126 März 1542.
4. Für Solothurn: Die Ansprache von Schultheiß Stölli's sel. Erben sei zn gemeinen Tagen rechtlichausgetragen worden und was die vier Richter gcurtheilt haben, bezahlt worden, weßhalb dieselbe nicht mehrzu gemeinen Tage» komme» könne und dieser Handel widerrechtlich betagt und gcäffcrt werde.
5. Für Schaffhauscn: Betreffend die Ansprachen von Hauptmann Meyer und Hauptmann Wepfcrvon Schaffhauscn und Thurgau bleibe es bei der früher gegebenen Antwort, daß nämlich diese Ansprachennicht unter das Recht zu gemeinen Tagen gehören, weil jene wie Landsknechte und nicht wie Eidgenossennach Inhalt der Vcreinnng angenommen worden seien; übrigens seien sie bezahlt worden und hätten mehrerhalten, als ihnen gehöre.
Diese besonder» Antworten befinden sich im Text des Abschiedes für je das betreffende Ort.
Zu I». Im Bcrner Abschied ist diesem Artikel noch beigefügt: Der von Cande habe endlich versprochen,nur ein Haus und keine Feste zn bauen.
Anstatt Cande schreibt der Frcibnrger Abschied: Candie.
Zu Ic. Den Inhalt des Schreibens des Kammergerichts-Procurator-Fiscal reproducirt Zürich in einemBriefe an Bern vom 17. März (Montag nach Neminiscere). Er könne und wolle mit den angehobenenProcessen nicht stillestehen; er sei überzeugt, daß die betreffenden Prälaten und Gotteshäuser seit Altem herin der Anlage wider die Türken begriffen und dem Reiche gehorsam gewesen, andernfalls aber vom Reichegebüßt worden seien. Dazu komme, daß diese Gotteshäuser vom Reiche mit Regalien und andern kaiserlichenFreiheiten höchlich begäbet worden seien, dieselben genießen und sich ihrer erfreuen, weßhalb sie sich in diesenhohen Anliegen des Reichs ohne Fug söndcrn. Wenn sie aber nichts schuldig zu sein bcglauben, so mögensie den angesetzten Termin „verstau" und den rechtlichen Entscheid erwarten. Damit diese Antwort auf demTage wegen Unkenntnis; der Boten keine Verzögerung bewirke, so werde sie von Zürich mitgctheilt, damitman mit Rücksicht auf sie instruircn könne. St. A, Venn Mg. -wg. Bücher n, S. «s.
DaS Schreiben an König Ferdinand, d.d. 27. März, findet sich im Zürcher und Basier Abschied.Dasselbe wiederholt mut. innt. die Motive des früher genannten.
Zu I. Der Zürcher Abschied hat den Zusatz: Der Bote weiß, was die Gesandten von Unterwaldcn undZug dieses Hafts wegen mit ihm geredet haben.
Zu i». Das bezügliche Schreiben von Zürich, d. d. 18. März (Samstag vor Mittefasten), beim Solo-thnrner Abschied.
Zu o und >. Bei dem Zürcher Abschied und in der Basler Sammlung liegt ein Blatt, von dem Land-schreiber zu Baden unterzeichnet, d. d. 1. April, an Landvogt Haab in Zürich adressirt, mit der Bitte, folgendeNachträge als vergessene Artikel auch anzuzeigen: Es weiß jeder Bote, wie man Vogt Eschcr von Zürich,als ehemaligen Landvogt zu Lauis, und den alten Schreiber Besnier über die Aemterbesetzung verhört hat,und namentlich der letztere geäußert: „Die amptslüt, so der grafschaft das best thund und sich wol haltind,die sigind der landschaft am lengsten die nützlicheren". Auch begehren die Anwälte von Lauis, man solledem Crivell gestatten, sich zu verantworten, bevor man ihn strafe, da er und sein Tochtermann Anton de„Treuuenen" jetzt nicht zu Baden gewesen.
Zu t. Bei den Freiburger Instructionen und dem Solothurner Abschied vom 6. Februar liegt eine„Antwurt und Versprechung m. g. h. der stadt Fryburg über der Hrn. von Bern fürtrag jüngst (6. Februar)gehaltenen tags zu Baden w." Sie ergeht sich gedehnt in den schon vielerorts für die Beteiligung zuGunsten von Grcyerz gegen Bern angeführten Gründen. Wir führen aus diesem Actenstücke daher nurFolgendes an: 1. Betreffend das Formelle des Vertrages wegen Vivis heißt es: „Wellichs nach stäter,unablässiger, emsiger Handlung minen g. h. durch ire ratsboten von den Herren von Bern dergestalt undallerdingen, wie in. g. h. dassclbig begert und crvordert, nachgelassen worden sie, von mund nach eidgnössischcr