October 154Ä.
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eine Abschrift oder ein Auszug der Erkauntuisse, die bei deueu von Freiburg („hie by uns") liegen, gegebenwerden, Clando Mathep bittet um Gnade wegen seiner Reden gegen die Herren von Freiburg und denVicar von Orbe. Er wird um 20 Florin gestraft. I. Johann Mathcy hat in seinem letzten Willen seinenKindern zwei Vögte bestimmt, wovon nun einer gestorben ist. Es wird gebeten, den Freunden zu bewilligen,an des letztern Statt einen andern zu erwühlen. Beschluß: Die Freunde mögen Einen aus des Vaters Ver-wandtschaft hiefür bestimmen, sollen ihn aber dem Landvogt und dein Rath von Orbe präscntiren, damit ernach Form Rechtens und nach Landsgebrauch creirt werde; dann soll er genügsame Bürgschaft und aufVerlangen den Herren beider Städte Rechnung geben. Beinebens soll der Landvogt mit den Vormündernund Freunden reden, daß die Baarschaft an den Zins gelegt und versichert werde. in. Der Landvogt sollvon Johann Grinat, der für die mit einem Ucbelthäter in der Gefangenschaft erlaufenen Kosten gcbürgethat, die verhängte Buße beziehen und ihn wegen seiner lügenhaften Vorgaben zu Orbe ins Gefängniß legen,u. Der Vogt soll auch denjenigen, den Clando Luy in Betreff des verwundeten Rindes im „Zug uud Ver-dacht" hat, befragen, ob er nicht wisse, wer es gethan habe. v. Clado Mijat beklagt sich, sein Bruder habe,
weil er die Ausrichtuug eines dem Herrn schuldigen Zinses um einige Tage verzögert hatte, ein Stück
Land mit großein Schaden verloren. Es wird nun der Amtmann beauftragt, die Parteien zu vergleiche»,oder, wenn das nicht gelingt, sie an's Recht zu weisen. Nachträglich wird des genannten Mijat Brüdernerlaubt, mit Procuratoreu und Gewalthabern den Handel zu vollführe». A». Eine Scheuer in der HerrschaftEchallens gehört in Folge der Uebergabe der Abtei Monteron denen von Lausanne. Da nun ohne Erlaubnißdes Amtmanns Einsetzung und Bewilligung des Possesses erfolgt ist, so glaubt der Landvogt, es sei diesesals Herrschaftsbruch zu betrachten, worüber sich auch die, denen die Scheuer verliehen morden ist, höchlichbeklagen. Es wird verabschiedet: wenn die von Lausanne sich zu dem begangenen Frevel durch einen besiegeltenBrief bekennen, so werde ihnen die Buße in Gnaden erlassen, sonst soll der Landvogt sie rechtlich belangen.
Der Landvogt eröffnet, die von Echallens weigern sich, die an der Pest Gestorbenen mit dem Werk derBarmherzigkeit zur Erde zu bestatten. Der Landvogt wird nun augewiesen, einen oder zwei zu diesem Werkzu verordnen und den Unterthanen anzuzeigen, sie sollen dieselben unangetastet lassen und ihnen nach Er-forderniß Speise und Trank gewähren, bei einer Buße von 10 Florin. K. Die von Gempenach uud Lurtigenklagen, die von Murten verhindern sie an den gewohnten Fcldfahrten in dein Holz bei Mutten, wogegendie von Murten bitten, sie bei den von ihnen vorgelegten Briefen zu belassen. Da die „Uffenthaltung"der genannten Dörfer bezüglich des Weidgangs aus „Nachlassung", dessen Verlust aber in Folge Abschlagsentstanden ist, auch dieser Weidgang denen von Murten nichts schadet, so soll derselbe denen von Gem-penach und Lurtigen wie früher geöffnet sein. Denen von Murten ist gestattet, nach alten: Brauchden sechsten Theil des Waldes einzuschlagen. 8. Die Landleute von Agriswpl verlangen, daß die vonMurten augewiesen werden möchten, ihnen zu bewilligen, in dem Moose weiden zu lassen, wiewohl sie wenigRecht hierauf besitzen; sie anerbieten diesfalls gebührende Entschädigung. Die von Murten erläutern, wieviele Arbeit sie mit „Äffren" und Reuten mit dem benannten Moose gehabt haben, und berufen sichauf einen besiegelten Brief. Es wird dieser letztere bestätigt; doch wenn die von Murten entsprechenwollen, ihren Briefen und Gerechtigkeiten unschädlich, so wollen beide Städte es geschehen lassen, ClämiBucher erhält die Gnade, daß sein Sohn, dem wegen eines Todtschlags die Herrschaft Murten versperrtgewesen ist, sich mit der Haushaltung uud Handel und Wandel dieser Herrschaft bedienen mag, wenn er zuHänden beider Städte 100 Pfund kleiner Münz entrichtet. »». Kaspar Tschachtin mag den Zins von