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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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April 1542.

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erzeigen werde; man hätte auch eine Antwort der Ansprecher und Kaufleute wegen erwartet; sobald nundieselbe einlange, möge er sie Zürich mittheilen, f. Die mit Frankreich in Vereinung stehenden Orte erlassenein Schreiben an den König, er solle keine Knechte mehr anwerben oder wegführen, bevor er dieselben gemäßder Vereinung gefordert habe, und die ihm Zugezogenen nur vertragsgemäß brauchen. A» Da Zürich aufdem letzten Tage angezeigt und auch an alle Orte geschrieben hat, daß es Hauptleute, welche Knechte weg-führen, auch dann bestrafen werde, wenn die Knechte ihr Vaterland verläugnen und sich anderwärts anwerbenlassen, so erklärt jetzt Schultheiß Fleckenstein, Lucern habe zwar das Wegführen seiner Knechte auch verboten,glaube aber nicht, daß die Hanptleute strafbar seien, wenn sie von den Angeworbenen betrogen werden.Zürich soll daher über diesen Artikel auf dem nächsten Tag andere Antwort geben. I». Nachdem die Vündnersich bereit erklärt haben, mit dem Abt von Pfäfers um seine Anforderung ins Recht zu treten, wenn auchdie drei Orte Uri, Schivyz und Nidivalden ihnen (wegen der Zölle zu Bellenz) des Rechten sein wollten,erbieten sich letztere, solches zu thun. Das wird den III Bünden schriftlich gemeldet mit dem Beisätze, daßsie sich bereit halten sollen, ans dein Nechtstag zu erscheinen, sobald der Abt denselben verkünde. Dem Abtewird angezeigt, es finde dieser Tag in seinen Kosten statt; er solle sich daher mit Geld versehen und sobaldes ihm gelegen sei, den Tag in Wallenstadt bestimmen und Zürich davon Kenntniß geben, das die andernOrte benachrichtigen werde. Endlich ist verabredet, es solleil Zürich den Redner, Lnccrn und Uri die Zu-gesetzten, Schivyz, Nnterwalden, Zug und Glarus die Rathgeber wählen, damit alle Orte gerüstet seien, wennder Nechtstag angesetzt werde. I. Gesandte der Grafschaft Burgund halten einen weitläufigen Vortrag, derjedem Boten schriftlich zugestellt ist. Da niemand Vollmacht hat, etwas zu bewilligen, so wird ihr Begehrenin den Abschied genommen; es soll dann jedes Ort seinen Bescheid, ob man ihnen eine Votschaft zum Königvergönnen wolle, ohne Verzug nach Zürich schreiben, damit es die Voten, welche begehrt werden, mit In-struction abfertigen könne. Nachträglich eröffnen die Boten von Bern und Basel, sie haben Auftrag erhalten,den Burgundern zu entsprechen und an die Hauptleute zu schreiben, daß sie nirgends die Herrschast VnrgnndZU betreten gestatten sollen, Abgeordnete des römischen Königs, der Kurfürsten und gemeiner Ständedes Reichs übergebeil nach Vorweisung ihrer Credcnz ihre Instruction. Heimzubringeil und auf nächstemTage zu Badcil zu antworten, wie jedes Ort es für ehrbar und glimpflich erachtet. I. Zürich wiederholtdie Bitte, daß alle Orte ihre Knechte zu Hanse behalten und für die Ehre und Wohlfahrt der Eidgenossen-schaft sorgen. Der Bote von Bern fügt im Namen seiner Obern bei, es möge niemand versuchen, ihreKnechte wegzulocken, bei der in den Mandaten verordneten Strafe; da kürzlich aus einigen Orten Knechteaufgebrochen, so möchten die Eidgenossen solches künftig verhüten, ihre Leute im Lande behalten und nichtjedes Ort den Seinigen freistelleil, jedem beliebigen Herrn zuzuziehn; sollst dürfte es dahin kommen, daß dieKnechte wieder gegen einander geführt würden; wenn der König oder Andere Kricgsvolk begehren, so mögen siees ans Tageil vorbringen, damit man gemeinsam rathschlagen könne, was der Eidgenossenschaft zur Wohlfahrtgereiche. Im gleichen Sinne läßt sich der Bote von Basel vernehmen. Das solleil die Voten mit allemNeiße heimbringen, damit jedes Ort ernstlich berathe, wie man sich in dieser gefährlichen Lage verhaltenwolle, damit nicht um schnöden fremden Geldes willen die Eidgenosse» getrennt und wieder unter Herrengebracht werden, wie es die Altvordcren gewesen, i». Es wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntagvor der Auffahrt (14. Mai), i». Der Statthalter und der Landschreiber zu Lauis zeigen mündlich an, daßdrei Lauster Todtschläge verübt, sich aber mit des Erschlagenen Verwandtschaft abgefunden haben; da sieals ehrliche Todtschläger erkannt, jedoch zu arm seien, um ihren Handel von Ort zu Ort vorzubringen, so