August 1542.
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daß mau sich berathe, wie mau sich zu benehmen habe, ob man gütlich oder rechtlich handeln wolle. DerRath antwortet: Auf den Abschied und weil die Sache lange bei denen von Freiburg und Solothurn („inen")verzogen worden, haben die von Bern nach Zürich geschrieben, daß sie um des Friedens willen von jenerBehauptung abstehen wollen; die von Freiburg und Solothurn mögen sich nun auch berathen, was sie zuthun gedenken.
1542, 28. August. Zürich an die Gesandten von Luceru, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glaruszu Baden. In Betreff des Streites zwischen den Gerichtsherren und Edelleuten im Thurgau einerseits undder Stadt Frauenfeld anderseits haben die von Bern und Freiburg erklärt, daß sie von der Behauptung,hierin ebenfalls zu urtheilen, zurücktreten. Den Gesandten derer von Solothurn, der gegenwärtig bei denender benannten sechs Orte ist, mögen sie selbst befragen. Seine Antwort bitte man nach Zürich zu berichten.
St. A. Zllrich: Mllsivcnbuch löis-tg, t'. SbS.
Bern hatte sich im Sinne obiger Missive schon am 18. August, Frciburg am 22. August an Zürich
erklärt. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch V, S. 170. — Thurgauer Abschiede II, S. 7tib, 700.
96.
Der». 1542, 21. August ff.
StaatSeil'chiv Bern: JustructionSbuch v, k. 00. Zia»to»«arch!v Arelburg: Muriner Abschiede >, I. SOS.
Jahrrechmmg der Städte Bern und Frei bürg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasbnrg.Gesandte: Freiburg. Hans List, Seckelmeister; Claude von Montenach.
l». Das Begehren derer von Concise, ihnen die Coupe de Moisson (nachzulassen?), auch zu vergünstigen,daß sie zu Zeiten metzgen dürfen, wird abgewiesen. ?». Dieselben ersuchen, man möge ihnen gestatten, etwasHolz auszureutcn, um ihre Aecker zu verbreitern. Da gleichzeitig bemerkt wird, die von Vauxmarcus hättenZwei „Lacheichen" abgebrannt und reuten darüber hinaus, so wird erkennt, Boten beider Städte hinzusenden,welche die Märchen mit guten Steinen bezeichnen sollen. Dieselben sollen denen von Concise einiges Holzzum Ausrcuten und „Aefren" um einen angemessenen Bodenzins leihen, e. Der Ziegler von Grandson sollden Zehnten entrichten, oder mit Brief und Siegel beweisen, daß er dessen befreit sei. «R. Johann Callin!oll von einem Stück Land anstatt 10 Gros 12 Gros Zins geben und demgemäß der Brief geändert werden,v. Von 10 Juchartcn Landes, die benannter Callin erbaut und bisher „unter" dein genannten Zins besessenhat, spricht Jacques Dagon laut seiner Erkanntniß einen Theil au. Untersuch und Entscheidung wird mitBollmacht dem Vogt und Commissar überwiesen, die auch den betreffenden Grundstücken einen angemessenenZins auflegen sollen, t. Demselben Callin soll der Vogt nach seinem Ermessen noch mehr Ziegel geben.K. Dem Johann Pichatt werden Ziegel zu halbem Dach und 2 Köpf Korn geschenkt. I». Agnes Vaultalbon,die von Provence für ihre Kirche und Apmo Pidoux erhalten jeder Theil halbes Dach und Jacques DagonZur Erbesserung seines Lohnes wegen des Baues im Schlosse zwei Kronen, i. Der Streit zwischen derClergy von Iverdon und den Zehntnern von Grandson betreffend den Zehnten von einer Bünte zu Trep-eovagnes wird au die Boten überwiesen, die anderer Geschäfte wegen nach Grandson geschickt werden. Ii.» DieBoten von Freiburg bitten die von Bern, den Barfüßern von Grandson ihre Zinsen, Gülten und Einkommenverabfolgen zu lassen, da die von Freiburg dem Prädicanten von Uvonand die 10 Florin für ihren Theil
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