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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
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Mai 1542. 141

3) 1542, 15. Mai. (Montag vor der Auffahrt.) Schultheiß, klein und großer Rath der Stadt Solothumeines, und Bürgermeister, Rath und Gemeinde zu Landcron und was dazu gehört andern Thcils Urkunden:Seit vielen Jahren haben ihre Vordem und sie viele Freundschaft und Liebe zusammen gehabt, so daß einewiges Bnrgrccht errichtet worden sei, welches die gnädige Frau, liebe Mitbürgerin, Fürstin zu Longuevilleund Gräfin von Neuenbürg, ebenso die Eidgenossen der eilf Orte, als die genannte Grafschaft in ihrer undderer von Solothurn Hand gestanden, bestätigt haben; Alles nach Besag der Briefe und wie dasselbe untergegenwärtigem Datum" auch erneuert und beschworen worden sei. Dieses habe man des fernem zu Herzengefaßt und in Betracht der täglichen sorgsamen und schweren Läufe befunden, für sich und die Nachkommenüber die vordrigen Pflichten Herz und Vermögen noch enger zusammen zu setzen. Deßhalb haben die vonSolothurn ihre lieben Burger von Landeron in ihren Schutz und Schirm angenommen und die vonLanderon jene als ihre Schirmherren empfangen, unter folgenden Bedingungen: 1. Die von Solothurnverpflichten sich, die von Landeron in allen ihren rechtmäßigen und gebührlichen anliegenden Nöten undGeschäften zu schützen und zu schirmen so weit ihr Vermögen reicht, wie die' eigenen Unterthanen derer vonSolothurn, so oft das nöthig ist und sie darum ersucht werden. So weit dieses möglich ist bei den Eid-genossen oder sonst zu Tagen, dahin die von Solothurn ihre Botschaft schicken, zu erwirken, geschieht diesesohne Kosten derer von Landeron; würden aber diese die von Solothurn anderwärts nöthig haben, essei, daß man ihnen Hülfe schicken müßtemit dm unseren oder sonst, je nach gcstalt der fachen (am Randmit anderer Schrift: und inhalt der burgrcchten) und nachdem derselbig kosten sin wurde." 2. Die vonLanderou versprechen für sich und ihre ewigen Nachkommen, ihre lieben Herren (nie) von Solothurn fürihre Schirmherren zu halten und wegen dieses Schirmes ihnen stets getreuen und freundlichen Willen zuerzeigen, ihres Rothes und Beistandes zu gcleben, keinen andern Schirm, Herrschaft oder Obrigkeit, mitAusnahme der Frau von Longueville und deren Lciberben von dem Stamm Neuenbürg, der natürlichenObrigkeit derer von Landeron, zu haben und anzunehmen, es wäre durch Verkauf, Vcrsatzung oder inanderer Weise, wodurch die von Landcron von Ihrer Gnaden entfremdet möchten werden, wie denn auchdie von Solothurn (diesfalls?) von Ihrer Gnaden sonderlich mit Briefen versehen worden seien; ihnen auchsonst Alles zu thun und zu erstatten, was man ihnen des Schirms wegen zu thuu pflichtig ist; dieses Alleswahr und stät zu halten und dawider weder etwas zu reden noch zu thun, unter Verzichtleistung auf Alles,was ihnen hiergegen behülflich sein möchte. 3. Dabei behalten die von Solothurn vor die Bündnisse undVurgrcchte mit den Eidgenossen von Städten und Ländern, mit der Frau von Longueville oder Anderen.Die von Landeron behalten vor die Frau von Longueville und ihre Herrlichkeit, welche diese über siebesitzen mag, und nebstdem ihre Freiheiten, so daß dieser Schirm denselben weder Schaden noch Nachtheilbringen soll. 4. Alles das wird verbrieft an Eidesstatt und von beiden Parteien besiegelt.

K. A. Solothurn: ä-vtu Landeron 14001300.

4) 1542, 15. Mai. Landeron an Solothurn. Dank für den guten Willen, die Mühe und Arbeit,welche die von Solothurn täglich für die von Landeron aufwenden und den Fleiß, welche deren Gesandte,der Schultheiß, der Stadtschrciber und Johann Wallier, in Vollziehung ihrer Instruction beobachtet haben,nämlich in Betreff der Wiederbeschwörung des zwischen Solothurn und denen von Landcron bestehendenBurgrechts. Diese sei erfolgt (?), wie die Gesandten die von Solothum berichten werden. Diese werdenauch dcu guten Willen der Gemeinde von Landcron zu melden wissen. Betreffend den letzthin mit den Gesandtenvon Solothurn beschlossenen Schirmverband («protootnon») wolle man halten, was mau versprochen habe.In das aber, was der Gouverneur, der Herr von Prangin, die Gesandten von Bern, die Herren der (drei)Stände («des ötacks») und die von der Stadt Neuenburg mit dringenden Bitten und Vorstellungen anstrebten,habe man nicht eintreten können. Man bitte, die Sache eiligst an die souveräne Frau gelangen zu lassen.Man glaube nämlich, es werde einer der Hofmeister der genannten Frau, der zu Neuenburg ist, anherkommenund fürchte, der von Prangin möchte Verwirrung bereiten. Zum genannten Zwecke übersende man eine vonRath und Gemeinde gefertigte Vollmacht. K.A. Solothurn: Schreibe» von Neuenbürg von 1501)1000, (Französisch.)