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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1542.

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die Brücke lind der Paß würden abgehen, das Umgeld und Anderes weniger eintragen. Zudem habe Schult-heiß Erzli schon zwei mächtige Häuser, worin er wirthe, und einen Tuchgewerb. Dagegen wendet Erzliein, er habe mit dem Bau viele Kosten gehabt, begehre übrigens keine große Wirthschaft einzurichten, wolleauch keinen fremden Wein zuführen und weder Salz noch Eisen verkaufen; die Beschwerde deren von Kaiser-stnhl habe daher wenig Grund :c. Heimzubringen. Es weiß jeder Bote, wie Erzli nochmals erschienenist, was der Vogt von Kaiserstuhl geschrieben und wie manihnen" geantwortet hat. K». Der Ammannvon Unterwaldcn zieht an, wie laut Schreibeil der Hauptleute der Vogt von Aarberg ihre Knechte, welchePaternoster am Halse getragen, habe zwingen wollen, dieselben wcgzuthun, die Thore vor ihnen gesperrt unddie Glocken zun: Sturm gerüstet, zuletzt aber sie ruhig fahren lasseil habe; weil solches gegeil den Landfriedensti, so bittensie", ihnen hierin zu rathen. Es wird ihnen empfohlen, dies nach Bern zu schreiben und zugewärtigen, wie dasselbe gegen den Vogt von Aarberg verfahre und was es antworte; auf dem nächsten^og läßt sich dann weiter handeln. «F. Es waltet ein Anstand zwischen den Edelleuten im Thurgau einer-seits lind der Stadt Frauenfeld anderseits, worüber die Parteien schriftliche Klagen und Antworten einlegen;nun eröffnen Bern, Freiburg und Solothurn, daß die von Frauenfeld dieses Spans halb auch ihnen geschriebenhabeil, llild daß dieselben ihres Erachtens, weil sie fordern, daß die Edelleute, Gerichtsherren und die Land-grafschaft unter ihrem Hauptmann lind Fähnchen ziehen, die Kläger seien; zudem habe der Bischof vonKonstanz in der Stadt viele Rechte, was mit der Zeit dem ganzen Thurgau nachtheilig werden könnte;Häher glauben die drei Städte, bei diesem Handel auch Sitz und Stimme zu haben. Da die andern(VII) Orte sich über dieses Ansinnen verwundern, so wird den Boteil der drei Orte das Urbar zu Baden verlesen,has in einem Artikel sagt, die Landschaft und Mannschaft gehöre den VII Orten, sei ihnen Gehorsamschuldig in Kriegen und in Reisgeboten als ihren natürlicheil Herren; sie habeil alle Bußen und Strafen;Uur das Landgericht lind Malefiz sei Pfand der Stadt Constanz; in einem andern Artikel: Nachdem gemeineEidgenossen mit der Herrschaft Oesterreich Krieg gehabt, haben die X Orte das Landgericht und die male-stzischen Strafen zu gemciuen Händen gezogeil, jedoch den VII Orten an ihrer Vogtei, der LandgrafschaftUud Mannschaft sammt den übrigeil Gerechtigkeiten unbeschadet; ferner haben die VII Orte im I. 1534das Schloß Frauenfeld dein Ulrich von Landenberg abgekauft; die von Frauenfeld haben ihnen schon 39 Jahrevor der Eroberung des Landgerichts mit hohen und Niedern Gerichten angehört und alle diese Gerechtigkeitenstieil bisher unangefochten alisgeübt worden; darum glauben die VII Orte, daß die Gerichtsherrcn und die Land-schaft die erstell Kläger seien, zumal sie die erste Schrift eiugelegt. Der Herr von Constanz habe zu FrauenfeldUur Lehen zu vergebeil und Leheneide zu empfangen. Die III Städte begehreil die verlesenen Artikelbes Urbars von Baden in Abschrift, in der Meinung, es werde kein Span daraus werden. Das wird^willigt und der Handel aufgeschoben. Die III Städte solleil nun Zürich schriftlich anzeigen, ob sie von'hrer Forderung abstehen; sofern dies geschieht, soll Zürich die Parteien auf den nächsten Tag zu Badenberufen, damit man sie verhöre und rechtlich entscheide; im andern Falle sollen Zürich und die Landschreiber»u Frauenfeld und Baden hervorsuchen, was die fraglicheil Herrlichkeiten betrifft, ». Des Handels zwischenSchultheiß Fleckenstein und Hieronymus Moresin will Jacob Marti sich nicht annehmen, sondern hat sichund sei,^ Obrigkeit gänzlichausbedungen" Die von Baden haben der Erbfülle halb ein Stadtrecht,bus mau nicht billig findet; dennoch wollen sie dabei bleiben, lassen aber an die VIII Orte appellireu. Weilnun die Boten, die auf die Tagleistungen kommen, nicht wissen, ob sie auf dieses Stadtrecht oder nach ihrenEonscienzen urtheilen sollen, so wird die Frage in den Abschied genommen, ob man nach Gutfinden richten

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