Juni 1542. 155
fchou s^t Jahre» herumgezogen, so bitten sie unterthänig, den König dahin zu bringen, daß er ihre'sprachen ohne Verzug gemäß den besiegelten Briefen bezahle, x.. Die XIII Orte schreiben an der Grafen,'Herren, Ritter und Städte des schwäbischen Kreises Botschaften, die jüngst in Ulm versammelt gewesen,^ Antwort ans die an die Aebte von St. Gallen und Einsiedeln, auch Zürich, Schaffhausen rc. geschickten^udate wegen der Steuer zum Türkenkrieg: Da letzthin einige Orte und Prälaten von dem Kaiser und! Kammerprocurator - Fiscal wegen solcher Auflage angesprochen worden, habe man dem römischen^»g dem Kannnerrichter zu Speyer geschrieben und darauf von dem König gnädige Antwort empfangenaus dem Schreiben vom 12. April, siehe Abschied vom 17. April i Note); desgleichen habe der's»l angezeigt, daß er nun den Proceß bis ans weitern Bescheid einstellen werde. Den Gesandten des"flls ^nd gemeiner Neichsstände, die auf den 15. Mai in Baden erschienen, habe man das ernstlicheLOren in den Abschied gegeben, sich dafür zu verwenden, daß die Eidgenossen und ihre Prälaten und^»Häuser unangefochten bleiben; seitdem sei dorther keine weitere Forderung erhoben worden; daher bitteü, die. genannten Orte und Prälaten mit solcher Neuerung nicht zu belästigen und deßhalb keinen Proceß»»leiten, da man von dem Kammergericht hochlöblich gefreit sei, u. s. w. Zu gedenken des Zinses von°^o»YMus Graf, bestehend in sechszig Ducaten, fällig auf St. Mathis.
N,i. Gesandten von Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus beklagt sich die Gemeinde
s^g mit ihren, von Schultheiß und Rath der Stadt Lucern, als ihren Zwingherren, ihr zugeordnetenfänden, nämlich Ulrich Zolliker und Klaus Sidler, beide des Raths von Lncern, gegen die Gemeindedahin- Beide Gemeinden besitzen seit Menschengedenken einen freien, offenen Weidgang, an dem sie nundie von Au gehindert werden. Dieselben erlauben sich insbesondere das Holz zwischen den Dörfern»nd Niisegg bei dem kleinen Moos und dem Zechenbrunnen einzuschlagen und die Moosgasse zu verHagen;»ud^ werde ihr Weidgang vermindert; die benannte Gasse müssen sie zu Trieb und Tratt brauchensti dieselbe jeweilen offene Gasse gewesen. Die von Au entgegnen, das benannte Holz sei ihr Eigenthumsei u Siegel, die ebenfalls vermögen, daß sie die Moosgasse verschlagen dürfen. Denen von Nüsegg
soll ^ ^ Weidgang nur aus Freundschaft gestattet worden, was denen von Au keinen Nachtheil bringendas Sp»u ist vor Gorius Furrer, des Raths zu Schwyz, Laudvogt in den Freien Aemtcrn, und
^ Amtsgericht zu Meyenberg gekommen. Daselbst erfolgten zwei Urtheile, ein mchreres und ein minderes.a>/u" ^ mehrere finden sich nun die von Nüsegg und ihre Zwinghcrren beschwert, und haben daherzu ^ ^ ^ Oberhand, appellirt. Die Boten derselben erkennen, daß von dem Amtsgericht^ Etzenberg und dem Landvogt übel gesprochen, dagegen von denen von Nüsegg wohl appellirt worden- als» dergestalt, daß das mindere Urtheil als wohlgesprochen zu Kräften erkennt sein solle. Dasselbe geht""ige Kundschaften auf dreißig, vierzig und fünfzig Jahre zurück bezeugen, daß die von Nüsegg allwegz» gefahren und letztere es nie mit dem Recht gewehrt haben, so sollen jene auch ferner daselbst
dna ^ s»hren mögen, doch in Ziemlichkeit und mit den Schweinen nicht über Sommer, wohl aber im Herbst;
^ Schweine vorher geringelt werden. Dabei wird festgesetzt, daß die von Nüsegg mit Bezug^ ^er van An keinerlei Ansprüche haben, wie sie dieses selbst anerkennen, sondern ihr Rechtnur den Weidgang nach Inhalt des mindern Urtheils.
Stadtarchiv Lucern: Inventar- und Copiabuch der Briefe der Herrschaft Nüsegg 1570, k. 52. (Cofne.) Die Ausfertigung dntirt vom i. Juli.
aus Gesandten der VII in den Freien Acmtern regierenden Orte beklagt sich Jacob Meyer
Hof zu Hembrunnen, die von Vilmergen hätten ihn aus Wunn und Weid ausgezäunt und einen