.Mai 1542. IZg
Solothum stets um Hülfe anrufen, die man ihnen wegen des Burgrcchts schuldig sei. Nun haben die vonBern zu Landcron den Kirchcnsatz und haben „«erschienen" Sonntag ihren Venner von Graffenried nebstdem Landvogt und „Räten" zu Landcron gehabt. Diese haben sich angelegentlich dafür verwendet, daß dievon Landeron ihre, der Gesandten, Religion annehmen, oder wenigstens der Minderheit einen Prädicantcnvergönnen möchten. Es sei daher zu besorgen, die von Bern werden sich der Sache annehmen. Der Botevon Solothurn möge deßwcgeu die Angelegenheit auf diesen Tag vor die sechs Orte bringen und ihres Ruthespflegen, wie der Sache zu begegnen sei, und sie vermögen, den Rathen der Frau und der Stadt Neuenbürgzu schreiben, von ihrem Vorhaben abzustehen, und im gleichen Sinne einen freundlichen Brief an Bern zuerlassen. Noch lieber wäre denen von Solothurn, wenn solches von den eilf Orten geschähe, bei denender Gesandte mit Willen der sechs Orte die Sache mündlich vortragen möge. Wenn ein solches Schreibenbeschlossen Würde, so hätte man gern, wenn der Gesandte eine Copie mitbrächte.
A. A. Solothurn: Missivcnbuch lS4S—t«, S. 07.
8) 1542, 19. Mai. Neuenburg. Der Gouverneur und einige des Nathes der souveränen Frau und dieRäthe der Stadt Neuenburg an Solothurn. Das Schreiben, welches Solothurn zu Gunsten derjenige», die esseine insondcrs geliebten Freunde, Bundesgenossen und Mitbürger von Landcron nenne, hergesandt habe, habeman gelesen. Es führe an, man nöthige jene das Evangelium und die Reformation anzunehmen, vorgebend,das werde die souveräne Frau sehr beruhigen. Man habe aber vor Gott und der Vernunft nur pflichtmäßiggehandelt, wenn man die von Landeron gebeten habe, das anzunehmen, um was man sie ersucht habe.Betreffend die Beruhigung der Gräfin möge man die Uneinigkeiten betrachten, welche zu Landeron und Cressicrwalten und ferner entstehen können, woraus großes Unglück erfolgen möchte, wie anderwärts geschehen sei.Wenn es heiße, der Gouverneur habe gesagt, wenn sie dem Gesuche nicht entsprechen, so wäre er gezwungen,zu Mitteln zu greifen, die er lieber unterließe, so antworte er, daß er das mit gutem Grund gesagt habe,und es stehe weder Solothurn noch denen von Landeron zu, ihn dcßwcgen zu beunruhigen. Der Vor-wurf, der Gouverneur bedränge die Bürger derer von Solothurn entgegen seinen Versprechen, beruhe auffalschem Bericht; bisher habe der Gouverneur jene stets gehalten, obwohl eine Partei nicht beistimmen wollte.Anbelangend den Rcchtsdarschlng, so geben die frühern Briefe derer von Solothurn Zeugniß, daß nicht sie,sondern die von Landeron das Recht angeboten haben; in der That scheine ihm, es stehe denen von Solo-thurn nicht zu, für Landeron wegen des Burgrcchts diese Aufgabe zu übernehmen; in schuldigen Dingen(«on olloLs cks ckovoir») werde er Namens der Gräfin weder gegenüber denen von Solothurn noch anderndas Recht verweigern. Auf die Behauptung, die Gräfin habe denen von Landeron bewilligt, bei ihremGlauben zu bleiben, gehe man nicht ein, weil man dieses nicht wisse. Aber das wisse man gut, daß derMarquis, der Sohn der Gräfin, in ihrem, in seinem und im Namen des verstorbenen Herzogs, seines Bruders,als er von allen Unterthanen der Grafschaft den Eid forderte, dem Volke freigestellt habe, zu bleiben, wiedie von Landeron, oder das Evangelium anzunehmen. Was den Vorwurf betreffe, es sei gegen denLandfrieden («pnix Aeimrallo») der Eidgenossen gehandelt worden, so widerspreche man dem, denn derselbebestimme nur, daß niemand die Unterthanen eines Andern aufwiegeln oder ungehorsam machen solle; alsosolle auch Solothurn die Fürstin ihre Unterthanen ohne Einmischung selbst regieren lassen. Das Burgrechtderer, welche die von Solothurn ihre Verbündeten und Mitbürger nenne», könne neben demjenigen, welchesdie von Solothurn mit der Gräfin haben, nicht bestehen; vielmehr sollten sie die Gräfin ihre Bürgerin undVerbündete nennen. Das Schreiben derer von Solothurn besage, sie wollen denen von Landeron gegen dieTirannei und Gewalt, der sie unterstellt seien, gestützt ans das Burgrecht, für Aufrechthaltung ihrer Rechtebehülflich sein. Gegen die von Landcron sei aber weder im Allgemeinen noch im Besondern Gewalt oderTirannei geübt worden, gegentheils habe man ihnen alle Freundschaft erwiesen; würde jemand anders handelnwollen, so würden es die Obern (»prinolors») nicht gestatten. Mit den genannten Vorwürfen sei ihnen alsoUnrecht geschehen; wollte man auf denselben bestehen, so müßte man das Recht anbieten gemäß dem mit derGräfin bestehenden Burgrccht. In allen andern Dingen sei man zu guten Diensten bereit.
K. A. Solothurn: Schreib«» von Ncuenburg löoo-Wob. (Französisch.)