Mai 1542.
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Rath. Die Gesandten antworten, sie haben über dem unehrbaren Benehmen der betreffenden Frau hohesMißfallen. Wegen ihres Ungehorsams gegenüber dem Gebote des Landvogts soll dieser sie an ihrem Gutbestrafen. Sodann soll er die Frau und ihren vermeintlichen jetzigen Ehemann von einander trennen, bisjene genügende Briefe dafür bringt, daß ihr erster Ehemann gestorben sei. Bis zu dieser Zeit soll auch ihrGut in Verbot gelegt werden, damit ihr genanntes Kind an seinem natürlichen Erbe keinen Schaden erleide.Der Landvogt soll ferner dieses Kind bevogten und der Vogt mit den nächsten väterlichen Freunden desKindes dasjenige Gut, welches dessen Vaters ist, zu Händen des Kindes nehmen und der Frau nichts überlassen.
St. A. Zürich: Nheinthaler Absch. S. 123. Gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro (Copie).
StiftSarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, 5.100.
«. Besondere Verhandlungen der V Orte und Solothurn mit Freiburg wegen Greyerz; siehe Note.
Im Zürcher und Bcrner Abschied fehlt «I; im Basler und Schaffhauser K; im Appenzeller b, v, k;I aus dem Zürcher; in aus dem Berner Exemplar.
Zu i». Der Berner Abschied gibt den Inhalt der Missive nicht an, sondern verweist einfach auf diemitgethcilte Copie. Beide Schreiben datircn: Speyer den 11. April 1542. Sie sind an die X Orte (ohneBern, Freiburg und Basel) gerichtet; enthalten übrigens nur das im Text Angeführte.
Et. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede 00, S. bv7. — K. A. Frciburg: A. Sewoycn.
Zu k. Das Schreiben an den König, gefertigt vom Landvogt a Pro zu Baden, d. d. 17. Mai 1542,befindet sich im Kantonsarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, im Abschied vom 7. August gleichenJahres eingeheftet; enthält aber nur, was im Text mitgetheilt ist.
Zu x. Dieser Artikel ist im Zürcher Abschied weitläufiger ausgeführt, so daß die Lucerner Redactiondaneben als bloßer Auszug erscheint, der übrigens alles Wesentliche gibt, die Wiederholungen fortläßt unddie Phraseologie solcher Antworten stark beschneidet. In Z 3 erzählt das Zürcher Exemplar umständlich diebisherigen Verhandlungen über die Steuer-Mandate zc. Der Berner und Solothurner Abschied schließensich der Lucerner Redaction an.
Zu o. 1542, 29. Mai (Montag nach Pentecostcs). Freiburg an Lucern. 1. Ihre Gesandten haben abder letzten Tagleistung zu Baden berichtet, wie sie gemäß Instruction vor den Voten von Lucern und denender übrigen V Orte angezogen haben, daß man denen von Freibnrg in dem Handel Wegen Greyerz berathcnund beholfen sei, damit die von Bern sich erklären, ob sie bei dem ihnen gethanen Rechtsbot bleiben wollenoder nicht; daß dann die Boten der sechs Orte nicht für angemessen gesunde», den Handel vor gemeineEidgenossen zu bringen, sondern gerathen hätten, die von Bern nochmals anzugchen, den wegen Greyerzgetroffenen Vergleich zu halten oder zu erklären, ob sie hierüber laut den Bünden das Recht bestehen wollen.Diesem Rathe folgend sei die Botschaft derer von Freiburg am 27. Mai (lctztverschinen Samstag) zu Bernvor kleinen und großen Rüthen erschienen, habe aber keine klare Antwort erhalten. Man berichte das mitder Bitte, die andern vier Orte davon in Kenntnis) zu setzen (an Solothurn habe Freiburg in gleicher Weisegeschrieben) und dem beschwerlichen Handel neuerdings nachzudenken. 2. Beinebcns sei ihnen von denen vonZürich gegen Hermann und Rudolf von Landcnberg auf Montag vor Johanni (19. Juni) Tag angesetztworden wegen der Kosten in Betreff des rotweilischen Handels. Da diese Sache nebst Lucern und Freiburgauch Uri, Untcrwalden und Zug beschlage, übertrage man denen von Luccrn und Zug, die da zunächst gelegenseien, in dieser Angelegenheit gütlich oder rechtlich zu handeln. St.A. Lucern: Acten Freiburg.
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