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Juni 1542.
Friedgraben zwischen ihm und ihnen ausgeworfen, da doch er und seine Vorfahren über Menschengedenkenunverwcigert mit ihrem Vieh zu denen von Vilmergen zu Wunn und Weid gefahren seien, meßhalb erbeglaube, daß ihm und seinen Nachkommen dieses auch für die Folge gestattet werden solle. Darauf entgegnendie von Vilmergen, man habe allerdings Wunn und Weidgänge zusammengehabt; nun besage aber ein alterbesiegelter Brief, wenn mau die Weid und das Moos säubern und ausreuten müsse, so solle der Bauer zuHembrunnen dieses mit Bezug auf seinen Theil auch thuu; das sei ihm geboten worden, er aber habe nichtFolge geleistet. Ferner beglaube» sie, wenn sie mit ihrem Vieh aus dem Moos fahren, soll der Bauer zuHembruun dieses auch thun, wessen er sich aber ebenfalls weigere; endlich überfahre er sie, indem er bedeutendmehr Vieh treibe, als von Alters her geschehen sei. Sie glauben daher, ihn mit Recht ausgeschlossen zuhaben. Jacob Meyer replicirt: 1. er dürfe seinen Theil im Holz nicht aushauen und säubern, weil derHerr von Wettingen, als sein Lehenherr, ihm dieses wehre, da der Hof, der kein anderes Holz habe, dadurchgeschwächt würde. 2. Da das Moos sein rechter Weidgang sei, so glaube er nicht, daraus fahren zu müssen,wenn die von Vilmergen in die Hochwälder fahren. 3. Betreffend die Anzahl des aufzutreibenden Viehswolle er sich gerne dem unterziehen, was Ehrenleute, die diesfalls von beiden Theilen aufgestellt würden, .hierüber sprechen werden. Dieser Anstand, der schon dem Richter und unparteiischen Gericht zu Vilmergenvorgetragen, von demselben aber an die Gesandten der Orte gewiesen worden ist, wird von denselben dahinentschieden: Da der Hof zum Hembrunnen Lehen des Gotteshauses Wettingen ist und demselben durch dasReuten das nöthige Holz mangeln möchte, so sollen die von Vilmergen den Meyer zum Hembrunneu, wennsie meinen, daß er das Holz abhauen solle, rechtlich hierum belangen; dabei soll der Meyer wie von Altersher zu Wunn und Weid fahren mögen. Glauben die von Vilmergen, daß er sie mit zu vielem Vieh über-fahre, so mögen sie beiderseits unparteiische Leute nehmen und wie diese die Zahl des Viehs festsetzen, bei
dem soll es sein Verbleiben. N.A. Aargau: (Mcglinger) Archiv des Gotteshauses Wettingcn (gedruckte Documentensammlung), S. lSOZ.
Besondere Ausfertigung vom 30. Juni (Freitag nach Peter und Paul), gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro-
Verhandlung in Betreff der Zölle in Frankreich; siehe Note.
Im Zürcher Abschied fehle» 15, I», p, r, u; im Berner fehle» I», «, z», >, u; im Zuger I», r,ti; im Basler und Schaffhauser it — v, v, o und alles Uebrige; im Freiburger 15, o, t, s, u; imSolothurner <z, u, t, 8; im Appenzeller v, v, <1 l; v—x aus dem Zürcher; v und >v auchim Zuger; v auch im Appenzeller; >v auch im Berner und Solothurner; ^ aus dem Freiburger Abschied.
Zu 15. Von diesem Artikel hat das Freiburger und Solothurner Exemplar nur den Betrag der hohe»Gerichte im Thurgau mit 30 Gulden.
Zu Laut dem Original führt der Gesandte von Freiburg im Anfange an, seine Herren hättenim verflossenen Jahre denen von Bern die Herrschaft Vivis mit Thurn und Zubehörde unter der Be-dingung wieder übergeben und zugestellt, daß sie den Grafen und die Grafschaft Greyerz unersucht lassensollen.
Zu I». i) Im Berner Abschied ist diesem Artikel beigefügt: Der Bote von Bern habe einzig wegender Ansprache des von Meßbach „vergriffen" sein wollen; die Gesandten der übrigen Orte aber haben sichseiner auch bezüglich der anderen Punkte vermächtiget.
2) Bei dem Lucerner Abschied liegt eine längere Beschwerdeschrift über Boisrigault, unterzeichnet vonHans Erhart Reinhard, Bürger zu Basel. Sic nimmt Bezug auf eine am 30. Juni mündlich eröffneteKlage in zwei Artikeln, und setzt in dctaillirter Erzählung namentlich die Willkür, mit welcher der Gesandte