188 October 1542.
sie einerseits Ehre und Ruhm erlangen, und anderseits ihre Pflicht als Glieder des Reichs und der Christenheiterfüllen, Zc. Er begehre darüber förderliche und schriftliche Antwort.
Beim Zürcher, Vcrncr, Obwaidncr, Zuger, Basler, Arcibmger, Schafshauscr Abschied.
Zu «. Dieser Artikel schließt im Freiburger Abschied mit dem Satz: Es soll jeder Bote Vollmachthaben, wenn Morcsin den Fleckenstein wegen der Zuredung vor denen von Lucern nicht berechtigen wollte,zu beschließen, was man weiter mit ihm vornehmen wolle.
Zu p. Dieser Artikel ist im Solothurner Abschied durchgestrichen.
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Ireiöurg. 1542, 9. October.
Staatsarchiv Bern: Nnciiigebunden bei de» Frciburgcr Abschieden S.. KantonSarchiv Frciburg! JnstructionSbuch Nr. 4, s. i?Z.
Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Murten und Echallens.Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister; Hans Pastor, Venner.
Der Vogt berichtet, wie Clando Malherbe uitd seine Mitgesellen dem Kirchherrn, während er krankwar, freventlich ins Haus gegangen und ihm das Seinige vertragen und geraubt haben. Er habe daherden Malherbe eingezogen und um 15 Florin gebüßt. Die Voten lassen hievon aus Gnaden 5 Florin nach.1». Pierre Goumoeus, des Kilchherrn von Oulens „Schärer", wurde des obigen Falles wegen vom Land-vogt rechtlich belangt. Man läßt es nun bei dem gefällten Urtheile verbleiben, doch soll der Vogt seinenGeschwornen von Orbe anzeigen, daß die Herren beider Städte über dieses Urtheil ihr Mißfallen und Be-dauern ausdrücken und daß jene sich in der Folge solcher Urtheile müssigen sollen, v. Dem Clando Bonvalet,der wegen einiger unwahrer Vorgaben in Sachen seines Ehehandels vom Landvogt um 40 Florin gebüßtworden ist, werden 20 Florin nachgelassen und dem Vogt befohlen, die Aufweiser den Umständen gemäß zubestrafen. «1. Gachet bittet in Betreff des Achrams, den er um 90 Savoper Florin Einigen von Peter-lingen geadmodirt, aber mit bedeutendem Verlust verliehen hat, um Nachlaß. Man bleibt bei den 100 Florin.v. Auf den Anzug, den derselbe Gachet Namens der Gemeinde gethan hat, wird dem Vogt befohlen, dengemeinen Backofen zu besichtigeil und das mit Rücksicht auf das Kamin Erforderliche zu bauen. 1'. JohannGaudard beklagt sich in Betreff des Zinses, der ihm letztes Jahr für den ihm zu errichten bewilligtenBackofen auferlegt wurde. Der Zins wird bestätigt und der Vogt soll ihn jährlich beziehen. K. Dem-selben Gaudard wird erlaubt, in der Herrschaft Echallens wegen seiner Leibsblödigkeit mit „Gwalt-Haber"zu handeln. Sein Anzug wegen eines Hauses zur Aufbehaltuug des Zehntens wird abgewiesen. I». DerVogt beklagt sich, daß der Herr von la Lance („de Lange") mit einem Amtmann ohne des LandvogtsWissen und Erlauben den Zehnten von Bottens, der von der Kirche zu Lausanne herrührend denenvon Bern gehöre und in die Hand der Herrschaft gelegt war, gewaltsam aufgehoben und weggeführt habe.Der von la Lance entschuldigt sich damit, daß der sechste Theil der Bußen, die zu Bottens, Polier le grandund Polier le petit („Polier pictet") fallen, dem Herrn von Bottens, als Oberherrn, gehöreil und die weg-geführten Güter frei seien. Es wird dem Landvogt befohlen, den von la Lance („ihn") rechtlich „dort" zubelangen. Inzwischen werden sich die Obern beider Städte bei ihren alten Amtleuten erkundigen, wie esfrüher gepflogen worden sei, lind einander hierüber berichten. 1. Dem Landvogt soll zu seinem Gebrauch