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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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April 1042.

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nach Verdienen strafen. Wenn mich sein Vater mit Tod abgeht, soll sein betreffender Theil für so langein Verbot gelegt werden, bis er sich in Betreff des benannten Todtschlags mit dem Landvogt abgefunden hat.4. Galle Hug zu Widnau, der auch einen Todtschlag begangen hat, hat sich mit der Freundschaft des Ge-tödteten, aber nicht mit dem Landvogt der Obrigkeit wegen abgefunden. Da er sich nichts desto weniger inder Obrigkeit der Orte aufhaltet, so soll der Landvogt ihn auffordern, sich mit ihm zu vcrabfinden; thut erdieses nicht, so soll der Landvogt ihn aus der Herrschaft verweise», und wenn er fürder in derselben betretenwürde, ihn vor ein Hochgericht stellen und das Recht über ihn ergehen lassen. Das sollen künftig alle Landvögtein Betreff der Todtschläger beobachten. 5. Oft geschieht, daß Leute in Strafen und Bußen verfallen, aber die-selben nicht bezahlen bis die Landvögte Rechnung geben oder heimkehren müssen, wodann ihnen die Bestraftennach dem Gebrauch ihrer Höfe Pfand bieten. Man verordnet nun, daß die Landvögte die verfallenen Bußensofort beziehen sollen, und wer dieselben nicht entrichtet, dem soll es der Landvogt gebieten mögen und diesemhiergegen kein Hindernis; entgegengesetzt werden. 6. Der Abt von St. Gallen thut an den KirchweihenetlicheNttef". Man läßt dieses auch in der Folge geschehen; doch soll den Orten an den Bußen und Frevelstrafen nichtsverscheinen. 7. Der Landvogt mag dem Ammann Bock gestatten, den Zehnten, den er von einemWyßblätzli inetlichen Vlatten gelegen" schuldig ist, tun ein Ziemliches abzulösen, und soll dann den Erlös an eine jährliche Gültanlegen. 3. Die halbe Juchart Acker, welche Vogt Akly sel. von wegen seiner Dienste innegehabt hat und aber denObern gehört, soll der Landvogt dem Meyer, der den den Orten gehörenden Bauhof besitzt, um einen dem Land-vogt zu entrichtenden jährlichen Zins verleihen. 9. Der Landvogt hat drei Personen gestraft, weil sie zumSaerament gegangen sind, ohne vorher gebeichtet zu haben. Da diese nicht vor Hochgericht gestellt worden sind,so glaubt der Abt von St. Gallen, von der betreffenden Buße den halben Theil beziehen zu können. Man hatnun dem Abt geschrieben, daß er hievon abstehen und sich gemäß dem Vertrag mit dem achten Theile begnügensolle. Sollte er dessen sich beschweren, so soll er die Sache der nächsten Jahrrechnung zu Baden vortragen, undinzwischen soll das Strafgeld hinter dem Landvogt liegen bleiben. 10. Denen zu Altstätten hat man einen Jahr-Markt auf Montag nach unserer Frauen Tag im August in ihrer Stadt abzuhalten bewilligt, gemäß eines ihnenhierüber gegebenen Briefes. 11. Die von Balgach haben für ihr neues Gesellen- oder Rathhaus jedes Ort um einFenster gebeten. Der Laudvogt soll ihnen diesfalls für jedes Fenster 2 Kronen, im Ganzen 16 Kronen zustellen.12. Den den Obern gehörenden Wein hat man dem Landvogt, den Saum um einen guten Gulden, zu kaufengegeben; den soll der Landvogt auf der Jahrrechnung mit baarem gutein Gelde bezahlen, und so viel Weinals der neue Vogt von Uri in seinem Haus zu brauchen im Falle ist und haben will, soll er ihm um dengleichen Preis verabfolgen lassen.

St. A. Zürich: Nheinthal. Absch., S. 124. Gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro, des Raths zu Uri, unterm 23. April 1542. (Copie.)

Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, k. 96.

v. Ab dein letzten Tage ist das Gesuch des Philibert Ferrerii Fliscus Miscerani Coines, ihm zu erlauben,auf einer von ihm in der Herrschaft Luggarus, ans dem Langensee zu Brissago erkauften Insel einen Palastsaimnt einer Behausung und einem Lustgarten zu bauen, heimgebracht worden. Der Bitte wird nun ent-sprochen, jedoch mit der Bedingung, daß keine widerstandsfähige Feste gebaut werden solle, daß dieser Palastund dieses Haus ohne Bewilligung der XII Orte keinem Ausländer übergeben werden dürfen und daß dieseBallten offenes Haus der XII Orte seien und dessen Erbauer und seine Nachkommen, die da wohnen, mitBezug auf das, was sie im Gebiet der XII Orte besitzen, deren getreue Unterthanen sein sollen, über welchesAlles der Bittsteller einen Revers auszustellen habe.

St. A. Zik'ich: Tschud. Documcntensamml. Bd. X, Nr. 70 b. Besondere Ausfertigung vom 10. April, besiegelt vom Landvogt

zu Baden, Jacob a Pro. (Copie).