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Juli 1542.
einige Erläuterung geben, die von Bellenz auch fortwährend das Recht angerufen haben, so daß auf ihrAnsuchen die Nichter verordnet worden sind, endlich das Commendement nicht unbillig geschickt worden, sosollen die von Vellen; als Kläger erkennt sein. Hierauf entfernte sich der Connnissar von Bellenz und dieUebrigen seiner Partei eröffnen, daß sie vom Comitat zn Bellenz keine Vollmacht haben, wegen der LandmarchenKlage zu fähren; ihre Obern hätten ihnen zugesagt, ans ihre Kosten sie bei den Landmarchen zu beschützen;sie befassen sich daher im Namen des Comitat mit diesem Handel nicht, es wäre denn, daß ihnen aufgetragenwürde, denselben im Namen der III Orte zu führen. Die von Lauis entgegnen hierauf, es haben letzterTage die Nichter einen Tag bestimmt, an dem beide Parteien mit ihren Beweisen auf dein Stoß erscheinensollten; da sei eine Botschaft derer von Belle»; zu Bironico erschienen und habe Verschieb begehrt, weil sienicht verfaßt seien, worauf der heutige Tag bestimmt worden sei. Die von Bellenz sollen nun laut demUrtheil die Klage vollführen oder aber die von Lauis bei dem Besitz beschirmt, die Gegend von St. Leonhardder Herrschaft Lauis gemäß den Marchsteinen zuerkennt und Grund und Boden und die Nutzung daselbstdem Thale Lanis als eigen zugesprochen werden. Auf dieses erkennen Richter und Obmann: Weil zu Bironicobeide Parteien gemahnt worden sind, heute mit ihren Gewahrsameu auf dein Stoß zu sein, die Parteien auchden Handel angefangen und die Obern den Richtern befohlen haben, den Streit gütlich oder rechtlich aus-zumachen, so sollen die Parteien mit Hiilfe ihrer Vögte den Handel laut dem erlassenen Urtheil vollführenund ihre Klage, Antwort, Recht und Gewahrsame „als nur die Landmarch in das Recht thun". Die Parteienwiederholen hierauf die nach Erlaß des ersten Urtheils eröffneten Anbringen. Auf dieses erkennen die Nichter:Weil wider die Marchsteiue, die sie zum Theil gesehen, nichts bewiesen worden und die von Bellenz nichtsweiter in das Recht bringen, sollen die von Vellen; die von Lauis auf dem streitigen Platze ruhig lassen,auch die von Lauis gegen die von Vellenz nichts Unfreundliches vornehmen; Alles bis auf weitere Erkanntnißder Obern und Austrag des Rechtens. Den Spruch besiegelt Johann Escher, Scckelmeister von Zürich.
Das benutzte Exemplar ist Copie.
39.
Lucern. 1542, 19. Juli.
Staatsarchiv Lucern : Allg. Absch. öl. 1, f. 70. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 16, f. S7. KantvnSarchiv Glaruü: Abschiede.
Kantonöarchiv Freiburg: Abschiede Bd. LS. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 24.
Abschied der neun Orte Luceru, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn undAppenzell; (nebst Zürich und Granbttnden).
Gesandte: Freiburg. Peter Schund, Burgermeister und des Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge,Schultheiß. (Andere unbekannt.)
t» Eine Botschaft von Zürich führt wie auf dem Tage zu Baden mit viel hübschen langen Worten,auch in einem schriftlichen Vortrag die freundliche Ermahnung aus, die höchst besorglichen Ereignisse, die vorAugen schweben, in Betracht zu zieheil und zu erwägeil, was fiir Schmach und Schaden der Eidgenossenschasterwachsen möchte, wenn der Krieg „mit dem König" nicht abgestellt würde; es bitte daher, die Knechte heiin-zumahuen und sich des Krieges nicht weiter anzunehmen, damit man nicht die zu Feinden mache, die jetztnoch Freunde seien. Für den andern Fall wolle es hiemit protestirt haben, daß es die Seiuigen zu Friede