Marz 1542.
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I»I». Die Gesandten der VIII Orte erkennen: Gerold Meyers sel. von Knonan Kinder sollen bei ihrcilUrbaren und vorgelegten Briefen verbleiben, weil Obcrwynigen in der Grafschaft Baden liegt und denVIII Orten daselbst die Oberherrlichkeit zusteht. Es solle daher der Friede hier wie an andern Orten in derGrafschaft Baden verkündet, geboten und gehalten werden und zwar so: wer Friede bricht mit Worten, dersoll ig Heller, wer Friede versagt, 10 Pfund Heller den Gerichtshcrren verfallen sein; wer aber
Friede bricht mit Werken, welcher Art die immer seien, der soll den VIII Orten verfallen sein und gestraftwerden gemäß dein Urbar zu Baden oder wie dann die Obern solche Fricdbrnche mit Werke» zu bestrafen
erkennen. Stadtarchiv Baden: Urbar der Grasschaft. Abgedruckt in der Argovia 18SS und 03, S. SSI, Art. u>z.
Besondere Verhandlung zwischen Freiburg und den sechs katholischen Orten betreffend Greyerz;siehe Note.
Im Zürcher Abschied fehlen «I, v«, «Iii; im Bcrncr «I, i»—x, !«», <I«I; im Schwyzcr I»I»—«Irl(Ausfall?)! im Obwaldncr v; im Baslcr und Schaffhauscr n—x, «u«, «v, «I«I; im Freiburgcr—x, :»», «1«I; iur Solothurner »—x, im Appenzeller I», j, «, —«I<1; o<; aus dem Zürcher.Der Basler Abschied datirt: Montag nach Oculi zu Mittcfasten.
Zu «. 1) Mit Bezug auf diese Angelegenheit verwendete sich auf dem Tage hauptsächlich eine Botschaftder Stadt St. Gallen. (Das Personal derselben siehe in der Note zu tt.) Schreiben Joachims von Watt anseine Obern vom 23. März; Stadtarchiv St. Gallen: Truke XXII, 34.
2) Das Stadtarchiv St. Gallen enthält einen Auszug dieses Artikels, gefertigt von der BadeuerKanzlei, welcher die von Boisrigault gesandten Schriftstücke in den Text aufnimmt! es sind folgende:
1. 1542, 18. März. Solothurn. Boisrigault an die Eidgenossen. Entschuldigung, daß er, weilabermals von seiner alten Krankheit heimgesucht, nicht persönlich erscheine, und Hinweis auf die mitkommendenSchriften.
2. 1542, 10. März. St. Germain. Der König an Boisrigault. Ungeduldige Aeußerungcn über dasDrängen der Ansprechcr; Hinweis auf die mitkommende Crcdcuz und Instruction.
3. „Ein Artikel" der Instruction, übereinstimmend mit dem Abschiedtext.
Der benannte Auszug schließt mit dem erkannten Schreiben der Eidgenossen an Boisrigault vom 22. März'ui Sinne des Abschiedetextes, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob a Pro.
Stadtarchiv St. Gallen: Truke XXII, 33, L.
Zu I. Als besondere Antworten für einzelne Orte sind zu verzeichnen:
1. Für Bern: Die Ansprache der Erben des Junker Hans von Dießbnch sei bei letzten gemeinen TagenRecht gewesen. Die vier Nichter hätten aber in Betreff der „Frygabc" des Königs („unser") erkennt,
^ solle diese Materie durch den König („uns") allsgetragen werden und sie unterfangen sich nicht, darüberK' urtheileu. Wenn nun jemand deßwegcn (vor ihn?) komme, soll ihm in Gemäßheit der Sache billigbegegnet werden; dem gemeinen Recht aber, wie behauptet werde, sei diese Ansprache nicht unterworfen.
2. Für Schwyz: Die Erben des Hauptmann Degen von Schwyz haben gemäß früher ertheiltcrAntwort vermöge der Tractate nach Frankreich zu kommeil und die Erben Lautrec's zu belangen, wo ihnenBilligkeit und gutes Recht gehalten werde; diese Allsprache gehöre nämlich nicht in das Recht zu gemeinen Tagen.
3. Für Fr ei bürg: Die Ansprache der Erben des Hans Reif gehöre nicht auf gemeine Tage, da'ose von dem von Föns herrühre, der fälschlich, schändlich und unter böscin Schein von den französischenotcn eine große Summe Geldes eingenommen habe, Wcßwegen die Herren von Freiburg („nach dem vertrag
vsit im gemacht, durch unser botschaftcn") ihn zum Tode vcrurthcilt haben. Doch sei man Willens gewesen,'o auf der Rückseite der von des Königs Botschafter gegebenen Verheißung verzeichnete Summe, ungefähr^ Kronen, den Erben des Reif als Geschenk zu geben und sei dessen noch erbötig.