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Juni 1542.
oder ein billiges Recht wolle aufsetzen lassen. 4. Nachdem man die Edcllcute und Gerichtsherren im ThunMüber die Artikel betreffend das Schwören, das Friedbrechen, den Wildbann und die Erbfälle verhört hahder Landvogt und der Landfchrciber sich aber nicht einfinden konnten, so wird die Sache verschoben bis »»?den nächsten Tag, wo dann der Landschreiber mit allen Verträgen lind Abschieden erscheinen soll. i»Handlung „der neun Orte" betreffend die Knechte in Frankreich. 1. Zunächst wird der Abschied von Lucern vor-genommen und nach Eröffnung der Instructionen über die Aufbrüche, die noch stattfinden möchten, dem Horr»von Voisrigault angezeigt, er solle keinen Aufbruch thun ohne Wissen und Willen der Obrigkeiten. Hc»^'zubringen, ob man verbieten wolle, weiter zu einem fremden Herrn zu ziehen, weil man allerlei „Aussahbesorgt und der König bereits in die 16,000 Knechte von acht Orten und den Zugehörigen im Felde hat,damit man, wenn etwas einfiele, nicht ganz von Leuten entblößt wäre. 2. Es wird gerügt, daß der König'wenn er Knechte nöthig hat, sich an ein, zwei oder drei Orte wendet, die dann (ohne Weiteres) den Aufbruchinachen, was nicht von Alterher üblich gewesen; vielmehr sollen die einzelnen Orte in- solchen Füllen eine»Tag ausschreiben und nur mit Rath und Wissen gemeiner Eidgenossen handeln. Dies hat man dem Herr»von Boisrigault bemerklich gemacht mit der Aufforderung, wenn er künftig etwas zu begehren habe, d»8gemeine Eidgenossen berühre, es nicht bloß einem oder zwei Orten zuzuschreiben, sondern zu Tagen vorgemeiner Eidgenossen Boten zu bringen. 3. An den König wird geschrieben, er möchte mit seinen Kriegsregcnten verschaffen, daß die Unfern nicht aus Nachlässigkeit oder Verachtung in Schaden kommen; undman durch Ueberlassung so vieler Knechte in große Gefahr gekommen, daß man täglich Abschlag desviants und Anderes zu erwarten habe, „wie dann uns vil schwach lind schmützivorten zuglept werden", ^begehre mau unverzüglich schriftliche Antwort, wessen man sich zu dem König zu versehen habe. 4. An ^Hauptleute und Knechte in seinein Dienst wird geschrieben, sie sollen wachsam sein und treulich für cinan^sorgen, gemäß der Vercinung dienen, damit Schande und Schaden vermieden werden, das Gotteslästern, d»^Zutrinken und andern Unfug abstellen, Gott um Glück und Segen anrufen und bedenke,?, was für die Eid-genossenschaft daraus folgen könnte, wenn es ihnen übel erginge. 5. Auf die Vorträge der französische»und kaiserlichen Gesandten lind den Vorschlag, die Knechte nirgends ans des Kaisers Gebiet, noch in da?Herzogthum Mailand ziehen zu lassen, darüber theils an den König, thcils an die Knechte zu schreiben, »»^man auf einem andern Tag Autwort geben; dieser ist nach Lucern angesetzt auf den 18. Juli. v. N»d>Aeiinis, Hofammann zu Grießern im Nheinthal, zeigt mündlich an, er habe ein neues Wirthshaus gcl'»»^das auch als Gerichts- und Nathhaus diene, und bittet, daß jedes Ort ihn? eil? Fenster schenke, wie Luc«»'"und Uri es schon gethan haben. Antwort auf nächstem Tag. Wolfgang Stölli von Solothurn,wohnhaft in Basel, trägt vor: 1. ivie sein Herr und Vater, Schultheiß Stölli sel., für den König vo»Frankreich gegen Wilhelm Schwander von Bern um 1200 Kronen Hauptgut Bürgschaft geleistet, wie c»deßhalb mit andern Bürgen vor Recht gekommen und bei den vier Zusätzern ein Urtheil erlangt habe, ?vo»»^der König jene Summe zu bezahlen schuldig sei, ivas aber so langsam geschehen sei, daß die Erben sch""große Kosten, bis auf dritthalbtausend Gulden, dadurch gehabt haben; ungeachtet des Schadlosbriefes, welcheGeneral Morelet den? Hans Stölli für ihn und seine Erben ausgestellt (folgt Text), haben sie bisher wederzur Bezahlung noch zu befriedigender Antwort gelangen können; sie seien genöthigt ,vorbei?, ihre Forderw'öund den erlittenen Schaden den Herren von Solothurn anzuzeigen, die nach Vcrhörung der Parteien d>^Ansprache als richtig anerkannt haben. 2. Der König sei laut eines vorhandenen Briefes von den? Connet»^ihren? Vater auch 000 Franke?? schuldig geworden, die er aber noch nicht bezahlt habe. Da man die S»chr