanns gefertigt werden. DieBoten von Bern nehmen dieses in den Abschied. KK. Die von Murten üben häusig Pfändung auf die inder Herrschaft Murten gelegenen Güter derer von Lugnorre, wodurch diese gezwungen werden, in Murten dasRecht zu suchen, und das Gericht zu Lugnorre, wo der Schultheiß nicht minder Herr ist, als zu Murten,verschmäht wird. Alan beschließt, denen von Murten schriftlich das Mißfalleil und Bedauern der Obernhierüber anzuzeigen und sie aufzufordern, falls sie die erwähnte Uebung nicht abstellen wollen, doch dieUrsache anzuzeigen, warum dieselbe beibehalten werde. I»I». Der Sckultheiß von Murten soll nach ErfordernißFähnchen aufrichten lassen, it. Den Anzug des Schultheißen in Betreff des Beinhauses haben die Boten vonBeril in den Abschied genommen. lili,. Dein Statthalter von Schwarzenburg wird ein Nock bewilligt, daihm der unter dem Vogt Hertenstein laut Abschied versprocheile nicht verabfolgt wordeil ist. IR. Dem Pauli»von Perroman, der gebüßt worden, weil er nach der Behauptung derer von Murten zur Messe gegangen,bevor ihm das Burgrecht abgekündet worden ist, haben die von Freiburg ihren Antheil an der Strafegeschenkt und bitten ihre Mitbürger, ihm auch Gnade zu erweisen, »»in. Rechnung des Konrad Tübi,Landvogt zu Orbe. »». Rechnung des Christoph voll Mülinen, Schultheiß zu Murten. ««. Die vonFreiburg wollen gegen den Landvogt Konrad Tübi in Betreff dessen, was er wider sie geredet hat, nach